Bannbruch NpSG: Strafbar trotz straflosem Besitz?

Eine Bestellung bei einem ausländischen Onlineshop, Wochen, Monate oder gar Jahre später Post vom Zoll: Der Vorwurf lautet Bannbruch wegen der Einfuhr von NpS (neue psychoaktivere Stoffe). Viele Betroffene reagieren fassungslos – schließlich ist der bloße Besitz neuer psychoaktiver Stoffe gar nicht strafbar. Wie kann dann ausgerechnet die Bestellung eine Straftat sein? Genau hier liegt ein verbreiteter und gefährlicher Irrtum. Der Vorwurf des Bannbruchs nach dem NpSG trifft gerade Konsumenten, die sogenannte „Legal Highs“ oder Research Chemicals für den Eigenbedarf importiert haben. Dieser Beitrag erklärt, was hinter dem Vorwurf steckt, welche Strafe droht und worauf es bei der Verteidigung ankommt.

Eine vom Zoll abgefangene Briefsendung ist oft der Ausgangspunkt des Ermittlungsverfahrens.

Häufig beginnt ein Verfahren wegen Einfuhr neuer psychoaktiver Stoffe mit einer vom Zoll geöffneten Sendung.

Was bedeutet der Vorwurf Bannbruch nach dem NpSG?

Bannbruch bezeichnet die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Gegenständen entgegen einem gesetzlichen Verbot. Geregelt ist er in § 372 AO. Neue psychoaktive Stoffe dürfen nach § 3 NpSG nicht nach Deutschland verbracht werden. Wer sie aus dem Ausland bestellt und so einführt, bricht dieses Verbot – und erfüllt damit den Tatbestand des Bannbruchs.

Warum ist die Einfuhr strafbar, obwohl der Besitz von NpSG straffrei ist?

Das NpSG bestraft nicht jeden Umgang. Erwerb, Besitz und Konsum bleiben straflos. § 4 NpSG erfasst die Einfuhr nur, wenn sie „zum Zweck des Inverkehrbringens“ erfolgt – also zum Weiterverkauf. Bei reinem Eigenbedarf greift diese Vorschrift nicht. Über die Subsidiaritätsklausel des § 372 Abs. 2 AO springt dann der Bannbruch ein, der die verbotene Einfuhr eigenständig unter Strafe stellt.

Die folgende Übersicht zeigt, welche Handlungen rund um neue psychoaktive Stoffe strafbar sind:

HandlungStrafbar?Rechtsgrundlage
KonsumNein
Besitz / Erwerb im InlandNein (nur Sicherstellung)
Einfuhr zum Eigenbedarf (Bestellung aus dem Ausland)Ja§ 372 AO i. V. m. § 3 NpSG (Bannbruch)
Einfuhr zum Zweck des InverkehrbringensJa§ 4 NpSG
Handeltreiben, Inverkehrbringen, AbgabeJa§ 4 NpSG

Welche Strafe droht bei Bannbruch nach dem NpSG?

Der Strafrahmen des Bannbruchs richtet sich nach § 370 AO: Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Damit liegt er sogar über dem Strafrahmen des § 4 NpSG. In der Praxis enden Verfahren bei geringen Eigenbedarfsmengen aber häufig mit einer Einstellung oder Geldstrafe. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist beim Bannbruch nicht möglich.

Wie kommt der Zoll überhaupt an meine Bestellung?

Der Zoll kontrolliert Brief- und Paketsendungen, besonders an den großen Briefzentren. Wird eine Sendung geöffnet und ein verbotener Stoff entdeckt, folgt die Sicherstellung des Inhalts – und die Empfängeradresse wird zum Ausgangspunkt der Ermittlungen. Anschließend leitet das Hauptzollamt oder Zollfahndungsamt ein Verfahren ein. Wie ein solches Zollverfahren im Detail abläuft, erläutern wir gesondert.

Ist die Einfuhr zum reinen Eigenbedarf wirklich strafbar?

Das ist rechtlich umstritten. Da der Gesetzgeber die Einfuhr im NpSG bewusst auf das Inverkehrbringen beschränkt hat, sehen manche in der Anwendung des Bannbruchs auf reinen Eigenbedarf einen Wertungswiderspruch. Die Praxis bejaht die Strafbarkeit dennoch überwiegend. Entscheidend ist außerdem, ob der sichergestellte Stoff überhaupt von einer Stoffgruppe des NpSG erfasst ist – das klärt erst ein Wirkstoffgutachten.

Erfahrene Strafverteidiger prüfen daher genau, ob das Gutachten die Zuordnung wirklich trägt. Wie die Einordnung einzelner Substanzen funktioniert, zeigt unser Beitrag zu synthetischen Cannabinoiden nach dem NpSG.

Beim Vorwurf der Einfuhr neuer psychoaktiver Stoffe entscheidet die erste Reaktion auf das behördliche Schreiben über den weiteren Verlauf.

Was sollte ich tun, wenn ich Post vom Zoll wegen Bannbruch bekomme?

Zunächst gilt: keine Angaben zur Sache machen. Den Äußerungsbogen nicht ausfüllen und einer Ladung zur Beschuldigtenvernehmung nicht unvorbereitet folgen. Das Schweigerecht nach § 136 StPO ist Ihr wichtigstes Recht und darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden. Viele Betroffene belasten sich erst durch eine vorschnelle Erklärung selbst. Wer früh einen Fachanwalt für Strafrecht einschaltet und Akteneinsicht nehmen lässt, wahrt entscheidende Handlungsspielräume.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.