Rechtsanwalt Kämpf informiert über die Straftatbestände des § 29 BtMG und die verschiedenen Arten von Betäubungsmitteln:

Im nachfolgenden Artikel informiert der Rechtsanwalt Kämpf über die verschiedenen Betäubungsmittelarten und die unterschiedlichen Straftaten nach § 29 BtMG im Zusammenhang mit dem Umgang mit Drogen.

Bitte beachten Sie Folgendes: Sowohl bei der Durchsuchung oder Verhaftung als auch bei der Vernehmung im Zusammenhang mit Betäubungsmittelstraftaten sollten Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und sich erst nach Konsultation eines Strafverteidigers zur Sache einlassen. Eine hiervon abweichende Verhaltensweise wird zwar von den Polizeibehörden regelmäßig als für die zu erwartende Strafe günstig empfohlen, kann sich allerdings in einem nachfolgenden Strafverfahren äußerst negativ auswirken. Im Übrigen kann die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses regelmäßig unproblematisch auch zu einem späteren Zeitpunkt erreicht werden.

Welche Substanzen sind Betäubungsmittel im Sinne des BtMG (Betäubungsmittelgesetz)?

Was ein Betäubungsmittel ist, richtet sich nach dem BtMG. In Anlage I-III des BtMG finden sich abschließende (!) Aufzählungen der nach dem BtMG strafrechtlich relevanten Betäubungsmittel. Neben Cannabis (auch Haschisch oder Marihuana), Kokain, Heroin, Ecstasy, Amphetamin, Methamphetamin (Crystal), MDMA, MDA und MDE sind eine Vielzahl von Stoffen genannt, die als Betäubungsmittel im Sinne des BtMG gelten. Insbesondere aufgrund der ständigen chemischen Veränderung der als so genannte legal highs gehandelten Drogen (Räuchermischungen, Badesalze Kräutermischungen u.ä.) – diese werden verkaufsseitig häufig verändert, um einer Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz zu entgehen -, werden die entsprechenden Anlagen des BtMG regelmäßigen Abständen ergänzt.

Was bedeutet Eigenkonsum?

Der Eigenkonsum von BtM (Betäubungsmittel) selbst ist straflos. Allerdings ergibt sich häufig eine Strafbarkeit des BtM-Konsumenten auf Grund seines Vorverhaltens (Besitz, Erwerb der Betäubungsmittel u.a.).
Insbesondere in so genannten Kifferrunden ist zu beachten, dass das Weiterreichen zum Beispiel einer Haschisch- Pfeife oder eines Joints eine strafbare Verbrauchsüberlassung darstellt.

Wann liegt Besitz (§ 29 Absatz 1 Nr. 3 BtMG) vor?

Der Besitz von Betäubungsmitteln (BtM) ist strafbar gemäß § 29 Absatz 1 Nr. 3 BtMG (Betäubungsmittelgesetz). Hierbei handelt es sich um einen sog. Auffangtatbestand. Das heißt, als Täter kommt lediglich derjenige in Betracht, der sich nicht auf Grund eines anderen (vorrangigen) Straftatbestandes des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht hat.
Voraussetzung für das Vorliegen des Besitzes von BtM ist, dass der Besitzer die von seinem Besitzwillen getragene Verfügungsmacht über das BtM inne hat.
Kein Besitz liegt vor, wenn der Konsument das Betäubungsmittel an sich nimmt, um es sofort zu konsumieren. Gleiches gilt für Personen, die das Betäubungsmittel ausschließlich vernichten oder es vor dem tatsächlichen Konsumenten verstecken wollen. Auch der Mitbewohner einer Wohngemeinschaft (WG) der lediglich Kenntnis von den Betäubungsmitteln hat, macht sich nicht strafbar.

Was bedeutet Anbau (§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG)?

Gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ist der Anbau von Betäubungsmitteln strafbar. Anbau ist die Aussaat und das anschließende Aufziehen von Pflanzen.
Hiervon ist insbesondere der Anbau von Cannabis (spätere Haschisch-/ Marihuana- Produkte) umfasst. Im Übrigen ist auch der Besitz von Cannabis-Samen und deren Verkauf oder Weitergabe strafbar.

Was ist unter Herstellung (§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BtMG) zu verstehen?

Was unter Herstellen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes zu verstehen ist, definiert § 2 Absatz 1 Nr. 4 BtMG. Danach liegt Herstellen von Betäubungsmitteln im Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln von Betäubungsmitteln vor.
Teilweise fällt die Abgrenzung zwischen Anbau und Herstellung schwer. So ist die Aufzucht von Cannabis- Pflanzen Anbau. Sobald die Cannabis-Pflanze im Laufe ihres Wachstums THC produziert, geht der Anbau in Besitz über. Mit der Ernte der Blätter/ Blüten der Cannabis-Pflanze beginnt die Herstellung von Cannabis (Marihuana, Haschisch) in Form des Gewinnens.

Welches Verhalten wird als Handeltreiben (§29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) bezeichnet?

Der Begriff des Handeltreibens wird von der Rechtsprechung sehr weit gefasst. Unter diesen Begriff fallen eine Vielzahl von Verhaltensweisen. Grundsätzlich ist Handeltreiben jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln (BTM) zu ermöglichen oder zu fördern.
Nach dieser Definition ist Handeltreiben im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes nicht nur beim schlichten Handeln mit BtM gegeben, sondern liegt unter anderem auch beim Transport von BtM oder von Geldmitteln aus Rauschgiftgeschäften, beim Eintreiben des Kaufpreises, dem Anwerben oder Überwachen von Kurieren sowie bei der Finanzierung von Betäubungsmittelgeschäften vor.
Eigennützig im Sinne des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG handelt derjenige, dem es auf seinen persönlichen Vorteil ankommen. Ein solcher Vorteil können Geld, Betäubungsmittel oder anderes sein.
Nach dem Beschluss des Großen Senats des BGH (Bundesgerichtshof) vom 26. Oktober 2005 (Aktenzeichen: BGH GSSt 1/05) ist es für die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmales Handeltreiben bereits ausreichend, wenn der Täter hinsichtlich eines beabsichtigten Ankaufs von Betäubungsmitteln zur Gewinn bringenden Weiterveräußerung dieser BtM in ernsthafte Verhandlungen mit einem eventuellen Verkäufer eintritt.
Liegt der tatsächliche Eintritt des Geschäftsabschlusses fern, sollen eventuelle Härten in der Strafzumessung ausgeglichen werden.

Wann liegt gewerbsmäßiges Handeltreiben (§ 29 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) vor?

Das gewerbsmäßiges Handeltreiben stellt einen besonders schwerem Fall im Sinne des § 29 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG dar und ist mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht. Gewerbsmäßiges Handeltreiben liegt vor, wenn sich der Täter durch den wiederholten Absatz von Betäubungsmitteln eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will.

Was sind die Voraussetzungen für bandenmäßiges Handeltreiben (§ 30a BtMG)?

Bandenmäßiges Handeltreiben gemäß § 30 a BtMG ist mit einer Mindestfreiheitsstrafe in Höhe von fünf Jahren bedroht. Voraussetzung hierfür ist, dass der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die fortgesetzt BtM in nicht geringer Menge anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt. Banden in diesem Sinne sind mindestens drei Personen, die sich zur mehrfachen Tatbegehung zusammen getan haben.

Welches Verhalten wird als bewaffnetes Handeltreiben (§ 30 a Absatz 2 Nr. 2 BtMG) gewertet?

Das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist ebenfalls mit einer Mindeststrafe in Höhe von fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht.
Voraussetzung hierfür ist das Mitsichführen einer Waffe bei dem bereits besprochenen Handeltreiben.
Unter den Waffenbegriff fallen unter anderem Gaspistolen, Luftdruckpistolen sowie Hieb- und Stoßwaffen, außerdem ist auch eine geladene Schreckschusspistole eine Waffe im Sinne des § 30 a Absatz 2 Nr. 2 BtMG.
Mitsichführen ist gegeben, wenn die betroffene Waffe bei der Tat (ausreichend ist ein einzelner Tatabschnitt) jederzeit bedienbar vorhanden ist. Eine im zur Tatausführung benutzten Pkw befindliche Waffe kann bereits ausreichend sein.

Was ist eine Abgabe (§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG)?

Die Abgabe von BtM ist gegeben, wenn Betäubungsmittel ohne zu Grunde liegenden Vertrag einem anderen zu dessen eigener Verfügung überlassen werden, so dass dieser die Betäubungsmittel nach seiner Vorstellung nutzen kann.

Was bedeutet Veräußerung (§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG)?

Hierbei handelt es sich um die entgeltliche Abgabe von BtM. Eine Veräußerung ist selbst dann gegeben, wenn der Veräußernde keinen Gewinn, sondern lediglich seinen Einkaufspreis erzielt.

Wann liegt ein Erwerb (§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) vor?

Voraussetzung für den Erwerb im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ist die Erlangung der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt über das BtM.
Beim sofortigen Verzehr der Drogen ist kein Erwerb nach dieser Vorschrift gegeben, da die Verfügungsgewalt beim Übergebenden verbleibt. Der Diebstahl von Betäubungsmitteln ist kein Erwerb nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG.
Legen mehrere Personen Geld zusammen, um durch den Kauf einer größeren Menge BtM einen „Mengenrabatt“ zu erzielen, kann der einzelnen Person nicht der Erwerb der Gesamtmenge angelastet werden. Vielmehr ist der jeweils durch jeden einzelnen erworbene Eigenanteil für den Erwerb relevant.

Wann ist die Einfuhr (§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) verwirklicht?

Die Einfuhr von BtM ist gegeben, wenn Betäubungsmittel aus dem Ausland nach Deutschland verbracht werden.

Strafverteidiger-TIPP: Abschließend weise ich Sie nochmals auf Ihr wichtigstes Recht im Ermittlungs- und Strafverfahren: Ihr Schweigerecht – tun Sie sich (und Ihrem künftigen Strafverteidiger) den Gefallen und schweigen Sie.

Es sei darauf hingewiesen, dass neben den vorliegend dargestellten Straftatbeständen noch eine Vielzahl anderer Straftatbestände im Betäubungsmittelgesetz geregelt sind. Die vorstehende Aufzählung ist mithin nicht abschließend.

Quellennachweis: Petra Bork, Rainer Sturm, Peter Smola, Henrik Gerold Vogel – pixelio.de