Aus aktuellem Anlass erörtert Rechtsanwalt und Strafverteidiger Martin Kämpf aus München die unterschiedlichen Folgen einer Trunkenheitsfahrt mit 1,54 Promille.

Hierbei soll ausschließlich die strafrechtliche Konsequenz dieses Fehlverhaltens der Bischöfin dargelegt werden. Etwaige moralische Fragen mögen an anderer Stelle diskutiert werden.

Exkurs – Voraussetzung der Trunkenheit im Straßenverkehr:
Ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille macht sich der derart alkoholisierte Fahrer eines Kraftfahrzeugs einer Trunkenheit im Straßenverkehr, strafbar gemäß § 316 StGB (Strafgesetzbuch), schuldig. Denn bei einer Blutalkoholkonzentration ab 1,1 Promille ist die absolute Fahruntüchtigkeit gegeben.
Bei einem Fahrradfahrer liegt die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit bei einer BAK von 1,6 Promille. Ab dieser Blutalkoholkonzentration wäre auch bei einem Fahrradfahrer die Trunkenheit im Straßenverkehr gegeben.
Auf den zuvor begangenen Fahrfehler – Rotlichtverstoß – kommt es aus diesem Grunde nicht an. Ein solcher wäre lediglich dann ausschlaggebend, wenn eine relative Fahruntüchtigkeit gegeben ist. Eine solche liegt bei einer BAK ab 0,3 Promille bis 1,1 Promille und einem Fahrfehler vor. Auch die relative Fahruntüchtigkeit sieht eine Bestrafung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr vor. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille (ohne Fahrfehler) ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG gegeben. Diese zieht ein Bußgeld ab EUR 500,- sowie ein Fahrverbot nach sich.
Die Trunkenheit im Straßenverkehr sieht als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Daneben ist die Entziehung der Fahrerlaubnis vorgesehen.

Sollte die bei der Bischöfin festgestellte Blutalkoholkonzentration verwertbar – möglicherweise liegt ein Beweisverwertungsverbot bei Verstoß gegen den Richtervorbehalt bei der Blutentnahme vor – sein, hat diese mit einer Geldstrafe in Höhe von ein bis zwei Monatsgehältern (netto) sowie der Entziehung der Fahrerlaubnis für die Dauer von 10 bis 13 Monaten zu rechnen.

Tipp vom Strafverteidiger: Angesichts der aktuellen Rechtsprechung zur möglichen Annahme eines Beweisverwertungsverbots bei einem Verstoß gegen den Richtervorbehalt durch die die Blutentnahme anordnenden Polizeibeamten empfiehlt es sich, der Blutentnahme zu widersprechen und dies protokollieren zu lassen. Keinesfalls sollten Sie erklären, dass Sie mit der Blutentnahme einverstanden sind. Vordrucke, die entsprechende Klauseln enthalten, sollten Sie nicht unterzeichnen!

Quellennachweis Lichtbild: alt f4 – www.pixelio.de