Scheinselbstständigkeit und § 266a StGB: Wann wird es strafbar?
Ein freier Mitarbeiter, ein Vertrag, jahrelange Zusammenarbeit – und dann stuft die Deutsche Rentenversicherung ihn rückwirkend als Angestellten ein. Aus einer gewollten Kooperation wird der Vorwurf der Scheinselbstständigkeit, und schnell steht auch § 266a StGB im Raum: das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen. Betroffen sind vor allem Unternehmen, die mit Subunternehmern, Freelancern oder Honorarkräften arbeiten – in der IT, am Bau, in der Pflege oder in den Medien. Das Tückische: Der Vorwurf trifft oft Auftraggeber, die im guten Glauben gehandelt haben. Dieser Beitrag erklärt, wann Scheinselbstständigkeit strafbar wird, welche Kriterien entscheiden und wie Sie sich schützen und verteidigen können.
Was ist Scheinselbstständigkeit – und wann wird sie strafrechtlich relevant?
Scheinselbstständigkeit bedeutet: Jemand tritt nach außen als Selbstständiger auf, arbeitet tatsächlich aber wie ein abhängig Beschäftigter. Dann gilt der Auftraggeber sozialversicherungsrechtlich als Arbeitgeber – und muss Beiträge zahlen. Führt er sie nicht ab, droht der Straftatbestand des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB).
Welche Kriterien sprechen für Scheinselbstständigkeit?
Entscheidend ist nicht der Vertrag, sondern die gelebte Praxis (§ 611a BGB, § 7 SGB IV). Bewertet wird das Gesamtbild aus vielen Einzelmerkmalen. Die wichtigsten Indizien im Überblick:
| Spricht für abhängige Beschäftigung | Spricht für Selbstständigkeit |
|---|---|
| Weisungen zu Ort, Zeit und Inhalt der Arbeit | freie Gestaltung von Zeit und Tätigkeit |
| Eingliederung in Abläufe und Arbeitsmittel des Auftraggebers | eigene Betriebsmittel, Räume und Organisation |
| nur ein Auftraggeber, durchgehende Auslastung | mehrere Auftraggeber, eigene Werbung am Markt |
| persönliche Leistungspflicht, kein eigenes Personal | Einsatz eigener Mitarbeiter möglich |
| festes Honorar wie ein Gehalt, kein unternehmerisches Risiko | eigene Preisgestaltung, unternehmerisches Risiko |
Bei hochqualifizierten freien Berufen – etwa Ärzten, IT-Experten oder Anwälten – verlieren Weisungsgebundenheit und Eingliederung an Aussagekraft, weil solche Tätigkeiten naturgemäß eigenverantwortlich ablaufen. In den Vordergrund rücken dann das Unternehmerrisiko und die Vergütungsstruktur. Der Bundesgerichtshof hat das in seiner Entscheidung zu zwölf als „frei“ beschäftigten Rechtsanwälten bestätigt (Urteil vom 8.3.2023 – 1 StR 188/22).

Ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, entscheidet sich am tatsächlichen Ablauf der Zusammenarbeit – nicht am Vertragstext.
Macht mich jede Scheinselbstständigkeit strafbar?
Nein. § 266a StGB ist ein Vorsatzdelikt. Seit der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 24.9.2019 – 1 StR 346/18, BGHSt 64, 195) gilt: Wer sich über seine Arbeitgeberstellung irrt, unterliegt einem Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB), der den Vorsatz ausschließt. Bloße Erkennbarkeit genügt nicht.
Diese Rechtsprechung ist aber kein Freibrief: Ob Vorsatz vorliegt, bleibt eine Frage der tatrichterlichen Beweiswürdigung im Einzelfall. Als Indiz gegen Sie können dabei ein unterlassenes Statusfeststellungsverfahren oder verletzte Erkundigungspflichten gewertet werden – wer Warnzeichen ignoriert, statt den Status prüfen zu lassen, gerät schnell in den Verdacht, die Arbeitgeberstellung zumindest billigend in Kauf genommen zu haben.
Welche Branchen sind besonders betroffen?
Besonders häufig trifft der Vorwurf Unternehmen, die projektbezogen mit Externen arbeiten: IT und Software, Bau und Handwerk, Pflege und Gesundheit, Logistik und Kurierdienste sowie Medien, Beratung und die Kreativbranche. Überall dort, wo Freelancer eng in Teams eingebunden werden, ist die Grenze zur Scheinselbstständigkeit schnell überschritten – oft ohne böse Absicht.
Was droht bei Scheinselbstständigkeit?
Neben dem Strafverfahren steht die Beitragsnachforderung der Rentenversicherung – oft der existenzbedrohende Teil. § 266a StGB setzt keinen Schaden voraus; selbst die vom vermeintlich Selbstständigen gezahlten Beiträge werden nicht angerechnet. Strafrechtlich gilt eine Verjährung von fünf Jahren, die Beitragsforderung reicht bei Vorsatz aber bis zu 30 Jahre zurück.
Haften auch Auftraggeber von Subunternehmern?
Ja, unter Umständen. Wer Aufträge an Subunternehmer vergibt, deren Mitarbeiter schwarz oder scheinselbstständig beschäftigt werden, kann sich wegen Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt strafbar machen. Rein neutrale Geschäftshandlungen – ein Auftrag, die Vermietung von Unterkünften, die Empfehlung eines Steuerberaters – bleiben für sich genommen straflos, solange sie einen eigenen wirtschaftlichen Sinn haben.
Wo die Grenze verläuft, ist derzeit sogar innerhalb des Bundesgerichtshofs umstritten: Während der 4. Strafsenat solche Handlungen bei eigenständigem Geschäftssinn als straflos einstuft (Beschluss vom 16.7.2025 – 4 StR 482/24), tritt der 1. Strafsenat diesem Kriterium entgegen und lässt die Kenntnis vom System der Schwarzarbeit genügen (Beschluss vom 19.3.2026 – 1 StR 618/25). Für Auftraggeber heißt das: Wer die illegalen Praktiken seines Subunternehmers kennt, bewegt sich in einer gefährlichen Grauzone.

Beim Vorwurf nach § 266a StGB entscheidet oft die Frage, ob der Auftraggeber seine Arbeitgeberstellung erkannt hat.
Wie kann ich mich absichern?
Das wirksamste Mittel ist das kostenlose Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung: Es klärt frühzeitig, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, und ist ein starkes Argument gegen den Vorsatzvorwurf. Wichtig ist aber: Ein positiver Bescheid schützt nicht absolut. Er bindet weder das Strafgericht noch gilt er fort, wenn die tatsächliche Zusammenarbeit von den gemeldeten Angaben abweicht – im Streitfall zählt allein die gelebte Praxis.
Wie verteidige ich mich gegen den Vorwurf?
Verfahren beginnen häufig mit einer Betriebsprüfung oder einer Durchsuchung. Wichtig ist: keine Aussage ohne Akteneinsicht. Gerade bei Scheinselbstständigkeit ist jede spontane Äußerung zu Weisungen, Arbeitszeiten oder Eingliederung gefährlich – sie kann später als Beleg für den Vorsatz gewertet werden.
Als Fachanwalt für Strafrecht nehme ich für Sie Akteneinsicht und arbeite heraus, ob Sie Ihre Arbeitgeberstellung überhaupt erkannt haben und ob die Beitragsberechnung trägt. Im besten Fall lässt sich das Verfahren einstellen oder auf die reine Beitragsfrage begrenzen, bevor es zur Anklage kommt. Wer den Status frühzeitig klären lässt, nimmt dem Vorwurf die Grundlage.
Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?
Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!
So geht´s weiter:
- Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
- Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
- Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
- Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
- Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.