Sie waren Kunde des Drogen-Versandhändler shiny flakes und haben nun Sorge vor Hausdurchsuchung, Beschuldigtenvernehmung oder gar Festnahme wegen des Verstoßes gegen das BtMG? Infos zu den Hintergründen und Verhaltenstipps im Ermittlungsverfahren von Rechtsanwalt Kämpf, München

Nach verschiedenen Medienberichten hat die Polizei in Leipzig Mitte März 2015 den 20-jährigen Betreiber der Seite shiny-flakes.to verhaftet. Dieser betrieb einen schwunghaften Versandhandel verschiedener Drogen über Internetseiten im  clearnet und darknet. Die Bezahlung wurde über Bitcoins abgewickelt. Bei der Hausdurchsuchung seines Zimmers in der Wohnung der Mutter wurden insgesamt 320 kg verschiedener Betäubungsmittel, Rechner und andere Datenträger sowie 48.000 € in bar sichergestellt. Bei dem sichergestellten Drogen handelt es sich unter anderem um Crystal, Kokain, Amphetamin, Ecstasy, Haschisch und Marihuana. Der Festnahme gingen etwa einjährige Ermittlungen voraus. Aufgefallen war der 20-jährige zunächst bei einem Paketversender, da verschiedene nicht ausreichend frankierten Pakete, die mit fingierten Absenderadressen versehen waren, nicht zurück geschickt werden konnten.

Was kommt auf Kunden von shiny flakes zu?

Im Rahmen der weiteren Ermittlungen kam es bislang zu mehreren weiteren Hausdurchsuchungen und auch zu Festnahmen.

Angesichts der längerfristigen Überwachung des Betäubungsmittelhändlers durch die Polizei ist es wahrscheinlich, dass den Ermittlungsbehörden auch die Daten weiterer Abnehmer bekannt sind. Es ist derzeit (noch) nicht bekannt, ob und inwiefern entsprechende Daten auf den bei dem 20-jährigen sichergestellten Datenträgern gesichert werden konnten.

Je nach Art und Menge der abgenommenen Betäubungsmittel haben ehemalige Kunden des Betäubungsmittelversenders zumindest mit der Einleitung von Ermittlungsverfahren samt Beschuldigtenvernehmung, Hausdurchsuchung und in schwerwiegender Fällen mit Festnahme zu rechnen. Als Abnehmer könnten Sie sich verschiedener Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht haben. In Betracht kommen insbesondere Erwerb und Handeltreiben, abhängig von der Menge der bestellten Drogen auch in nicht geringer Menge.

Wie verhalte ich mich bei Beschuldigtenvernehmung oder Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit dem „shiny flakes“-Verfahren?

In diesem Fall sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und schnellstmöglich einen Strafverteidiger hinzuziehen. Als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren müssen Sie sich nicht selbst belasten. Ich empfehle Ihnen deshalb dringend, keinerlei Angaben zur Sache zu machen. Dies gilt auch für etwaige Angaben zu Ihrem eigenen Konsum. Durch voreilige Angaben schmälern Sie regelmäßig Ihre Verteidigungschancen. Bitte beachten Sie diesbezüglich auch, dass bei Erwerbshandlungen im Internet unter Verwendung der gängigen Verschlüsselungsmethoden und Zahlungsabwicklung per Bitcoin ein Tatnachweis für die Ermittlungsbehörden regelmäßig nur schwer zu führen sein wird.

Strafverteidiger-Tipp: Schweigen ist Gold! Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Sie sind nur dazu verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person (Name, Anschrift, Geburtsort und –datum) zu tätigen. Angaben zur Sache sollten idealerweise erst nach Akteneinsicht in die Ermittlungsakte, die Sie über Ihren Anwalt beantragen können, gemacht werden.

Quellennachweis: Daniel Stricker – pixelio.de