Diebstahl – Einbruchsdiebstahl – Anwaltsratgeber von Fachanwalt für Strafrecht Kämpf aus München

Diebstahl ist eine Straftat, die sich gegen das fremde Eigentum eines Dritten richtet. Nachfolgend berichtet Rechtsanwalt und Strafverteidiger Martin Kämpf aus München über die verschiedenen Arten des Diebstahls und die jeweils resultierenden Strafen.

I. Strafe für Diebstahl

Das Strafgesetzbuch sieht für den (einfachen) Diebstahl Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Der besonders schwere Fall des Diebstahls wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Der Täter eines Diebstahls mit Waffen, Bandendiebstahls oder Wohnungseinbruchsdiebstahls kann als Strafe mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren rechnen. Der schwere Bandendiebstahl ist ein Verbrechen – als Strafe für den schweren Bandendiebstahl sieht das StGB Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor.

II. Diebstahl gem. § 242 StGB

Eines Diebstahls macht sich schuldig, wer eine fremde, bewegliche Sache wegnimmt, um diese sich oder einem Dritten zuzueignen.

Eine Wegnahme beim Diebstahl liegt vor, wenn der Täter den sog. fremden Gewahrsam bricht und neuen eigenen Gewahrsam begründet. Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft, auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. Die Wegnahme im Sinne des Diebstahls ist in der Regel gegeben, wenn das Diebesgut den Herrschaftsbereich des vorherigen Gewahrsamsinhabers gegen dessen Willen verlässt.

Exkurs – Ladendiebstahl: Bitte beachten Sie, dass die Wegnahme beim Ladendiebstahl bereits dann vollendet ist, wenn eine kleine Sache in der Kleidung oder beispielsweise einer Tasche verborgen wird und der Wegnahme folglich keine wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen. Bei sehr kleinen Sachen (z.B. Lippenstift) soll nach der Rechtsprechung bereits das in der Hand halten ausreichend sein. Dies kann beim Diebstahl von Kleidung auch dann gegeben sein, wenn der Täter die Kleidung anzieht. Auf die Tatsache, ob das Stehlgut mittels einer Diebstahlsicherung/Sicherungsetiketts gesichert ist, kommt es beim Ladendiebstahl nicht an. Der Straftatbestand des Diebstahls ist beim Ladendiebstahl beendet, wenn die Beute gesichert ist.

Weiterhin ist für den Diebstahl erforderlich, dass der Täter mit Zueignungsabsicht handelt. Zueignung ist die dauerhafte Enteignung sowie die wenigstens temporäre Aneignung des Diebesguts.

Exkurs – Gebrauchsanmaßung eines Fahrzeugs: Wer sich ein Fahrzeug – gleich ob KFZ oder Fahrrad – lediglich für eine Spritztour „ausleiht“, macht sich des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs und nicht etwa eines Diebstahls schuldig. Der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs sieht als Strafe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem unbefugten Gebrauchen eines Fahrzeugs um ein Strafantragsdelikt handelt. Das bedeutet, dass eine Strafverfolgung ausschließlich auf einen entsprechenden Strafantrag stattfindet. Strafantragsberechtigt ist derjenige, welcher zum Gebrauch des Fahrzeugs berechtigt war.

III. Diebstahl in einem besonders schweren Fall § 243 StGB

Wie bereits eingangs erwähnt, sieht das Strafgesetzbuch neben dem einfachen Diebstahl den Diebstahl in einem besonders schweren Fall vor. Die besondere Schwere dieser Fälle des Diebstahls spiegelt sich im erhöhten Strafrahmen. Der besonders schwere Fall des Diebstahls sieht als Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor.

Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls ist unter anderem gegeben, wenn der Täter zur Tatausführung in ein Gebäude einsteigt (sog. Einbruchsdiebstahl), eine besonders gesicherte Sache oder gewerbsmäßig stiehlt bzw. beim „Schmarotzerdiebstahl“ die Hilfslosigkeit der bestohlenen Person ausnutzt. Eine abschließende Aufzählung der Fälle des besonders schweren Diebstahls finden Sie unter § 243 StGB.

Exkurs: Gewerbsmäßigkeit im Sinne des gewerbsmäßigen Diebstahls ist gegeben, wenn sich der Täter aus der wiederholten Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschafft.

Tipp vom Strafverteidiger: Schweigen ist Gold (!) – dieser Grundsatz, der für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ebenso wie im Bußgeldverfahren gilt, ist auch beim Diebstahl unbedingt zu beachten.

Als Beschuldigter eines Diebstahls oder Diebstahls in einem besonders schweren Fall haben Sie ein Schweigerecht. Das bedeutet, dass Sie abgesehen von Ihren Angaben zur Person (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsort- und datum) keine Angaben und insbesondere keine Angaben zur Sache machen müssen und sollen! Im Ermittlungsverfahren lautet die Devise „Ruhe bewahren“. Kontaktieren Sie einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt und beauftragen Sie diesen mit Ihrer Strafverteidigung. Im Anschluss an die erhaltene Akteneinsicht in die Ermittlungsakte können – falls nötig – Angaben zur Sache getätigt werden.

Lesen Sie im zweiten Teil über die Straftatbestände Diebstahl mit Waffen, Wohnungseinbruchsdiebstahl sowie schweren Bandendiebstahl.

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