Parallele Vollstreckung mehrerer Fahrverbote im Bußgeldverfahren – Info von Rechtsanwalt Kämpf, München

Sie haben mehrere Bußgeldbescheide beispielsweise wegen Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten, in denen jeweils Fahrverbote gegen Sie ausgesprochen sind? Die Vollstreckungsreihenfolge von Fahrverboten richtet sich nach § 25 StVG (Straßenverkehrsgesetz).

1. Ist die zeitgleiche Vollstreckung mehrerer Fahrverbote nebeneinander beim Wiederholungstäter möglich?

Die Rechtsprechung geht übereinstimmend davon aus, dass beim so genannten Wiederholungstäter die parallele Vollstreckung verschiedener Fahrverbote möglich ist. Voraussetzung ist, dass es sich nicht um einen Ersttäter handelt.
Sobald sich der Führerschein wegen des zuerst verhängten Fahrverbots in amtlicher Verwahrung befindet, beginnt auch die Frist für das zweite Fahrverbot zu laufen, so dieses ebenfalls rechtskräftig ist.

Exkurs: Bitte beachten Sie, dass diese Regelung auch für strafrechtliche Fahrverbote nach § 44 StGB (Strafgesetzbuch) sowie bei einer Kombination aus Fahrverboten nach dem Strafgesetzbuch und dem Straßenverkehrsgesetz gilt.
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass auch der Bußgeldbescheid/das Urteil betreffend das zweite Fahrverbots rechtskräftig wird. Ansonsten vergibt sich der Wiederholungstäter die Vergünstigung einer parallelen Vollstreckung mehrerer Fahrverbote. Gegebenenfalls ist ein bereits eingelegter Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückzunehmen.

2. Kann auch bei einem Ersttäter eine parallele Vollstreckung verschiedener Fahrverbote stattfinden?

Beim Ersttäter richtet sich die Vollstreckung der Fahrverbote nach § 25 Abs. 2a S. 2 StVG. Danach ist die zeitgleiche Vollstreckung des ersten Fahrverbots neben dem zweiten Fahrverbot ausgeschlossen. Bei demjenigen, gegen den zum ersten Mal ein Fahrverbot verhängt wird, ist also ausschließlich eine Vollstreckung der Fahrverbote nacheinander möglich. Zur Rechtfertigung dieser unterschiedlichen Behandlung führen die Gerichte die besondere Warnfunktion des erstmalig verhängten Fahrverbots ebenso wie die Einräumung der 4-Monatsfrist an.

Exkurs: Nach der 4-Monatsfrist ist es dem Ersttäter abweichend vom Wiederholungstäter gestattet, den Beginn seines Fahrverbots binnen eines Zeitraums von vier Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung beliebig zu bestimmen.

3. Wie verhält sich die Vollstreckung der Fahrverbote bei gemischten Fahrverboten?

Die Reihenfolge der Vollstreckung verschiedener Fahrverbote nach § 25 Abs. 2 und § 25 Abs. 2a StVG ist in der (bundesweiten) Rechtsprechung ungeklärt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Viechtach ist die Vollstreckung gemischter Fahrverbote nach § 25 Abs. 2 und § 25 Abs. 2a StVG  ausschließlich nacheinander möglich. Dies wird damit begründet, dass ansonsten der größere Verkehrsrowdy unbillig besser gestellt wäre als derjenige, der zwei Fahrverbote nach § 25 Abs. 2a StVG – also je als Ersttäter  – anzutreten hat.
Das Amtsgericht Viechtach ist in Bayern zuständig für sämtliche gerichtliche Entscheidungen gegen Bescheide betreffend die Zulässigkeit der Vollstreckung von Fahrverboten der zentralen Bußgeldstelle Viechtach.

Tipp vom Verteidiger: Ich empfehle Ihnen im Bußgeldverfahren, umgehend nach Erhalt des Anhörungsbogens einen im Verkehrsrecht tätigen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Über diesen ist zunächst Akteneinsicht in die Bußgeldakte zu nehmen, um sodann die weitere Verteidigungsstrategie gegen den möglicherweise im Raum stehenden Bußgeldbescheid festzulegen.
Dies gilt umso mehr für den Fall, dass aufgrund mehrerer Bußgeldbescheide die Verhängung von Fahrverboten droht.

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