Notwehr, Nothilfe, Notstand: Wann darf ich mich wehren?
„Ich habe mich doch nur gewehrt.“ Nach einer Schlägerei oder einem Übergriff steht plötzlich der Vorwurf einer Körperverletzung im Raum – und die Frage: War das noch Notwehr oder schon strafbar? Die Notwehr nach § 32 StGB ist ein anerkanntes Recht: Wer einen Angriff abwehrt, macht sich unter bestimmten Voraussetzungen nicht strafbar. Doch das Notwehrrecht kennt Grenzen, und daneben gibt es weitere Rechtfertigungsgründe wie die Nothilfe und den Notstand. Dieser Beitrag erklärt die verschiedenen Notwehrrechte verständlich – was erlaubt ist, wo die Grenzen liegen und worauf es im Ermittlungsverfahren ankommt.
Was bedeutet Notwehr nach § 32 StGB?
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (§ 32 StGB). Sie ist ein sogenannter Rechtfertigungsgrund: Wer in Notwehr handelt, erfüllt zwar äußerlich einen Straftatbestand – etwa eine Körperverletzung –, handelt aber nicht rechtswidrig. Die Folge ist Straflosigkeit.

Ob die Verteidigung von der Notwehr gedeckt ist, entscheidet sich an den Umständen des Einzelfalls.
Wann liegt eine Notwehrlage vor?
Kern jeder Notwehr ist die Notwehrlage – ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff durch einen Menschen. Gegenwärtig heißt: Der Angriff steht unmittelbar bevor, läuft gerade oder dauert noch an. Vorbeugende Schläge gegen eine erst später drohende Gefahr sind keine Notwehr. Rechtswidrig ist der Angriff, wenn der Angreifer seinerseits kein Recht dazu hat.
Was ist der Unterschied zwischen Notwehr und Nothilfe?
Beide sind in § 32 StGB geregelt. Die Notwehr verteidigt eigene Rechtsgüter, die Nothilfe die eines anderen Menschen. Wer eingreift, um einen Dritten vor einem Angriff zu schützen, darf grundsätzlich dieselben Mittel einsetzen wie das Opfer selbst. Die Hilfe muss nicht erbeten sein – entscheidend ist die tatsächliche Notwehrlage des Angegriffenen.
Wie weit darf die Notwehr gehen – welche Grenzen gelten?
Erlaubt ist nur die erforderliche Verteidigung – das mildeste Mittel, das den Angriff sicher beendet. Ausweichen oder Fliehen muss man grundsätzlich nicht: Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen. Grenzen gelten aber bei krassem Missverhältnis, bei selbst provozierten Angriffen sowie gegenüber Kindern, erkennbar Betrunkenen und nahen Angehörigen – hier ist Zurückhaltung geboten.
Notwehrexzess und Putativnotwehr – wann bleibt man straffrei?
Wer die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet, handelt im Notwehrexzess (§ 33 StGB) und bleibt straffrei. Geschieht die Überschreitung dagegen aus Wut oder Rache, droht Strafe. Bei der Putativnotwehr nimmt jemand irrig eine Notwehrlage an, die es nicht gibt – das wird als Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) behandelt.

Ob eine Nothilfe oder ein Notstand vorliegt, klärt sich oft erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte.
Worin unterscheiden sich Notwehr und Notstand?
Bei der Notwehr wehrt man den Angriff eines Menschen ab. Der Notstand betrifft dagegen eine allgemeine Gefahr – etwa durch ein Tier, eine Naturgewalt oder eine Zwangslage. Der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) verlangt eine Güterabwägung: Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen. Der entschuldigende Notstand (§ 35 StGB) greift bei Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit naher Menschen.
| Rechtsfigur | Voraussetzung (Kurzform) | Rechtsfolge |
|---|---|---|
| Notwehr (§ 32 StGB) | Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff eines Menschen; erforderliche Verteidigung | Nicht rechtswidrig – straffrei |
| Nothilfe (§ 32 StGB) | Wie Notwehr, aber zugunsten eines Dritten | Nicht rechtswidrig – straffrei |
| Notwehrexzess (§ 33 StGB) | Überschreitung aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken | Schuldlos – straffrei |
| Putativnotwehr (§ 16 StGB) | Irrige Annahme einer in Wahrheit nicht bestehenden Notwehrlage | Kein Vorsatz; ggf. Fahrlässigkeit |
| Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) | Gegenwärtige Gefahr; geschütztes Interesse überwiegt wesentlich | Nicht rechtswidrig – straffrei |
| Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) | Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (auch naher Angehöriger) | Schuldlos – straffrei |
Wird man von einem Tier angegriffen, greift übrigens nicht § 32 StGB, sondern der zivilrechtliche Notstand (§ 228 BGB) – denn ein Angriff im Sinne der Notwehr setzt menschliches Verhalten voraus.
Ich habe mich nur gewehrt – warum ermittelt die Polizei gegen mich?
Ob Notwehr vorlag, steht selten sofort fest. Oft wird zunächst wegen Körperverletzung ermittelt – kommen Gegenstände wie Flaschen ins Spiel, schnell auch wegen gefährlicher Körperverletzung. Das fühlt sich für viele Betroffene ungerecht an. Ob die Notwehr trägt, hängt von Details der Ermittlungsakte ab. Erfahrene Strafverteidiger klären das über die Akteneinsicht – vor jeder Aussage zur Sache.
Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?
Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!
So geht´s weiter:
- Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
- Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
- Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
- Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
- Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.