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Strafrecht: Raub (Strafe bei Erpressung und räuberische Erpressung) – Teil 3

Lesen Sie in Teil 3 der Artikelreihe von Rechtsanwalt und Strafverteidiger Kämpf aus München zu den Raub-Straftaten über Voraussetzungen und Strafen bei Erpressung und räuberischer Erpressung.
In Teil 1 finden Sie Informationen zu Raub und räuberischer Diebstahl, Teil 2 der Artikelreihe zu den Raub-Delikten beschäftigt sich mit dem schweren Raub und im Raub mit Todesfolge.

1. Strafe Erpressung und räuberische Erpressung
Die Strafe für die räuberische Erpressung richtet sich nach der Strafandrohung für den Raub. Die Mindeststrafe im Falle einer räuberischen Erpressung beträgt demnach ein Jahr Freiheitsstrafe. Für die Erpressung ist gemäß § 253 StGB als Strafe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorgesehen. Der besonders schwere Fall der Erpressung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

2. Erpressung gemäß § 253 StGB
Eine Erpressung begeht derjenige, der ein Nötigungsmittel dazu einsetzt, einen anderen zu einer Vermögensverfügung zu veranlassen.
Nötigungsmittel bei der Erpressung sind Gewalt und Drohung mit einem empfindlichen Übel. In Abweichung zum Raub ist Gewalt bei einer Erpressung die Gewalt gegen Sachen, die beim Geschädigten lediglich mittelbar wirkt. In der Praxis spielt die Erpressung mit Gewalt mithin kaum eine Rolle, häufiger sind Fälle der räuberischen Erpressung (Nötigungsmittel Gewalt gegen eine Person).
Erfolg der Nötigungshandlung soll eine Handlung, Duldung oder Unterlassung sein, die je dazu geeignet ist, eine Vermögensschädigung bei dem Genötigten oder einem Dritten herbeizuführen.
Ein solcher Vermögensschaden im Sinne einer Erpressung ist gegeben, wenn der wirtschaftliche Wert des gesamten Vermögens des Geschädigten bzw. Erpressten nach der Vermögensverfügung gemindert ist. Des Weiteren muss der Nötigungserfolg kausal für den Vermögensschaden sein.

bewaffneter Raub - räuberische Erpressung

3. Räuberische Erpressung nach § 255 StGB
Bei einer räuberischen Erpressung handelt es sich um eine so genannte qualifizierte Nötigung. Nötigungsmittel sind wie beim Raub und abweichend von der Erpressung Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben. Ich verweise insoweit auf meine Ausführungen zu den Nötigungsmitteln beim Raub. Erfolg der Nötigung soll eine Handlung, Duldung oder Unterlassung sein, die zu einem Vermögensnachteil führt.

Exkurs  (Abgrenzung zum Raub): Die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung erfolgt nach dem äußeren Erscheinungsbild der Tat. Kommt es zu der Vermögensverfügung durch ein Nehmen (Diebstahlskomponente) liegt regelmäßig ein Raub vor, bei einem Geben durch den Geschädigten liegt eine räuberische Erpressung vor.

Tipp vom Strafverteidiger: Schweigen ist Gold! Als Beschuldigter eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens haben Sie ein umfassendes Schweigerecht. Sie müssen ausschließlich Angaben zu Ihrer Person machen. Angesichts der teils erhöhten Strafrahmen bei den Raub-Delikten (Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe) und den Abgrenzungsproblemen zwischen den einzelnen Straftatbeständen empfehle ich Ihnen dringend, einen Strafverteidiger mit der umgehenden Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen und über diesen zunächst Akteneinsicht zu nehmen!

 

Quellennachweis Lichtbild: Peter Smola – www.pixelio.de