Der Besitz oder Handel mit Ecstasy (XTC) bzw. MDMA kann schnell zu einem schweren strafrechtlichen Vorwurf führen – insbesondere, wenn die sogenannte nicht geringe Menge MDMA überschritten wird. In solchen Fällen drohen harte Strafen nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Als Fachanwalt für Strafrecht in München erkläre ich, was genau unter einer „nicht geringen Menge“ MDMA zu verstehen ist, welche rechtlichen Konsequenzen drohen – und wie Sie sich im Ernstfall richtig verhalten.

Was bedeutet „nicht geringe Menge“ bei XTC bzw. MDMA?

Der Begriff „nicht geringe Menge“ ist ein juristischer Fachbegriff, der im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eine besondere Bedeutung hat. Wird dieser Schwellenwert überschritten, gelten verschärfte Strafandrohungen nach § 29a BtMG. Es geht also nicht nur um „viel“, sondern um eine rechtlich definierte Grenze. Bei MDMA liegt die Schwelle zur „nicht geringen Menge“ bei 30 Gramm MDMA-Base. Das entspricht mehreren Dutzend XTC-Tabletten, abhängig von Reinheit und Dosierung. Entscheidend ist der Wirkstoffgehalt – also wie viel reines MDMA enthalten ist, nicht die Anzahl der Tabletten.

Welche Strafen drohen bei Besitz oder Handel mit einer nicht geringen Menge MDMA?

Wird die Grenze zur „nicht geringen Menge“ überschritten, sieht das Betäubungsmittelgesetz in § 29a BtMG eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor – selbst beim ersten Verstoß. Geldstrafen sind ausgeschlossen. In besonders schweren Fällen (z. B. Handel mit Minderjährigen, bandenmäßiger Vertrieb) drohen mehrjährige Haftstrafen.

Gibt es einen Unterschied zwischen Eigenbedarf und Handeltreiben?

Ja – und dieser ist rechtlich entscheidend. Wer MDMA zum Eigenkonsum besitzt, kann – je nach Menge und Umständen – mit milderen Konsequenzen rechnen. Wer jedoch mit Drogen handelt, macht sich deutlich schwerer strafbar. Bereits das Bereithalten zur Weitergabe oder das Verkaufen an Freunde kann als Handeltreiben ausgelegt werden.

Welche Rolle spielt die Reinheit des MDMA für die Strafbarkeit?

Die Reinheit ist ausschlaggebend für die strafrechtliche Bewertung. Es zählt nicht das Gewicht der Tabletten oder des Pulvers, sondern wie viel reines MDMA (Base) enthalten ist. Eine forensische Analyse bestimmt den Wirkstoffgehalt – auf dieser Basis entscheidet sich, ob die Schwelle zur „nicht geringen Menge“ überschritten ist.

Ecstasy (XTC) – ab einer bestimmten Wirkstoffmenge drohen harte Strafen nach dem BtMG.

MDMA – bereits wenige Gramm können strafrechtlich relevant sein

Was passiert bei einer Hausdurchsuchung wegen MDMA?

Bei einem Anfangsverdacht – z. B. durch Hinweise, Chats oder Postsendungen – kann ein Richter eine Hausdurchsuchung anordnen. Dabei sucht die Polizei gezielt nach Betäubungsmitteln, Bargeld, Verpackungsmaterial oder Mobilgeräten. Wichtig: Sie müssen und sollen keine Angaben zur Sache machen. Sie sind auch nicht dazu verpflichtet, den PIN oder Zugangscode zu Mobiltelefon, PC oder Laptop etc. zu offenbaren. Bitte beachten Sie, dass die Rechtssprechung zwischenzeitlich die zwangsweise Entsperrung Ihres Mobiltelefons per Fingerabdruck für rechtmäßig hält. Bewahren Sie Ruhe und kontaktieren Sie sofort einen Strafverteidiger.

Wie sollte ich mich bei einer polizeilichen Vernehmung verhalten?

Machen Sie keine Aussage ohne Anwalt! Auch scheinbar harmlose Äußerungen können später gegen Sie verwendet werden. Sie haben ein Recht zu schweigen – und sollten dieses konsequent wahrnehmen, bis Ihr Anwalt Akteneinsicht hatte und Sie beraten kann. Als Fachanwalt für Strafrecht übernehme ich die Kommunikation mit den Behörden für Sie.

Welche Verteidigungsstrategien gibt es bei einer Anklage wegen nicht geringer Menge MDMA?

Mögliche Ansätze sind unter anderem:

  • Anfechtung der Wirkstoffberechnung
  • Zweifel hinsichtlich der Nachweisbarkeit des Handeltreibens
  • Verwertungsverbot bei Verfahrensfehlern (z. B. rechtswidrige Durchsuchung)
  • Therapiebereitschaft oder Abstinenznachweise
    Jeder Fall ist individuell. Eine frühzeitige und zielgerichtete Verteidigungsstrategie kann entscheidend sein.

Kann eine Therapie oder ein Drogenabstinenznachweis strafmildernd wirken?

Ja, vor allem bei Eigenkonsum. Wer sich frühzeitig um Drogenberatungsgespräche oder eine Drogentherapie bemüht oder regelmäßig Abstinenznachweise (z. B. Haaranalysen) vorlegt, zeigt dem Gericht Einsicht und Veränderungswillen. Dies kann zur Bewährungsstrafe oder sogar zur Verfahrenseinstellung führen – insbesondere bei Ersttätern.

Warum ist ein Fachanwalt für Strafrecht bei BtMG-Verfahren besonders wichtig?

BtMG-Verfahren sind komplex – juristisch wie menschlich. Als Fachanwalt für Strafrecht verfüge ich über das notwendige Fachwissen, die Erfahrung in BtMG-Verfahren und die prozessuale Routine, um Fehler der Ermittlungsbehörden aufzudecken und Ihre Rechte konsequent zu verteidigen. Vertrauen Sie in einer solchen Situation auf spezialisierte Hilfe.

Fazit:
Ein Ermittlungsverfahren wegen Besitzes oder Handels mit einer „nicht geringen Menge“ MDMA ist kein Bagatelldelikt. Es drohen mehrjährige Freiheitsstrafen. Reden Sie nicht mit der Polizei, sondern wenden Sie sich umgehend an einen spezialisierten Strafverteidiger. Als Fachanwalt für Strafrecht in München stehe ich Ihnen diskret und kompetent zur Seite.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.

Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.