Untreue § 266 StGB: Was der Vorwurf bedeutet und jetzt zählt
Der Vorwurf der Untreue nach § 266 StGB trifft oft Menschen, die Verantwortung tragen: Geschäftsführer, Vorstände, Prokuristen, Vereinsvorstände oder Angestellte mit Vollmacht. Plötzlich steht der Verdacht im Raum, man habe fremdes Vermögen geschädigt, das man eigentlich schützen sollte. Für viele Betroffene geht es dabei nicht nur um eine mögliche Strafe, sondern um die berufliche Existenz. Hinzu kommt ein Gefühl der Ungerechtigkeit, denn nicht jede unternehmerische Fehlentscheidung ist eine Straftat. Dieser Beitrag erklärt, was Untreue rechtlich bedeutet, wer sich strafbar machen kann, welche Strafe droht und worauf es in der Verteidigung ankommt.
Was bedeutet der Vorwurf der Untreue nach § 266 StGB?
Untreue ist ein Vermögensdelikt. Strafbar macht sich, wer eine Vermögensbetreuungspflicht verletzt und dem betreuten Vermögen dadurch einen Nachteil zufügt. Das Gesetz kennt zwei Varianten: den Missbrauchstatbestand (jemand überschreitet eine eingeräumte Befugnis) und den Treubruchtatbestand (jemand verletzt eine Betreuungspflicht ohne besondere Rechtsmacht). Anders als beim Betrug (§ 263 StGB) ist keine Täuschung nötig. Die Rechtsgrundlage ist § 266 StGB.
Wer kann sich wegen Untreue strafbar machen?
Untreue ist ein Sonderdelikt. Täter kann nur sein, wer eine echte Vermögensbetreuungspflicht trägt, also fremdes Vermögen selbstständig verwalten oder vor Nachteilen schützen muss. Diese Pflicht muss eine Hauptpflicht sein. Der bloße Umgang mit Geld genügt nicht. Typisch betroffen sind GmbH-Geschäftsführer, Vorstände, Prokuristen, Treuhänder, Vermögensverwalter und gesetzliche Betreuer. Viele Betroffene unterschätzen, wie früh der Verdacht in solchen Positionen entsteht.

Die Vermögensbetreuungspflicht entscheidet, ob überhaupt eine strafbare Untreue vorliegt.
Welche Strafe sieht § 266 StGB bei Untreue vor?
Im Grundfall droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen reicht der Rahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ob es zur Anklage kommt und wie hoch eine Strafe ausfällt, hängt stark vom Einzelfall ab, vor allem von Schadenshöhe und Beweislage.
| Fallgruppe | Strafrahmen | Typische Merkmale |
|---|---|---|
| Grundfall (§ 266 Abs. 1 StGB) | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre | einfache Pflichtverletzung, überschaubarer Schaden |
| Besonders schwerer Fall (§ 266 Abs. 2 StGB) | Freiheitsstrafe 6 Monate bis 10 Jahre | großer Vermögensverlust, gewerbs- oder bandenmäßiges Vorgehen |
Wann liegt ein besonders schwerer Fall vor?
§ 266 Abs. 2 StGB verweist auf die Regelbeispiele des Betrugs in § 263 Abs. 3 StGB. Ein besonders schwerer Fall liegt regelmäßig vor bei einem Vermögensverlust großen Ausmaßes, gewerbsmäßigem Handeln oder bandenmäßigem Vorgehen. Einen Verlust großen Ausmaßes nimmt die Rechtsprechung ab etwa 50.000 Euro an.
Welche beruflichen und finanziellen Folgen hat eine Verurteilung?
Neben der Strafe drohen erhebliche Nebenfolgen. Über die Einziehung (§§ 73 ff. StGB) kann das Gericht anordnen, dass das Erlangte zurückzuzahlen ist. Wer wegen der Untreue zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, darf fünf Jahre lang keine GmbH führen (§ 6 GmbHG). Hinzu kommen zivilrechtliche Schadensersatzforderungen und, bei Berufsträgern, der Verlust der Zulassung.
Ist jede Fehlentscheidung schon Untreue?
Nein. Nicht jede riskante oder falsche unternehmerische Entscheidung ist strafbar. Wer sorgfältig und auf angemessener Informationsbasis im Unternehmensinteresse handelt, bewegt sich im erlaubten Ermessensspielraum. Strafbar wird es erst bei einer gravierenden Pflichtverletzung. Ein verbreiteter Irrtum lautet zudem: Die GmbH schütze persönlich vor Strafe. Das ist falsch.
| Eher strafbar | Eher nicht strafbar |
|---|---|
| Verdeckte „schwarze Kasse“, Kick-back-Zahlungen | vertretbare unternehmerische Risikoentscheidung |
| Griff in die Kasse trotz Betreuungspflicht | bloßer Vertragsbruch ohne Betreuungspflicht |
| pflichtwidrige Zahlung ohne Gegenwert | Fehleinschätzung nach sorgfältiger Prüfung |

Eine tragfähige Verteidigungsstrategie entsteht erst nach vollständiger Akteneinsicht.
Wann verjährt Untreue nach § 266 StGB?
Untreue verjährt im Grundfall nach fünf Jahren (§ 78 StGB). Die Frist beginnt erst, sobald die Tat beendet ist, nicht schon mit der ersten Pflichtverletzung. In komplexen Wirtschaftsverfahren ist der genaue Verjährungsbeginn oft umstritten. Wann Straftaten allgemein verjähren, erläutere ich in unserem Beitrag zu den strafrechtlichen Verjährungsfristen.
Wie verteidige ich mich gegen den Vorwurf der Untreue?
Der wichtigste Schritt zuerst: keine Angaben zur Sache, solange die Akte nicht vorliegt. Warum Ihr Schweigerecht in der Vernehmung so entscheidend ist, unterschätzen viele Betroffene. Als Fachanwalt für Strafrecht nehme ich für Sie Akteneinsicht und prüfe, ob überhaupt eine Vermögensbetreuungspflicht bestand und ob ein Nachteil nachweisbar ist. Häufig lässt sich ein Verfahren früh beenden, etwa durch Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflage. Wer zu diesem Zeitpunkt einen Strafverteidiger einschaltet, wahrt entscheidende Handlungsspielräume. Ziel ist im besten Fall, dass Sie beruflich handlungsfähig bleiben und das Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung endet.
Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?
Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!
So geht´s weiter:
- Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
- Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
- Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
- Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
- Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.