Diebstahl: welche Strafe droht Ihnen wirklich?
Nach einem Diebstahlsvorwurf steht für die meisten Betroffenen eine Frage im Vordergrund: Welche Strafe droht mir wirklich? Die Spanne reicht von einer Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe – und oft geht es um mehr als das Strafmaß: um den Eintrag ins Führungszeugnis, den Arbeitsplatz und den guten Ruf. Gerade wer zum ersten Mal betroffen ist, empfindet diese Unsicherheit als belastend. Als Fachanwalt für Strafrecht in München erkläre ich Ihnen, welche Strafe bei einem Diebstahl in Betracht kommt, wovon ihre Höhe abhängt – und an welchen Stellen sich das Ergebnis zu Ihren Gunsten beeinflussen lässt.
Welche Strafe droht bei Diebstahl?
Das Gericht kann auf einen Diebstahl mit Geldstrafe, Bewährung oder Freiheitsstrafe reagieren. Der einfache Diebstahl droht mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (§ 242 StGB). Wie hoch der Strafrahmen im Einzelfall ausfällt, hängt von der Diebstahlsvariante ab – alle Tatbestände und ihre Strafrahmen finden Sie im Überblick zu den verschiedenen Diebstahls-Straftatbeständen.
Wovon hängt die Höhe der Strafe ab?
Grundlage jeder Strafzumessung ist die Schuld des Täters (§ 46 StGB). Innerhalb des Strafrahmens gewichtet das Gericht viele Umstände: den Wert der Beute, die Art der Tatausführung, Vorstrafen, ein Geständnis und eine Schadenswiedergutmachung. Der Diebstahl eines Kaugummis wiegt dabei anders als der eines hochwertigen Fahrzeugs.
| Strafmildernd | Strafschärfend |
|---|---|
| Keine Vorstrafen (Ersttäter, „weiße Weste“) | Einschlägige Vorstrafen |
| Geständnis und Reue | Hohe Rückfallgeschwindigkeit |
| Schadenswiedergutmachung / Täter-Opfer-Ausgleich | Gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Vorgehen |
| Geringer Beutewert | Hoher Beuteschaden, besonders dreiste Tatausführung |

Das Strafmaß beim Diebstahl legt das Gericht innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens fest.
Bitte beachten Sie: Bei geringwertiger Beute gelten Besonderheiten – dazu der Pfandflaschen-Fall aus München.
Wie berechnet sich eine Geldstrafe beim Diebstahl?
Eine Geldstrafe besteht aus Tagessatzanzahl und Tagessatzhöhe (§ 40 StGB). Die Zahl der Tagessätze richtet sich nach Schwere der Tat, Beutewert und Vorstrafen u.a.. Die Tagessatzhöhe bestimmt das Gericht nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen – in der Regel ausgehend vom täglichen Nettoeinkommen, also etwa dem Monatsnetto geteilt durch 30 und unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten. Eine starre Formel ist das aber nicht: Dem Gericht steht ein Beurteilungsspielraum zu, und es darf die Grundlagen auch schätzen.
Wird ein Diebstahl ins Führungszeugnis eingetragen?
Nicht jede Verurteilung steht später im Führungszeugnis. Zwar wird jede rechtskräftige Verurteilung ins Bundeszentralregister eingetragen. Ins Führungszeugnis kommen Erstverurteilten aber erst Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen über drei Monaten (§ 32 BZRG).
Diese 90-Tagessatz-Grenze ist der Grund, warum sich gegen einen Strafbefehl oft ein Einspruch lohnt: Sinkt die Tagessatzzahl unter die Grenze, bleibt das Führungszeugnis bei Ersttätern sauber. Ob das erreichbar ist, prüfe ich für Sie nach Akteneinsicht.
Wie wirken sich Vorstrafen auf die Strafe aus?
Waren Sie bisher nicht vorbestraft, wirkt diese „weiße Weste“ strafmildernd. Einschlägige Vorstrafen dagegen erhöhen die Strafe regelmäßig – je kürzer der Abstand zur letzten Tat, desto stärker. Getilgte Vorstrafen dürfen nicht mehr gegen Sie verwertet werden (§ 51 BZRG).
Bekomme ich bei Diebstahl eine Bewährung?
Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren kann das Gericht zur Bewährung aussetzen (§ 56 StGB). Bis zu einem Jahr genügt eine günstige Sozialprognose; zwischen einem und zwei Jahren müssen zusätzlich besondere Umstände vorliegen. Ab mehr als zwei Jahren ist eine Bewährung ausgeschlossen.
| Höhe der Freiheitsstrafe | Bewährung möglich? |
|---|---|
| bis 1 Jahr | ja, bei günstiger Sozialprognose |
| 1 bis 2 Jahre | nur bei zusätzlichen besonderen Umständen |
| über 2 Jahre | nein, ausgeschlossen |
Ergänzend gilt: Ab einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten kann das Gericht die Bewährung selbst bei günstiger Prognose versagen, wenn die „Verteidigung der Rechtsordnung“ die Vollstreckung gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Das betrifft vor allem besonders gewichtige Fälle.
Lässt sich die Strafe durch Geständnis oder Täter-Opfer-Ausgleich senken?
Ein Geständnis wirkt in der Regel strafmildernd; sein Gewicht hängt aber von der Beweislage ab. Den richtigen Zeitpunkt bestimme ich mit Ihnen erst nach Akteneinsicht. Ein Täter-Opfer-Ausgleich mit Schadenswiedergutmachung (§ 46a StGB) kann die Strafe zusätzlich mildern (§ 49 StGB) – im Ausnahmefall bis zum Absehen von Strafe.

Ob Geldstrafe, Bewährung oder Einstellung: Beim Strafmaß entscheidet der Einzelfall.
Kann das Verfahren auch ganz eingestellt werden?
Nicht jedes Diebstahlsverfahren endet mit einer Strafe. Fehlt der Tatnachweis, wird eingestellt (§ 170 Abs. 2 StPO). Bei geringer Schuld kommt eine Einstellung nach § 153 StPO in Betracht, bei etwas höherem Schaden gegen eine Geldauflage nach § 153a StPO – bei Ersttätern, auch in Bayern, durchaus nicht ausgeschlossen.
Wie lässt sich die Strafe beim Diebstahl im besten Fall abwenden?
Je früher ich Ihre Verteidigung übernehme, desto größer sind die Spielräume: von der Einstellung des Verfahrens über eine Geldauflage bis zur Bewährung statt Haft. Ziel ist im besten Fall ein Ergebnis, das Ihr Führungszeugnis schont und Sie beruflich wie privat möglichst unbelastet weitergehen lässt.
Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?
Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!
So geht´s weiter:
- Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
- Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
- Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
- Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
- Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.