Der BGH legt die nicht geringe Menge bei Schlafmonkapseln auf 70 Gramm Morphinhydrochlorid bei Straftaten aus dem BtMG fest.

Nachfolgend berichtet Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Kämpf aus München über das Urteil des Bundesgerichtshofs (vom 8. November 2016 – Aktenzeichen: 1 StR 492/15) zum Grenzwert der nicht geringen Menge bei Schlafmohnkapseln bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln gem. § 30 BtMG.

1. LG Nürnberg-Fürth: nicht geringe Menge Morphinhydrochlorid sechs Gramm

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorausgegangen war ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth (vom 18. Juni 2015 – Aktenzeichen: 1 KLs 352 Js 21096/14).

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten G. (unter anderem) wegen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten, den Mitangeklagten U. wegen der Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge seiner Freiheitsstrafe von drei Jahren.

Exkurs: Bitte beachten Sie unbedingt, dass nach § 30 BtMG für die Einfuhr einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren vorgesehen ist. Dies ist insbesondere deshalb höchst problematisch, da Freiheitsstrafen ab zwei Jahren nicht (!) mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können. Hier finden Sie weitere Informationen rund um die Straftatbestände des BtMG.

Der Angeklagte G. erwarb in Österreich 48 Kilogramm getrockneter Schlafmohnkapseln und importierte diese nach Deutschland. 15 Kilogramm von dieser Gesamtmenge hatte er für den Mitangeklagten U. von dessen Geld gekauft und für ihn gelagert.

Exkurs: Stichwort andere Länder, andere Sitten – der Verkauf und mithin auch der Erwerb von Schlafmohnkapseln ist in Österreich, aber beispielsweise auch in der Schweiz, legal. Aus diesem Grunde finden häufiger „Einkaufstouren“ zum Ankauf von Schlafmohnkapseln nach Österreich mit der nachfolgenden Strafrechtsproblematik der Einfuhr von Betäubungsmitteln nach Deutschland statt.

Üblicherweise konsumierte der Angeklagte G. täglich morgens und abends je zwei Teelöffel der zuvor gemahlenen Kapseln in warmen Wasser. Dem Mitangeklagten U. gab er auf dessen Verlangen gemahlene Kapseln heraus. Die Mohnkapseln hatten einen Wirkstoffgehalt von zwischen 0,19 % und 1,55 % Morphinbase. Die Gesamt Wirkstoffmenge, die der Angeklagte G. nach Deutschland einführte, lag bei 507 Gramm Morphinbase. Das Landgericht setzte den Grenzwert der nicht geringen Menge für Morphinhydrochlorid bei Schlafmohnkapseln auf sechs Gramm fest.

2. BGH: bei Schlafmohnkapseln liegt nicht geringe Menge bei 70 Gramm Morphinhydrochlorid

Der BGH hielt die vorgenannte Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth insbesondere im Hinblick den angenommenen Grenzwert für die nicht geringe Menge für rechtsfehlerhaft, hob das Urteil auf und verwies es zur erneuten Entscheidung zurück.

Nach dem BGH ist die nicht geringe Menge bei getrockneten Schlafmohnkapseln 70 Gramm Morphinhydrochlorid. Diese Wirkstoffmenge des in getrockneten Schlafmohnkapseln enthaltenen Morphin entspricht nach wissenschaftlichen Erkenntnissen dem Gefährdungspotenzial von 4,5 Gramm Morphinhydrochlorid bei intravenös zu injizierenden Morphinzubereitungen. 4,5 Gramm Morphinhydrochlorid ist der Grenzwert der nicht geringen Menge bei intravenös indizierten Morphinzubereitungen (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987, Aktenzeichen: 1 StR 612/87). Im Rahmen der Urteilsfindung hörte der BGH hierzu zwei Sachverständige.

Tipp vom Strafverteidiger: Angesichts der empfindlichen Strafen beim Umgang mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge empfehle ich Ihnen gegenüber der Polizei von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Bevor Sie Angaben zur Sache machen, sollten Sie einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt mit ihrer Verteidigung beauftragen und über diesen Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nehmen.

Quellennachweis: Manfred Schimmel – pixelio.de