Strafverteidigung bei Abgabe/Verabreichung/Verbrauchsüberlassung an Minderjährige – Kurzinfo von Fachanwalt für Strafrecht Kämpf

Im nachfolgenden Artikel informiert der Münchener Strafverteidiger und Rechtsanwalt Martin Kämpf über die Voraussetzungen des § 29 a Absatz 1 Nr. 1 BtMG .

1. Welche Strafe ist zu erwarten?

Bei § 29a Betäubungsmittelgesetz handelt es ich um ein Verbrechen, der Straftatbestand sieht als Mindeststrafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr vor.

2. Was sind die Voraussetzungen für die Verwirklichung de § 29a I Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz?

Der Täter muss ein Erwachsener sein, mithin eine Person, die über 21 Jahre alt ist. Der Empfänger des Betäubungsmittels muss ein Minderjähriger sein, also eine Person unter 18 Jahren.

Bitte beachten Sie: Hält der Täter den Empfänger der überlassenen Droge unwiderlegbar für älter als 18 Jahre, scheidet die Verwirklichung des Straftatbestandes aus.

Die Abgabe ist sowohl die unentgeltliche als auch die entgeltliche Weitergabe des Betäubungsmittels. Als Abgabe ist deshalb auch die Veräußerung und das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu verstehen, wenn hierbei jeweils die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel übertragen wird.

Verabreichung liegt vor, wenn das Betäubungsmitteln in den Körper des Empfängers ohne dessen Mitwirkung eingebracht wird oder die Droge unmittelbar an dessen Körper angewendet wird.
Betäubungsmittel im Sinne dieser Vorschrift sind sämtliche in Anlage 1 bis 3 zum Betäubungsmittelgesetz aufgeführten Stoffe und Zubereitungen (z.B. Amphetamin, Cannabis, Ecstasy, GHB, Heroin, Kath, Kokain, LSD, Methadon, Morphin, Psilocybin).
Bitte beachten Sie, dass auch weiche Drogen wie Haschisch oder Marihuana unter diese Vorschrift fallen. Hingegen ist es weder erforderlich, dass eine nicht geringe Menge von BtM vorliegt, noch dass die Drogen als besonders gefährlich eingestuft werden.

Eine Verbrauchsüberlassung im Sinne der Vorschrift ist die Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch. Der Minderjährige erhält das BtM zur sofortigen Verwendung, ohne freie Verfügungsgewalt zu erlangen.

Rat vom Strafverteidiger: Als Mindeststrafe sieht § 29 a BtMG eine Freiheitsstrafe ab einem Jahr vor. Insbesondere in Anbetracht der hohen zu erwartenden Strafe sollten Sie als Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens nach § 29 a BtMG umgehend einen Strafverteidiger mit Ihrer Strafverteidigung beauftragen.

Des Weiteren ist es ratsam, dass Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Als Beschuldigter steht es Ihnen frei, sich zu den Tatvorwürfen zu äußern oder eben zu schweigen. Die Ausübung Ihres Schweigerechts darf Ihnen nicht zum Nachteil gereichen.
Bevor Sie Angaben zur Sache machen oder sich gar geständig einlassen, sollten Sie über Ihren im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nehmen.

Sprechen Sie nicht mit der Polizei, sprechen Sie mit mir: 089/228433-55! Ich setze mich für Sie ein.

Quellennachweis Lichtbild: Susanne Schmich – www.pixelio.de