Subventionsbetrug Corona-Soforthilfen

Rechtsanwalt Kämpf informiert zu Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug bei Corona-Soforthilfen – Beschuldigtenvernehmung, Hausdurchsuchung, Strafbefehl, Anklageschrift, Strafen etc.

Geschäftsinhaber, die sich infolge der Covid-19-Pandemie in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befinden und Corona-Soforthilfe-Leistungen beantragen, sollten sich vor Antragstellung rechtlich umfassend informieren, um nicht im Nachhinein des Subventionsbetrugs beschuldigt zu werden. Doch was genau ist ein Subventionsbetrug? Mit welchen Strafen muss ein Beschuldigter rechnen? Und was sollte der Beschuldigte im Fall einer Ladung zur Beschuldigtenvernehmung unternehmen? Was ist zu tun bei Strafbefehl oder Anklageschrift wegen Subventionsbetrug?

Was ist eine Subvention und was bedeutet Subventionsbetrug?

Eine Subvention ist nach § 264 Abs. 8 StGB eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht ohne marktmäßige Gegenleistung, die die Wirtschaft fördern soll. Die Corona-Soforthilfen sind ein Beispiel für eine Subventionsleistung.

Subventionsbetrug liegt nach § 264 StGB vor, wenn eine Subvention auf eine strafrechtlich relevante Weise erlangt wurde. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn bei der Beantragung der Corona-Soforthilfen unrichtige oder unvollständige Angaben zu subventionsrelevanten Tatsachen nach § 264 Abs. 9 StGB gemacht wurden und aufgrund dieser falschen Angaben eine Subventionsbescheinigung erlangt wurde. Eine weitere Begehungsform ist, wenn die erhaltenen Geldleistungen oder der erhaltene Gegenstand entgegen der vom Subventionsgeber vorgesehenen Weise verwendet werden. Zudem liegt ein Subeventions-Betrug vor, wenn der Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen wird. Eine weitere Variante des Subventionsbetrugs ist das Verwenden der auf unrechtmäßigem Weg erlangten Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung.

Darüber hinaus gilt: Der Anstragsteller versichert die subventionserheblichen Tatsachen an Eides statt. Werden im Antrag unrichtige Angaben getätigt, macht sich der Antragsteller folglich der falschen Versicherung an Eides statt (gem. § 156 StGB) schuldig in Tateinheit mit Subventionsbetrug. Mit einer Handlung werden also zwei Straftatbestände erfüllt. Dies wäre im Falle einer Verurteilung zu Lasten des Angeklagten, also strafschärfend, zu berücksichtigen.

Corona-Sofort-Hilfe? Subventionsbetrug?

Welche Arten von Subventionsbetrug gibt es?

Im Wesentlichen unterscheidet der Straftatbestand des § 264 StGB fünf verschiedene Arten des Subventionsbetrugs:

Der „einfache“ Subventionsbetrug liegt vor, wenn der Antragesteller

  1.  unrichtige oder unvollständige Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen macht,
  2. einen als Subvention erlangten Gegenstand oder eine derart erlangte Geldleistung entgegen der Verwendungsbeschränkung einsetzt,
  3. den Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
  4. die durch unrichtige oder unvollständige Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung verwendet.

Der Subventionsbetrug in einem besonders schweren Fall ist gegeben, wenn beispielsweise eine Amtsträgerstellung missbraucht oder aus grobem Eigennutz gehandelt wird. Grober Eigennutz in diesem Sinne liegt bei besonders hohen Schäden ab 50.000 Euro vor. Ein solches Gewinnstreben geht nämlich über das eines sog. Normalstraftäters hinaus.

Vom leichtfertigen Subventionsbetrug spricht man, wenn der Antragsteller in den Fällen des einfachen Subventionsbetrugs leichtfertig handelt. Die leichtfertige Begehung ist eine besondere Form der groben Fahrlässigkeit.

Bei gewerbsmäßigem Subventionsbetrug handelt es sich um einen Verbrechenstatbestand. Die Gewerbsmäßigkeit ist gegeben, wenn eine Einnahmequelle von einiger Dauer und Umfang geschaffen werden soll. Bandenmäßiger Subventionsbetrug liegt vor, wenn sich eine Bande von mindestens drei Personen zusammenschließt, um Subventionsbetrug zu begehen. Der gewerbs- und bandenmäßige Subventionsbetrug ist in § 264 Abs. 3 StGB geregelt, der auf § 263  Abs. 5 StGB – also den gewerbsmäßigen bzw. bandenmäßigen Betrug – verweist.

Welches Strafmaß ist für die einzelnen Begehungsformen zu erwarten?

Für die Prognose der zu erwartenden Strafe ist zunächst der zutreffende Strafrahmen zu bestimmen. Denn die unterschiedlichen Arten des Subventionsbetrugs sehen unterschiedliche Strafrahmen vor:

  • Beim „einfachen“

    Beschuldigt wegen Subventionsbetrug?

    Subventionsbetrug muss man mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen.

  • Im Falle des besonders schweren Falls des Subventionsbetrugs liegt ein erhöhter Strafrahmen vor und es muss mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren gerechnet werden.
  • Der leichtfertige Subventionsbetrug sieht einen reduzierten Strafrahmen von Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor.
  • Der banden- oder gewerbsmäßige Subventionsbetrug hat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zur Folge.
  • Die falsche Vesicherung an Eides statt bei falschen Angaben im Subventionsantrag ist in § 156 StGB geregelt und kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sanktioniert werden.

Innerhalb dieses Strafrahmens haben zahlreiche Aspekte Einfluss auf Höhe und Art der individuellen Strafe. Von besonderer Bedeutung sind hier: Höhe der zu Unrecht erlangten Subvention(-en), Anzahl der Subventionsanträge, Geständnis, Nachtatverhalten – hier insbesondere Täter-Opfer-Ausgleich (kurz TOA), also Rückzahlung der unrechtmäßig erlangeten Subvention.

Bitte beachten Sie, dass lediglich Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden können. Bei Freiheitsstrafen ab einem Jahr bis zu zwei Jahren müssen besondere Umstände in Tat und Persönlichkeit vorliegen, damit eine Bewährungsaussetzung möglich ist.

Außerdem gilt für alle Arten des Subventionsbetrugs: Wer im Rahmen der tätigen Reue freiwillig die Gewährung der Corna-Soforthilfe noch vor der Auszahlung verhindert, wird nicht bestraft. Dies ergibt sich aus § 264 Abs. 6 StGB.

Was soll ich tun, wenn ich von den Ermittlungsbehörden mit der Anschuldigung „Subventionsbetrug Corona-Hilfen“ konfrontiert werde? Wie werde ich kontaktiert und wie gehe ich damit um?

Die Ermittlungsbehörden wählen in der Regel zwischen diesen drei Möglichkeiten der Kontaktaufnahme:

  • Der Beschuldigte wird von der Polizei oder dem Zoll angerufen.
  • Der Beschuldigte erhält eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung.
  • Der Beschuldigte erhält eine Aufforderung, sich schriftlich im Rahmen eines Äußerungsbogens als Beschuldigter zu äußern.
  • In schwerwiegenderen Fällen ist aber auch ein persönlicher Besuch der Ermittler zum Zwecke der Durchführung einer Hausdurchsuchung oder Festnahme/Verhaftung möglich.

In allen Fällen gilt zunächst, bewahren Sie Ruhe und schweigen Sie! Ich empfehle Ihnen dringend, umgehend einen Anwalt, der im Strafrecht tätig ist, aufzusuchen und sich umfassend zu informieren – gerade im Zusammenhang mit der möglicherweise strafrechtlich relevanten Beantragung von Corona-Soforthilfen. Bitte beachten Sie: Die Ermittlungsbehörden und die Justiz reagieren äußerst empfindlich auf die unberechtigte Ausnutzung von Corona-Hilfe-Möglichkeiten. Von Eigenverteidigungsmaßnahmen in diesem Deliktsfeld ist deshalb unbedingt abzuraten, diese führen im Übrigen häufig zu einer Verschlechterung Ihrer Verteidigungschancen.

Als Beschuldigter müssen und sollten Sie nicht selbst mit den Ermittlungsbehörden  kommunizieren.

Schweigen ist Gold! Üben Sie Ihr Schweigerecht aus und sprechen Sie nicht mit Polizei, sondern lieber mit Ihrem Rechtsanwalt!

Als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren und auch als Angeklagter im Strafverfahren haben Sie ein umfassendes Schweigerecht. Sie sind lediglich dazu verpflichtet, Angaben zur Person zu machen. Diese umfassen den vollständigen Namen, die Anschrift, das Geburtsdatum und den Geburtsort. Angaben zur Sache, insbesondere solche, mit denen Sie sich als Beschuldigter selbst belasten, müssen und sollten nicht getätigt werden.

Was unternimmt ein Anwalt, wenn ihn ein Beschuldigter in einer solchen Angelegenheit engagieren möchte?

Nach dem Erstkontakt eines Beschuldigten mit einem Anwalt wird zunächst ein Erstberatungstermin ausgemacht, in dem Grundlegendes zum Subventionsbetrug besprochen und die weitere Vorgehensweise abgestimmt wird.

Im zweiten Schritt informiert Ihr Anwalt die Polizei, den Zoll, die Staatsanwaltschaft u.a., darüber, dass er die Verteidigung des Beschuldigten übernimmt und dass sein Mandant von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, sich nicht äußern wird und auch nicht an der Beschuldigtenvernehmung teilnehmen wird.

Drittens beantragt der Anwalt gegenüber der Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht in die Ermittlungsakte. Sobald die Akte vorliegt, wird in einem weiteren Besprechungstermin mit dem Mandanten der Akteninhalt gemeinsam erörtert und die weitere Vorgehensweise im Sinne einer Verteidigungsstrategie erarbeitet.

Wie verhalte ich im Falle eines Strafbefehls oder einer Anklageschrift wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs?

Allerspätestens, wenn Sie einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift im Briefkasten gefunden haben, sollten Sie sich angesichts der umfassenden Folgen einer rechtskräftigen Verurteilung (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe u.a.) anwaltlich unterstützen lassen. Falls Sie einen Strafbefehl erhalten haben, sollten Sie die 14-tägige Einspruchsfrist beachten.

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.