Sozialleistungsbetrug: Was tun bei der Beschuldigtenvernehmung?

Ein Brief der Polizei oder des Zolls, im Betreff der Vorwurf: Sozialleistungsbetrug. Für viele Betroffene ist die Ladung zur Beschuldigtenvernehmung ein Schock. Schnell stehen große Summen im Raum – dazu die Angst vor Rückforderung, Vorstrafe und einem Eintrag im Führungszeugnis. Vielleicht haben Sie einen Nebenverdienst nicht gemeldet, vielleicht liegt ein bloßes Missverständnis vor. Und es wäre nicht recht, ein Versehen wie eine bewusste Täuschung zu behandeln. Was jetzt zählt, sind die nächsten Stunden. Denn was Sie bei einer Beschuldigtenvernehmung wegen Sozialleistungsbetrug sagen – oder bewusst nicht sagen –, prägt den Verlauf oft stärker als jedes Beweismittel.

Wer eine Vorladung wegen Sozialleistungsbetrug (§ 263 StGB) erhält, sollte zunächst das Schweigerecht nutzen.

Was bedeutet die Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Sozialleistungsbetrug?

Die Vorladung bedeutet: Gegen Sie läuft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Betrugs. Ausgelöst wird es meist durch einen automatischen Datenabgleich – etwa wenn dem Jobcenter, der Familienkasse oder dem Zoll nicht gemeldete Einkünfte auffallen. Die Vorladung ist eine Gelegenheit zur Äußerung, kein Schuldspruch. Wie Sie darauf reagieren, entscheidet über den weiteren Verlauf.

Muss ich zur Beschuldigtenvernehmung erscheinen und aussagen?

Nein – einer polizeilichen Ladung müssen Sie nicht folgen. Als Beschuldigter haben Sie nach § 136 StPO das Schweigerecht und müssen sich nicht selbst belasten. Nur bei einer Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht (§ 163a StPO) müssen Sie erscheinen – aussagen müssen Sie auch dort nicht. Mehr dazu in meinem Überblick zu Beschuldigtenvernehmung und Schweigerecht.

Was ist Sozialleistungsbetrug nach § 263 StGB?

Einen eigenen Paragrafen für Sozialleistungsbetrug gibt es nicht – rechtlich ist es ein Betrug nach § 263 StGB. Strafbar macht sich, wer gegenüber einer Behörde falsche Angaben macht oder – trotz Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I – Einkommen und Vermögen verschweigt, dadurch einen Irrtum erregt und unberechtigt Leistungen erhält. Entscheidend ist der Vorsatz.

Welche Strafe droht bei Sozialleistungsbetrug?

Das Gesetz sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor, im besonders schweren Fall bis zu zehn Jahren. Die konkrete Strafe hängt vor allem von der Schadenshöhe, der Dauer und etwaigen Vorstrafen ab. Unabhängig vom Strafverfahren fordert die Behörde die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurück – beide Folgen laufen parallel.

FallgestaltungStrafrahmenTypische Merkmale
Einfacher Sozialleistungsbetrug (§ 263 Abs. 1 StGB)Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 JahreEinmalige oder kurze Falschangabe, überschaubarer Schaden
Besonders schwerer Fall (§ 263 Abs. 3 StGB)Freiheitsstrafe 6 Monate bis 10 JahreGewerbsmäßig, großer Vermögensschaden, langer Zeitraum
Versuchmilder als die vollendete TatAntrag mit falschen Angaben, aber keine Auszahlung

Wann wird aus Sozialleistungsbetrug ein besonders schwerer Fall?

Wer über Monate oder Jahre unberechtigt Leistungen bezieht, gerät schnell in den Bereich des gewerbsmäßigen Betrugs nach § 263 Abs. 3 StGB. Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus den Taten eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen will. Dann steigt der Strafrahmen deutlich. Wann genau ein besonders schwerer Fall des Betrugs vorliegt, lesen Sie im verlinkten Beitrag.

Als Strafverteidiger in München prüfe ich nach Akteneinsicht jeden Betrugsvorwurf auf Vorsatz und Schadenshöhe.

Wie verteidige ich Sie gegen den Vorwurf des Sozialleistungsbetrugs?

Als Fachanwalt für Strafrecht beantrage ich zuerst für Sie Akteneinsicht – ohne Kenntnis der Beweislage sollte niemand aussagen. Dann prüfe ich, ob überhaupt Vorsatz vorlag oder nur ein Versäumnis, ob die Schadensberechnung stimmt und ob Verfahrensfehler vorliegen. Oft lässt sich eine Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO erreichen – ohne Verurteilung und ohne Eintrag im Führungszeugnis.

Wie stehen meine Chancen nach der Beschuldigtenvernehmung?

Viele Betroffene unterschätzen, wie sehr das erste Schweigen den Ausgang verbessert. Ist die Akte ausgewertet, lässt sich häufig eine Lösung finden: eine Einstellung des Verfahrens, eine Verständigung über die Rückzahlung oder – im besten Fall – der Nachweis, dass kein Vorsatz vorlag. Ziel ist, dass Sie ohne Vorstrafe und mit sauberem Führungszeugnis aus der Sache herausgehen.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.