Schwere Körperverletzung § 226 StGB – was ist zu tun?

Ein Schreiben der Polizei oder eine Anklageschrift wegen schwerer Körperverletzung trifft die meisten Beschuldigten völlig unvorbereitet. Was sich nach einer heftigen Auseinandersetzung anfühlt, ist juristisch ein Verbrechen: Die schwere Körperverletzung nach § 226 StGB beginnt bei einem Jahr Freiheitsstrafe – eine Geldstrafe sieht das Gesetz nicht vor. Für viele fühlt es sich unfair an, dass aus einem einzigen Schlag oder einem unglücklichen Sturz ein solcher Vorwurf werden kann. In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen, wann § 226 StGB greift, welche Strafe droht und worauf es jetzt bei Ihrer Verteidigung ankommt.

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Schwere Körperverletzung nach § 226 StGB – Verhandlung im Gerichtssaal

Was droht bei schwerer Körperverletzung nach § 226 StGB?

Die schwere Körperverletzung ist ein Verbrechen. Der Strafrahmen des § 226 StGB reicht von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe ist ausgeschlossen. Wird die schwere Folge absichtlich oder wissentlich herbeigeführt, drohen nach Absatz 2 mindestens drei Jahre. Nur in minder schweren Fällen sinkt der Strafrahmen. Hinzu kommt ein Eintrag ins Führungszeugnis.

FallgruppeStrafrahmen
§ 226 Abs. 1 – Grundfall (schwere Folge mindestens fahrlässig)1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe
§ 226 Abs. 2 – schwere Folge absichtlich oder wissentlichnicht unter 3 Jahren
minder schwerer Fall zu Abs. 1 (§ 226 Abs. 3)6 Monate bis 5 Jahre
minder schwerer Fall zu Abs. 2 (§ 226 Abs. 3)1 bis 10 Jahre

Viele Beschuldigte erschrecken, wie schnell aus einer einzigen Auseinandersetzung ein Verbrechensvorwurf wird.

Wann liegt eine schwere Körperverletzung vor?

§ 226 StGB ist eine sogenannte Erfolgsqualifikation. Ausgangspunkt ist immer eine vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB. Sie wird zur schweren Körperverletzung, wenn eine der im Gesetz abschließend genannten dauerhaften Folgen eintritt. Diese Folge muss unmittelbar durch die Tat verursacht und nach § 18 StGB mindestens fahrlässig herbeigeführt worden sein.

§ 226 Abs. 1Schwere FolgeVerständlich erklärt
Nr. 1Verlust von Sehvermögen, Gehör, Sprechvermögen oder FortpflanzungsfähigkeitDauerhafter Wegfall wichtiger Sinne oder Funktionen. Beim Sehen genügt bereits der Verlust auf einem Auge.
Nr. 2Verlust oder dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen KörpergliedesEtwa Hand oder Finger, die durch ein Gelenk verbunden und für den Körper bedeutsam sind.
Nr. 3Dauernde erhebliche Entstellung, Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder BehinderungEtwa große, bleibende Narben oder eine chronische, den Gesamtorganismus schwächende Erkrankung.

Was unterscheidet die schwere von der gefährlichen Körperverletzung?

Der häufigste Irrtum: „Schwer“ bedeutet nicht „besonders brutal“. Die gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) knüpft an die Art der Tat an – etwa Waffe, gefährliches Werkzeug oder gemeinschaftliches Vorgehen. Die schwere Körperverletzung knüpft dagegen an die dauerhafte Folge beim Opfer an. Beide können auch zusammentreffen.

Was setzt die besonders schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 2 StGB voraus?

Handelt der Täter hinsichtlich der schweren Folge absichtlich oder wissentlich, greift § 226 Abs. 2 StGB. Er strebt die Folge dann gezielt an oder hält sie für sicher. Die Mindeststrafe steigt auf drei Jahre. Für die Verteidigung ist die genaue Prüfung dieser inneren Tatseite deshalb besonders wichtig.

Droht bei schwerer Körperverletzung Untersuchungshaft?

Ja, das Risiko ist real. Die schwere Körperverletzung ist eine Katalogtat nach § 112 Abs. 3 StPO. Untersuchungshaft kann deshalb schon wegen der Schwere der Tat angeordnet werden – auch ohne klassische Fluchtgefahr. Gerade hier zählt jede Stunde. Wer früh reagiert, kann einer Inhaftierung entgegenwirken.

Ob eine Folge wirklich dauerhaft ist, lässt sich häufig bestreiten. Als Fachanwalt für Strafrecht prüfe ich für Sie, ob das medizinische Gutachten die behauptete Dauerhaftigkeit belastbar belegt – hier liegt oft der entscheidende Verteidigungsansatz. Wer bereits vor der ersten Aussage einen Strafverteidiger einschaltet, wahrt entscheidende Handlungsspielräume.

Ob eine Verletzungsfolge dauerhaft ist, klärt oft ein medizinisches Gutachten – ein zentraler Ansatzpunkt der Verteidigung.

Kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden?

Eine Bewährung ist nur bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe möglich (§ 56 StGB). Im Regelstrafrahmen des § 226 StGB gelingt das meist nur über einen minder schweren Fall. Ein ernst gemeinter Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB kann die Strafe mildern. Ziel der Verteidigung ist es, den Strafrahmen nach unten zu verschieben.

Was ist zu tun, wenn Sie eine Anklage wegen schwerer Körperverletzung erhalten?

Machen Sie zuerst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch – sagen Sie nichts zur Sache. Als Fachanwalt für Strafrecht nehme ich für Sie zunächst Akteneinsicht (§ 147 StPO). Erst dann steht fest, welche Folge behauptet wird und ob das Gutachten sie trägt. Bei einem Verbrechen steht Ihnen zudem ein Pflichtverteidiger zu (§ 140 StPO). Im besten Fall gelingt so eine deutliche Entschärfung des Vorwurfs.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.