NpSG Strafzumessung: Kein Grenzwert zur nicht geringen Menge erforderlich – BGH klärt 2025

Wer wegen des Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) angeklagt ist, fragt sich zu Recht: Welche Strafe droht mir – und nach welchen Maßstäben wird das Strafmaß bestimmt? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 20. Mai 2025 eine wichtige Frage zur NpSG-Strafzumessung beantwortet: Gerichte müssen für die Strafzumessung bei NpSG-Delikten keinen Grenzwert zur nicht geringen Menge berechnen und sind auch nicht verpflichtet, das Ausmaß einer möglichen Grenzwertüberschreitung in ihre Entscheidung einzubeziehen. Was das für Beschuldigte und ihre Verteidigung bedeutet, erklärt dieser Artikel.

Die Strafzumessung nach dem NpSG folgt eigenen Regeln – unabhängig von der BtMG-Systematik der nicht geringen Menge.

Was ist das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) – und wen betrifft es?

Das NpSG trat 2016 in Kraft, um eine Schutzlücke zu schließen: Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) listet einzelne Substanzen namentlich auf. Händler von sogenannten „Legal Highs“ umgingen dieses Verbot jahrelang, indem sie die chemische Struktur bekannter Drogen leicht abwandelten. Das NpSG begegnet diesem Problem mit einem anderen Ansatz: Es verbietet ganze Stoffgruppen – etwa synthetische Cannabinoide, Amphetamin-Derivate und Benzodiazepine –, unabhängig davon, ob der konkrete Einzelstoff bereits im BtMG gelistet ist.

Strafbar nach § 4 NpSG macht sich, wer mit einem neuen psychoaktiven Stoff Handel treibt, ihn in den Verkehr bringt, ihn verabreicht oder zum Zweck des Inverkehrbringens herstellt oder einführt. Der bloße Besitz zum Eigenkonsum wird zwar verboten, aber nicht strafrechtlich verfolgt. Wer gewerbsmäßig handelt – also mit der Absicht, sich eine dauerhafte Einnahmequelle zu erschließen – riskiert eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.

Welchen Strafrahmen sieht § 4 NpSG vor?

TatbestandStrafrahmen
Grundtatbestand: Handel, Inverkehrbringen, Verabreichen (§ 4 Abs. 1 NpSG)Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
Qualifikation: gewerbsmäßig, bandenmäßig, Abgabe an Minderjährige, Lebensgefahr (§ 4 Abs. 3 NpSG)Freiheitsstrafe 1 bis 10 Jahre (Verbrechen)
Minder schwerer Fall der Qualifikation (§ 4 Abs. 4 NpSG)Freiheitsstrafe 3 Monate bis 5 Jahre
Fahrlässige Begehung (§ 4 Abs. 6 NpSG)Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr

Was hat der BGH in seinem Beschluss vom 20. Mai 2025 entschieden?

Der BGH (5. Strafsenat, Az. 5 StR 178/25, Beschluss vom 20.05.2025, HRRS 2025 Nr. 838) hat die Revision eines Angeklagten verworfen und dabei grundsätzliche Aussagen zur Strafzumessung im NpSG getroffen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte hatte aus einem Berliner Kiosk heraus E-Zigaretten-Liquids verkauft, die mit synthetischen Cannabinoiden versetzt waren. Bei einer Durchsuchung wurden erhebliche Mengen verschiedener Wirkstoffe sichergestellt; zur Absicherung seiner Handelsvorräte führte er ein Messer mit sich. Das Landgericht Berlin verurteilte ihn wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten.

In der Strafzumessung berücksichtigte das Landgericht unter anderem, dass die sichergestellten Wirkstoffe bestimmte Grenzwerte zur „nicht geringen Menge“ um ein Vielfaches überstiegen – obwohl das NpSG diesen Begriff als Tatbestandsmerkmal gar nicht kennt. Der BGH hielt diese Vorgehensweise zwar für zulässig, stellte aber klar: Verpflichtet dazu war das Gericht nicht.

Der Kern der Entscheidung lässt sich so zusammenfassen: Im BtMG ist die „nicht geringe Menge“ ein ausdrückliches Tatbestandsmerkmal bestimmter Strafvorschriften (etwa § 29a BtMG). Daher müssen Gerichte dort präzise Grenzwerte festlegen – das Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG verlangt dies. Im NpSG hingegen fehlt dieses Tatbestandsmerkmal vollständig. Der Gesetzgeber hat das bewusst so entschieden, weil die erfassten Stoffe ein sehr unterschiedliches Gefahrenpotenzial aufweisen. Das Gericht kann daher Stoffmenge und Gefährlichkeit unmittelbar nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB in die Strafzumessung einfließen lassen – ohne den Umweg über eine Grenzwertberechnung.

Was bedeutet die NpSG-Strafzumessung ohne Grenzwert für Beschuldigte?

Auf den ersten Blick könnte man meinen, die Entscheidung sei nachteilig – schließlich entfällt ein formales Kriterium, das die Strafzumessung messbar und überprüfbar macht. Tatsächlich eröffnet das Fehlen einer festen Grenzwertbindung aber auch Spielraum für die Verteidigung. Denn wenn das Gericht Stoffmenge und Gefährlichkeit eigenständig würdigen muss, ohne sich an einer einzigen Kennzahl zu orientieren, ist die Begründung der Strafzumessung angreifbar: Wurde die konkrete Wirkstoffkonzentration sachverständig geklärt? Wurden Vergleichsstoffe korrekt herangezogen? Wurden minder schwere Fälle ausreichend geprüft?

Wer zu diesem Zeitpunkt einen erfahrenen Strafverteidiger einschaltet, der die Sachverständigenarbeit kritisch begleitet und die Strafzumessungserwägungen des Gerichts auf Rechtsfehler überprüft, wahrt entscheidende Handlungsspielräume.

Wie unterscheidet sich die NpSG-Strafzumessung von der BtMG-Strafzumessung?

Im Betäubungsmittelstrafrecht ist die Menge des sichergestellten Wirkstoffs seit Jahrzehnten ein zentraler Orientierungspunkt: Der BGH hat für nahezu jedes BtMG-relevante Rauschgift präzise Grenzwerte für die „nicht geringe Menge“ festgelegt. Das ermöglicht eine gewisse Vorhersehbarkeit des Strafmaßes. Für die Verteidigung bedeutet das: Liegt man knapp unter einem Grenzwert, kann das strafrahmenentscheidend sein.

Im NpSG-Bereich fehlt diese Struktur. Das hat Vor- und Nachteile. Einerseits kann keine günstige Grenzwertargumentation geführt werden, wenn klar unterhalb eines Schwellenwerts geblieben wurde. Andererseits kann die Verteidigung die Gefährlichkeit des konkreten Stoffes, die tatsächliche Wirkstoffkonzentration und das Maß der Schuld differenzierter herausarbeiten, als es ein starres Grenzwertsystem erlauben würde.

Grenzwert nicht geringe Menge NpSG

Ohne feste Grenzwerte im NpSG muss das Gericht Stoffmenge und Gefährlichkeit eigenständig abwägen – das eröffnet Raum für eine differenzierte Verteidigung.

Was ist der Unterschied zwischen NpSG und BtMG bei synthetischen Cannabinoiden?

Synthetische Cannabinoide wie JWH-210 oder ADBBUTINACA können – je nach aktuellem Stand der Anlage zum BtMG – entweder dem BtMG oder dem NpSG oder beiden Gesetzen gleichzeitig unterliegen. Wird ein Stoff in das BtMG aufgenommen, genießt das BtMG Vorrang. Im BGH-Fall war JWH-210 zum Tatzeitpunkt bereits als Betäubungsmittel eingestuft, weshalb das Landgericht insoweit nach dem BtMG verurteilte. Für die übrigen Wirkstoffe – darunter ADBBUTINACA, ADB-4enPINACA und weitere – galten die NpSG-Strafvorschriften.

Für Beschuldigte ist es wichtig zu wissen, dass die genaue rechtliche Einordnung des sichergestellten Stoffes erhebliche Auswirkungen auf den anwendbaren Strafrahmen hat. Viele Betroffene unterschätzen, wie stark diese Weichenstellung am Beginn eines Verfahrens den weiteren Verlauf prägt. Ein Verteidiger, der frühzeitig die Stoff-Klassifikation und das anwendbare Recht prüft, kann hier entscheidende Argumente entwickeln.

Was sollten Beschuldigte nach einer Festnahme oder Durchsuchung sofort tun?

NpSG-Verfahren – insbesondere bei gewerbsmäßigem Handeltreiben – sind Verbrechen. Das bedeutet: Eine Freiheitsstrafe unter einem Jahr ist gesetzlich ausgeschlossen, und die Untersuchungshaft kann bei Wiederholungsgefahr angeordnet werden.

Wer eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhält, eine Hausdurchsuchung erlebt oder verhaftet wird, sollte keine Angaben zur Sache machen – weder gegenüber der Polizei noch gegenüber Staatsanwälten. Das Schweigen ist kein Schuldeingeständnis, sondern das wichtigste Beschuldigtenrecht. Ich empfehle Ihnen ggf. dringend, zeitnah einen Fachanwalt für Strafrecht mit Ihrer Strafverteidigung zu beauftragen. Erst nach vollständiger Akteneinsicht durch einen Verteidiger lässt sich beurteilen, welche Beweise vorliegen und welche Verteidigungsstrategie aussichtsreich ist.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

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