Diebstahl – welche Strafe haben Sie zu erwarten? Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Martin Kämpf aus München informiert Sie zur wegen eines Diebstahls zu erwartenden Strafe. Insbesondere finden Sie Informationen, welche Faktoren für die Höhe der Strafe maßgeblich sind und wie Sie die Strafe für Diebstahl zu Ihren Gunsten beeinflussen können.

Diebstähle kommen in unterschiedlichen Ausformungen vor. Die Brandbreite reicht vom Ladendiebstahl, dem Einbruchdiebstahl, dem Bandendiebstahl bis zum Diebstahl mit Waffen und dem schweren Bandendiebstahl. Nach der Tat sind mehrere Wochen vergangen. Nun haben Sie eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, einen Strafbefehl oder die Anklageschrift zugestellt bekommen. Jetzt haben Sie verschiedene Fragen rund um den Straftatbestand des Diebstahls. Insbesondere möchten Sie wissen, welche Strafe für den Diebstahl zu erwarten ist.

Diebstahl: Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht – was ist anzuwenden?

Vorab stellt sich die Frage, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt. Dies richtet sich danach, ob Sie beim Diebstahl Jugendlicher, Heranwachsender oder bereits erwachsen waren. Wesentlicher Unterschied zwischen Jugendstrafrecht und Erwachsenenstrafrecht ist, dass beim Erwachsenenstrafrecht der Strafgedanke, beim Jugendstrafrecht jedoch der Erziehungsgedanke im Vordergrund steht.
Erwachsenenstrafrecht kommt bei Angeklagten ab dem 21. Lebensjahr zur Anwendung. Kann Ihnen ein Diebstahl nachgewiesen werden, richtet sich die Strafe nach dem im StGB vorgesehenen Strafrahmen.
Bei Jugendlichen – also Angeklagten, die bei der Tat 14 Jahre jedoch noch nicht 18 Jahre alt waren – wird immer Jugendstrafrecht angewendet. Die Ahndung des Diebstahls ergibt sich dann aus dem Jugendgerichtsgesetz (JGG). Auch bei Heranwachsenden kann Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Heranwachsende zum Zeitpunkt des Diebstahls von seinem sittlichen und geistigen Entwicklungsstand einem Jugendlichen gleichstand und es sich um eine jugendtypische Verfehlung handelte. Heranwachsend sind Angeklagte im Alter von 18 bis 21 Jahren. Die Entscheidung, ob beim Heranwachsenden Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt, wird vom Richter getroffen und unterliegt regionalen Unterschieden.
Weitere Infos zum Jugendstrafrecht finden Sie hier.

Beschuldigtenvernehmung wegen Diebstahl, was nun?

Sie haben eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Diebstahls von der Polizei bekommen? Wie sollen Sie sich jetzt verhalten? Welche Rechte haben Sie als Beschuldigter?

Zunächst haben Sie ein Schweigerecht und hieraus resultierend das Recht, der Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei fernzubleiben. Und genau dies empfehle ich Ihnen! Sie müssen der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung keine Folge leisten. Hierfür gibt es unterschiedliche Gründe. Zum einen haben Sie ein Informationsdefizit gegenüber der Polizei. Das bedeutet, dass Sie keine Kenntnis über den Informationsstand der Ermittlungsbehörden haben. Ihnen ist also nicht bekannt, über welche belastenden Indizien oder Beweismittel die Polizei verfügt. Zum anderen birgt eine mündliche Aussage immer die Gefahr, dass Ihr Gegenüber – also in diesem Fall der vernehmende Polizeibeamte – Ihre Angaben absichtlich oder unabsichtlich falsch versteht. Dies ist einerseits dem Erwartungshorizont des Vernehmungsbeamten geschuldet. Andererseits kommt es darauf an, ob Sie an einen fairen oder unfairen Polizeibeamten geraten.
Deshalb empfehle ich Ihnen, von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen (!) und umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht mit Ihrer Strafverteidigung wegen des Verdachts des Diebstahls zu beauftragen und über diesen Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen.

Vorwurf Diebstahl – warum zum Fachanwalt für Strafrecht?

Um Ihnen die Frage zu beantworten, aus welchem Grunde Sie sich wegen des Ihnen vorgeworfenen Diebstahls von einem auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt, einem Strafverteidiger, – idealerweise einem Fachanwalt für Strafrecht – verteidigen lassen sollen, darf ich einen einfachen Vergleich in die Medizin wagen: Stellen Sie sich vor, Sie haben Zahnschmerzen. Nie im Leben kämen Sie auf die Idee, sich wegen dieser Zahnschmerzen von Ihrem Orthopäden behandeln zu lassen. Genauso verhält es sich im Strafrecht. Es handelt sich hierbei um ein spezielles Rechtsgebiet. Der Strafprozess folgt eigenen, speziellen Vorschriften und Regeln, die u.a. in der Strafprozessordnung und im Jugendgerichtsgesetz verankert sind. In der Sache selbst geht es zumindest um Ihr Geld. Häufig sind aber auch Ihre Existenz, Ihr Ruf, Ihre weitere berufliche Entwicklung und schlimmstenfalls Ihre Freiheit bedroht. Hier sollten Sie sich von einem Spezialisten unterstützen lassen und nicht etwa von einem Zivilanwalt, der strafrechtliche Mandate als „Hobby“ nebenher betreut.
Bevor Sie sich zur Sache äußern – falls dies überhaupt sinnvoll ist – sollten Sie über Ihren Rechtsanwalt Akteneinsicht nehmen. Erst in Kenntnis der Ermittlungsakte können Sie abschätzen, welchen Kenntnisstand die Polizei hat und welche weitere Verteidigungsstrategie angezeigt ist. Hier ist jedes Ermittlungsverfahren anders. Unter anderem abhängig von der Aktenlage kann es Sinn machen, ein frühes Geständnis abzugeben. In anderen Fällen verspricht Ihr Schweigen mehr Erfolg.

Weiße Weste – welche Wirkung hat es, dass Sie bisher keine Vorstrafe haben?

Sie sind erstmalig mit einem polizeilichen Ermittlungsverfahren oder einem Strafverfahren konfrontiert. Sie hatten bislang keine Kontakte zur Polizei bzw. resultierten aus diesen zumindest keine Verurteilungen. Sie sind also Ersttäter. Diese sog. weiße Weste ist im Rahmen der Strafzumessung positiv zu werten. Oder anders gesagt: Vorstrafen – insbesondere einschlägige – führen regelmäßig zu einer höheren Strafe. Je höher die Rückfallgeschwindigkeit beim Diebstahl, desto höher die Strafe.

(Frühes) Geständnis – lohnt sich das?

Wie wirkt sich ein Geständnis beim Diebstahl auf die Strafe aus? Ein Geständnis wirkt sich in aller Regel strafmildernd aus. Allerdings kann der Wert eines Geständnisses variieren. So wiegt ein Geständnis im Jugendstrafverfahren schwerer als ein solches im Erwachsenenstrafrecht. Dies liegt daran, dass ein Geständnis und die damit verbundene Fehlereinsicht dem Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts entgegenkommt.
Abgesehen davon richtet sich der Wert eines Geständnisses vor allen Dingen nach der Beweislage. Kann der volle Tatnachweis auch ohne Ihr Geständnis geführt werden, zum Beispiel wenn Sie in flagranti beim Diebstahl erwischt wurden, wiegt Geständnis natürlich weniger, als ein Geständnis bei schwierigen Beweislagen, zum Beispiel in reinen Indizienprozessen.

Hieran knüpft sich natürlich die Frage, wann Sie den Diebstahl gestehen sollen. Hierbei handelt es sich um eine der schwierigsten Fragen im Strafprozess, nein vielmehr um die schwierigste Frage im Strafverfahren. Wie bereits zuvor ausführlich dargetan, ist vor Beantwortung der Frage, ob und wann Sie ein Geständnis des Diebstahls abgeben sollen, ausnahmslos die Kenntnis der Ermittlungsakte nötig.
Abschließend erlaube ich mir noch eine Anmerkung zum Geständnis: lassen Sie sich von der Polizei nicht unter Druck setzen oder täuschen. Polizeibeamte haben regelmäßig ein großes eigenes Interesse an einem frühen Geständnis. Es ist nicht allzu schwer nachzuvollziehen, dass ein Geständnis dem zuständigen Ermittlungsbeamten seine Arbeit im Ermittlungsverfahren erheblich erleichtern kann. Häufig wird mir von Mandanten aus polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen berichtet, dass sie massiv unter Druck gesetzt werden, Angaben zur Sache zu tätigen, insbesondere ein Geständnis abzugeben. Die Vernehmungsbeamten weisen in diesen Fällen darauf hin, dass lediglich ein frühes Geständnis wirkt und vom zuständigen Richter als werthaltig angesehen wird. Dies ist natürlich Unsinn. Nach meiner Erfahrung macht der Zeitpunkt des Geständnisses ganz überwiegend keinen wesentlichen Unterschied in der Strafzumessung. Insbesondere wirkt es sich regelmäßig nicht negativ aus, wenn ein Geständnis zum Diebstahlsvorwurf erst nach erhaltener Akteneinsicht abgegeben wird. Allerdings erhöhen Sie durch die Ausübung Ihres Schweigerechts Ihre Verteidigungschancen. Deshalb nochmals meine Empfehlung: Schweigen ist Gold – keine Angaben zur Sache vor Akteneinsicht!

Strafverfahren wegen Diebstahl – Einstellung möglich?

Auch Ermittlungsverfahren bzw. Strafverfahren wegen Diebstahls können eingestellt werden. Die StPO sieht hierfür verschiedene Möglichkeiten vor.
Kann die Staatsanwaltschaft keinen Tatnachweis gegen Sie als Beschuldigter eines Diebstahls führen, wird sie das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einstellen.
Gerade bei Ladendiebstählen werden Ermittlungsverfahren häufig wegen geringer Schuld gemäß § 153 StPO eingestellt. Voraussetzung hierfür ist aber ein sehr niedriger Wert des Stehlguts.
Bei einem etwas höheren Beuteschaden kommt eine Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO in Betracht. Als Auflage wird häufig die Zahlung eines von Ihrem Einkommen abhängigen Betrages an eine karitative Einrichtung gewählt. Bitte beachten Sie, dass sowohl die Einstellung wegen geringer Schuld als auch diese gegen Geldauflage gerade in Bayern regelmäßig bei einem Ersttäter in Betracht kommen.

Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) – Möglichkeit der positiven Einflussnahme auf die Strafe beim Diebstahl?

Was ist ein Täter-Opfer-Ausgleich? Wie wirkt er sich auf die Strafe beim Diebstahl aus? Der Täter-Opfer-Ausgleich ist in § 46a StGB geregelt.

Danach kann (Achtung: nicht muss!) das Gericht die Strafe nach § 49 StGB mildern oder gar in besonderen Fällen von Strafe absehen. Voraussetzung eines TOA beim Diebstahl ist die Schadenswiedergutmachung. Schadenswiedergutmachung in diesem Zusammenhang bedeutet, dass Sie sich bemühen, den durch den Diebstahl erlittenen Schaden beispielsweise durch Rückgabe des gestohlenen Gegenstands oder eine Schadensersatzzahlung wiedergutzumachen. In Ausnahmefällen kann hier bereits eine ernst gemeinte Entschuldigung als Täter-Opfer-Ausgleich gewertet werden.

Verurteilung wegen Diebstahls – Vorstrafe?

Sie haben einen Diebstahl begangen, nun droht die Verurteilung. Deshalb stellen Sie sich die Frage, ob Sie in diesem Fall wegen Diebstahls vorbestraft sind. Mit welchen Eintragungen ist bei einer Verurteilung zu rechnen?
Hier müssen Sie zwischen den verschiedenen Registern unterscheiden. Die wichtigsten sind das Bundeszentralregister, das Erziehungsregister sowie das Führungszeugnis.
Im Bundeszentralregister werden neben weiteren Eintragungen sämtliche strafrechtlichen Urteile eingetragen. Und zwar unabhängig davon, ob es sich um Geldstrafen, Bewährungsstrafen oder Freiheitsstrafe handelt. Auf das Bundeszentralregister hat allerdings lediglich eine eingeschränkte Personengruppe (insbesondere Staatsanwaltschaft und Strafjustiz) Zugriff.
In Ihr Führungszeugnis werden Geldstrafen (erst) ab dem 90. Tagessatz eingetragen. Dies gilt allerdings lediglich dann, wenn nicht bereits eine weitere Geldstrafe eingetragen ist. Bei einer bereits bestehenden, noch nicht getätigten, Eintragung im Bundeszentralregister erscheinen beide Verurteilungen Ihrem Führungszeugnis Das Führungszeugnis für Sie regelmäßig von erheblich größerer Relevanz als das Bundeszentralregister. Dieses benötigen Sie zum Beispiel, um es in Bewerbungsverfahren Ihrem Arbeitgeber vorzulegen. So sich in Ihrem Führungszeugnis keine Eintragung befindet, dürfen Sie sich als nicht vorbestraft bezeichnen.
In das Erziehungsregister werden alle Entscheidungen des Jugendgerichts, die dieses nach dem JGG trifft, eingetragen.
Daneben gibt es noch das zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister. In das zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister werden beispielsweise Einstellungen nach § 153 StPO oder § 153a StPO eingetragen. Auf dieses Register können Polizei und Staatsanwaltschaft zugreifen.

Welche Strafhöhe beim Diebstahl?

Eine seriöse Einschätzung der in Ihrem konkreten Fall für den von Ihnen begangenen Diebstahl zu erwartenden Strafe ist ohne Kenntnis der Ermittlungsakte nicht abschließend möglich. Anderslautende Einschätzungen sind im Bereich der Hellseherei zu verorten.
Auf einen Diebstahl kann das Gericht beispielsweise mit einer Geldstrafe, einer Bewährungsstrafe oder einer Freiheitsstrafe reagieren.
Eine Geldstrafe setzt sich zusammen aus der Anzahl der Tagessätze und der Tagessatzhöhe. Beim Diebstahl richtet sich die Tagessatzanzahl unter anderem nach dem Wert der Diebesbeute, der Art der Tatbegehung, der Vorstrafen, des Geständnisses und der Schadenswiedergutmachung. Es ist sicherlich einleuchtend, dass der Diebstahl eines Kaugummis anders zu bestrafen ist, als der Kfz-Diebstahl oder der Diebstahl anderer Luxusgüter. Die Tagessatzhöhe richtet sich nach Ihrem monatlichen Nettoeinkommen. Von diesem Nettoeinkommen sind zunächst Ihre Unterhaltspflichten abzuziehen. Der Restbetrag ist dann durch 30 zu teilen.

Bei einer Bewährungsstrafe setzt das Gericht die zu verhängende Freiheitsstrafe für einen bestimmten Zeitraum – die Bewährungszeit beträgt regelmäßig drei Jahre – zur Bewährung aus. Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren sind bewährungsfähig. Bei Ersttätern werden Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr regelmäßig zur Bewährung ausgesetzt. Bei Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren müssen besondere Umstände in Tat und Persönlichkeit gegeben sein, damit eine Bewährung möglich ist.
Die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe kommt alternativ bei Wiederholungstätern oder bei besonders schwerwiegenden Taten – zum Beispiel bei Wohnungseinbruchsdiebstählen, Bandendiebstählen oder Diebstahl mit Waffen – in Betracht.

Hiervon abweichend sind bei Anwendung von Jugendstrafrecht nach dem JGG andere Ahndungsmöglichkeiten vorgesehen: zum Beispiel die Verhängung von Sozialstunden, Freizeitarrest oder Dauerarrest. Beim Vorliegen schädlicher Neigungen oder, falls das Vorliegen der schweren Schuld bejaht wird, kann das Gericht auch eine Jugendstrafe verhängen. Diese ähnelt der Freiheitsstrafe im Erwachsenenstrafrecht. Es ist die härteste Sanktion, die das JGG kennt.

Strafrahmen der verschiedenen Diebstahls-Straftatbestände?

Im StGB wird zwischen verschiedenen Diebstahlstatbeständen differenziert. Es handelt sich um den einfachen Diebstahl nach § 242 StGB, den Diebstahl in einem besonders schweren Fall nach § 243 StGB, den Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchdiebstahl aus § 244 StGB sowie den schweren Bandendiebstahl gemäß § 244a StGB. Diese Straftatbestände sehen unterschiedliche Strafrahmen vor. Die im jeweiligen Strafrahmen auszusprechende Strafe richtet sich nach der Art des Diebstahls. Je schwerwiegender die Diebstahlshandlung und je höher der Wert des Stehlguts/der Beuteschaden, desto höher ist die Strafe.
Der Strafrahmen des einfachen Diebstahls sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Der besonders schweren Fall des Diebstahls kann mit Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden. Der besonders schwere Fall des Diebstahls ist ausgeschlossen, wenn es sich bei dem Stehlgut um eine geringwertige Sache handelt. Bitte beachten Sie, dass auch im Bereich des besonders schweren Fall des Diebstahls die Verurteilung zu einer Geldstrafe möglich ist. Dies ist zum Beispiel bei einer Strafrahmenverschiebung wegen eines durchgeführten Täter-Opfer-Ausgleichs vorstellbar.
Der Diebstahl mit Waffen, der Bandendiebstahl sowie der Wohnungseinbruchsdiebstahl sehen Strafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Der minder schwere Fall kann mit Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet werden. Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl eine dauerhaft genutzte Privatwohnung erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Für den schweren Bandendiebstahl beträgt der Strafrahmen ebenfalls ein Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, in minder schweren Fällen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Voraussetzungen des minder schweren Falls eines Diebstahls?

Wie im Strafrecht üblich, liegt ein minder schwerer Fall dann vor, wenn bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher für die Strafzumessung relevanter Umstände Solche besonderen Umstände gegeben sind, die den vorliegenden Diebstahl in einem erheblichen Maße von sämtlichen anderen Diebstählen unterscheidet.

Tipp vom Strafverteidiger: Wenn gegen Sie wegen eines Diebstahls ermittelt wird oder Sie bereits wegen des Diebstahls angeklagt sind, sollten Sie sich schnellstmöglich um eine qualifizierte Strafverteidigung kümmern. Das bedeutet, dass Sie zeitnah einen Fachanwalt für Strafrecht mit Ihrer Verteidigung beauftragen sollten. Nach einer zunächst einzuholenden Akteneinsicht können Sie gemeinsam mit Ihrem Rechtsanwalt Ihre Verteidigungsstrategie festlegen. Gerne stehe auch ich Ihnen diesbezüglich zur Verfügung.
Vor Rücksprache mit Ihrem Anwalt gilt ausnahmslos: Schweigen ist Gold! Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch!

Quellennachweis: knipseline, Falk Jaquart, Uta Herbert, Rainer Sturm – pixelio.de