Betrug – Rechtsanwalt Kämpf informiert Sie zu Voraussetzungen und Strafe bei Verurteilung wegen Betruges.

Sie haben eine Strafanzeige wegen Betruges erhalten? Die Polizei hat Sie zur Beschuldigtenvernehmung vorgeladen? Es liegt ein Strafbefehl oder gar eine Anklageschrift gegen Sie vor?
Bitte beachten Sie, dass Sie weder im Ermittlungsverfahren bei einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung oder Hausdurchsuchung noch im nachfolgenden Strafprozess dazu verpflichtet sind, sich selbst zu belasten. Sie müssen keine Angaben zur Sache machen! Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. In der Regel stellt eine Hausdurchsuchung oder auch die Beschuldigtenvernehmung eine für den Beschuldigten sehr belastende Ausnahmesituation dar. Häufig sind Sie als Beschuldigter nicht auf die Konfrontation mit der Polizei vorbereitet, geschweige im Umgang mit der Polizei geschult.
Deshalb sollten Sie sich nicht unter Druck setzen lassen und schnellstmöglich einen Strafverteidiger hinzuziehen.

1. Welche Strafen sieht der Betrug nach § 263 StGB vor?

Als Strafrahmen sieht § 263 Abs. 1 StGB für den (einfachen) Betrug Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Der besonders schwere Fall des Betruges ist in § 263 Abs. 3 StGB geregelt. Für den besonders schweren Fall des Betruges ist als Strafrahmen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorgesehen. Der Verbrechenstatbestand des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs nach § 263 Abs. 5 StGB kann mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft werden.
Zu welcher Strafe ein Angeklagter für einen Betrug im Einzelfall verurteilt wird, ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig. Beim Betrug spielen unter anderem Geständnis, Nachtatverhalten, Schadenswiedergutmachung bzw. Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) eine Rolle. Deshalb sollten Sie sich vor Äußerung zur Sache und Abgabe eines Geständnisses von einem im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt beraten lassen.

2. Wann ist ein Betrug nach § 263 StGB gegeben?

Der Grundtatbestand des Betruges in § 263 Abs. 1 StGB hat drei Voraussetzungen: Der Täter eines Betruges muss (1.) durch Vorspiegelung falscher Tatsachen oder Entstellung, Unterdrückung wahrer Tatsachen (2.) beim Geschädigten ein Irrtum erregen und (3.) sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil verschaffen.

3. Welche besonderen Arten des Betrugs gibt es?

Der Straftatbestand des Betruges tritt in verschiedenen Varianten auf:

a) Anstellungsbetrug
Den Anstellungsbetrug begeht der Täter durch Vorspiegelung falscher Qualifikationen bei Abschluss von Arbeitsvertrag oder Verbeamtung. Bei Kenntnis seines Arbeitgebers bzw. Dienstherrn von seinen wahren Qualifikationen wäre der Arbeitsvertrag nicht abgeschlossen bzw. der Täter nicht verbeamten worden. Beispiele sind unter anderem die Vorlage gefälschter Zeugnisse, das Verschweigen von Vorstrafen oder die Täuschung über notwendige Qualifikationen.
Bei einem Ermittlungsverfahren wegen Anstellungsbetrug sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Die Tatbestandsmäßigkeit des Anstellungsvertrags kann zu verneinen sein, wenn kein Schaden gegeben ist. Ein Beispiel hierfür wäre, dass der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Aufgaben gemäß den allgemeinen Leistungsanforderungen eines vergleichbaren Arbeitnehmers erfüllt. In einen solchen Falle kann der Anstellungsbetrug ausscheiden.

b) Abrechnungsbetrug
Als Abrechnungsbetrug bezeichnet man einen durch einen Arzt oder Apotheker begangenen Betrug im Zusammenhang mit der Abrechnung von Leistungen gegenüber der Krankenkasse.

c) Einmietbetrug
Beim Einmietbetrug schließt der Mieter einen Mietvertrag unter Vortäuschung seiner Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die Entrichtung des Mietzinses. Er beabsichtigt zu keinem Zeitpunkt, seine vertraglichen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zu erfüllen. Die Täter des Einmietbetrugs werden auch als Mietnomaden bezeichnet.

d) Scheckbetrug oder Lastschriftbetrug
Der Täter des Scheckbetrugs oder Lastschriftbetrugs täuscht seinen Vertragspartner bei Ausstellung des Schecks oder Einwilligung in das Lastschriftverfahren über die Deckung seines Kontos.

e) Wettbetrug
Der Wettbetrug setzt voraus, dass der die Wette abschließende Täter Kenntnisse und bei Abschluss des Wettvertrages verschwiegene Kenntnisse über die Manipulation des Ausgangs des Wettereignisses hat. Dies wird vor Abschluss der Wette beispielsweise durch Einwirkung auf Schiedsrichter, Spieler etc. erreicht.
f) Warenbetrug
Der Warenbetrug ist eine Form des Betrugs, die insbesondere im Internet häufig zu beobachten ist. Dabei wird ein Kaufvertrag über die Lieferung von Ware gegen Vorkasse geschlossen. Nach Leistung des Kaufpreises durch den Käufer findet keine Warenlieferung statt.

g) Warenkreditbetrug
Im Gegensatz zum zuvor besprochenen Warenbetrug ist Täter des Warenkreditbetruges ein vermeintlicher Käufer, der unter Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und –willigkeit Waren bestellt, sich liefern lässt und schließlich nicht bezahlt.

4. Wann liegt ein besonders schwerer Fall des Betruges (§ 263 Abs. 3 StGB) vor?

Ein besonders schwerer Fall des Betruges ist bei Verwirklichung eines der Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 StGB gegeben. Danach liegt ein besonders schwerer Betrug bei (a)) gewerbsmäßiger oder (b)) bandenmäßiger Begehung, (c)) Herbeiführung eines Vermögensverlusts großen Ausmaßes, (d)) Absicht der Herbeiführung einer Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten einer großen Anzahl von Personen, (e)) wenn eine andere Person durch den Betrug in wirtschaftliche Not gebracht wird, (f)) die Stellung oder Befugnis als Amtsträger missbraucht wird oder (g)) ein Versicherungsfall vorgetäuscht wird, vor.

a) Beim gewerbsmäßigen Betrug handelt der Täter in der Absicht, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Beispiele für den gewerbsmäßigen Betrug sind BaföG-Betrug und Sozialleistungsbetrug.
b) Ein bandenmäßiger Betrug liegt bei Begehung des Betruges durch eine Bande – also ab einer Mindestpersonenanzahl von drei Personen –  vor. Zweck der Bande muss die fortgesetzte Begehung von Urkundenfälschung und Betrug sein.
c) Ein Vermögensverlust großen Ausmaßes beim besonders schweren Betrug ist gegeben, wenn der Schaden das übliche Maß weit übersteigt. Dies ist gemäß der Rechtsprechung zum Betrug ab einem Betrag von 50.000 € gegeben.
d) Eine große Anzahl von Menschen im Sinne des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB liegt ab 20 Personen vor. Diese Variante des besonders schweren Betruges ist zum Beispiel bei der Begehung per Online-Angebot oder Postwurfsendung, also an eine unbestimmte Anzahl von Personen gegeben.
e) Eine andere Person wird dann in eine wirtschaftliche Notlage gebracht, wenn Sie aufgrund des Betruges ihren eigenen notwendigen Lebensunterhalt, den notwendigen Lebensunterhalt etwaiger Unterhaltsberechtigter oder Ihren geschäftlichen Betrieb nicht mehr ohne die Hilfe von außen bestreiten kann.
f) Amtsträger beim besonders schweren Betrug sind die in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB genannten Personen, also Beamte, Richter, Personen die in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen oder sonst dazu bestellt sind, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.

g) Der besonders schwere Betrug durch Vortäuschen eines Versicherungsfalles setzt zunächst eine Vortat voraus. Durch diese Vortat muss eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch Legung des Brandes ganz oder teilweise zerstört worden sein. Alternativ ist ein Schiff zum Sinken oder Stranden zu bringen. Ein bedeutender Wert liegt ab 1000 € vor. Weiterhin muss der Täter in der Folge die Versicherung über den Versicherungsfall täuschen.

5. Was ist ein gewerbsmäßiger Bandenbetrug gemäß § 263 Abs. 5 StGB?

Das Verbrechen eines gewerbsmäßigen Bandenbetruges ist gegeben, wenn der Betrug kumulativ gewerbsmäßig und bandenmäßig (siehe oben) handelnd begangen wird.

Tipp vom Strafverteidiger: Schweigen ist Gold! Als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren haben Sie ein umfassendes Schweigerecht. Sie müssen sich nicht belasten und keine Angaben zur Sache machen. Beim Betrug sind viele unterschiedliche Ansätze für eine Strafverteidigung denkbar. Aus diesem Grunde empfehle ich Ihnen zur Vermeidung von Nachteilen die zeitnahe Beauftragung eines im Strafrecht tätigen Rechtsanwalts.

Quellennachweis Lichtbild: Eva-Maria Roßmann und Florentine – www.pixelio.de