Sie haben einen Äußerungsbogen oder eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachts einer Sachbeschädigung aufgrund Graffiti erhalten? Bei Ihnen fand eine Hausdurchsuchung wegen eines Graffiti-Ermittlungsverfahrens statt? Rechtsanwalt Kämpf erklärt nachfolgend den richtigen Umgang damit.

Rechtsanwalt Kämpf erklärt Ihnen die straf- und zivilrechtlichen Aspekte dre Sachbeschädigung wegen Graffiti-Sprühens gemäß dem Strafgesetzbuch und erleutert die Risiken/Strafen und relevaten Verhaltensweisen bei Graffiti-Vorwürfen. Informieren Sie sich über die rechtlichen Konsequenzen und Verteidigungsstrategien.

Was bedeutet Graffiti aus juristischer Sicht?

Graffiti, oft als Straßenkunst oder Vandalismus wahrgenommen, hat auch eine bedeutende juristische Dimension. Aus rechtlicher Perspektive wird Graffiti in zwei Hauptkategorien eingeteilt:

  • Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Schlimmstefalls endet diese mit einer Verurteilung nach Anklageschrift, die von der Staatsanwaltschaft erhoben wird, wenn der Tatnachweis eines Graffitis als Sachbeschädigung geführt werden kann. Das Strafgesetzbuch (StGB) definiert in § 303 StGB, wann das Anbringen von Graffiti als Sachbeschädigung gilt.
  • Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche: In diesem Fall kann der Eigentümer des beschädigten Eigentums Schadensersatz verlangen. Dies kann die Kosten für die Entfernung des Graffitis oder andere damit verbundene Schäden umfassen.

Es ist wichtig zu beachten, dass nicht jedes Graffiti automatisch als Sachbeschädigung angesehen wird. Die rechtliche Bewertung hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der Zustimmung des Eigentümers und der Art des besprühten Objekts.

Sachbeschädigung Graffiti Ermittlungsverfahren

Richtiges Verhalten bei Beschuldigtenvernehmung wegen Graffiti

Wann liegt eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB durch Graffiti vor?

Die Sachbeschädigung ist in § 303 StGB geregelt. Speziell für Graffiti ist Absatz 2 des Straftatbestandes anwendbar. Der sogenannte „Graffiti-Paragraph“ legt fest:

  • Sachbeschädigung: Das Beschädigen oder die Zerstörung fremden Eigentums stellt eine Sachbeschädigung dar. Dies umfasst auch das Anbringen von Graffiti, wenn es das Erscheinungsbild der Sache erheblich verändert.
  • „Graffiti-Paragraph“ (§ 303 Absatz 2 StGB): Dieser Absatz wurde eingeführt, um der wachsenden Problematik von Graffiti im städtischen Bereich zu begegnenn. Er stellt das unerlaubte Besprühen von Flächen ausdrücklich unter Strafe.

Nicht jedes Graffiti wird automatisch als Sachbeschädigung gewertet. Die strafrechtliche Einordnung hängt hängt von der Zustimmung des Eigentümers oder der Dauerhaftigkeit der Veränderung des besprühten Objekts ab.

Welche Strafen drohen Graffiti-Sprayern wegen Sachbeschädigung?

Graffitisprayer, die ohne Erlaubnis öffentliche oder private Flächen besprühen, setzen sich erheblichen strafrechtlichen Risiken aus. Das Strafgesetzbuch (StGB) regelt in § 303 Absatz 2 StGB die Strafbarkeit von Graffiti:

  • Grundstraftatbestand Sachbeschädigung: Bei einer Verurteilung wegen Sachbeschädigung durch Graffiti kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden.
  • Erschwerende Umstände: Bei besonders schweren Fällen, beispielsweise wenn historische Gebäude oder Kunstwerke beschädigt werden, können die Strafen höher ausfallen (siehe gemeinschädliche Sachbeschädigung gem. § 304 StGB).
  • Zusätzliche Straftaten: Neben der Sachbeschädigung können weitere Delikte wie Hausfriedensbruch oder gemeinschädliche Sachbeschädigung zur Anklage kommen, die zusätzliche Strafen nach sich ziehen.

Die strafrechtlichen Konsequenzen variieren je nach Schwere des Delikts und der Art der betroffenen Objekten.

Ermittlungsverfahren wegen Graffiti?

Welche weiteren Straftaten können beim Graffitisprayen begangen werden?

Neben der eigentlichen Sachbeschädigung durch das Anbringen von Graffiti können Graffitisprayer weitere strafrechtliche Delikte begehen:

  • Hausfriedensbruch: Wenn ein Sprayer ein Grundstück, Gebäude oder Raum betritt, ohne die Erlaubnis des Eigentümers zu haben, kann er sich eines Hausfriedensbruchs schuldig machent werden. Der Hausfriedensbruch ist in § 123 StGB geregelt. Bitte beachten Sie das es sich um ein reines Strafantragsdelikt handelt.
  • Gemeinschädliche Sachbeschädigung: Wenn öffentliche Verkehrsmittel oder Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen, beschädigt werden, kann dies als gemeinschädliche Sachbeschädigung gelten, wie im § 304 StGB beschrieben.
  • Urkundenunterdrückung: Das Entfernen oder Übermalen von amtlichen Kennzeichen oder Beschriftungen kann den Straftatbestand der Urkundenunterdrückung erfüllen.

Bitte beachten Sie, dass die möglichen rechtlichen Konsequenzen über die reine Sachbeschädigung hinausgehen können. Das volle Ausmaß der rechtlichen Risiken beim Graffitisprayen ist anhand der Gesamtumstände zu erörtern.

Wie wird das Besprühen von S- und U-Bahnwagen rechtlich bewertet?

Das Besprühen von S- und U-Bahnwagen stellt eine besondere Herausforderung im Bereich der Graffiti-Sachbeschädigung dar, da diese Fahrzeuge nicht nur privates, sondern auch öffentliches Gut sind:

  • Öffentliche Funktion: S- und U-Bahnwagen dienen der Allgemeinheit. Ihre Beeinträchtigung durch Graffiti kann als gemeinschädliche Sachbeschädigung gewertet werden, was in § 304 StGB geregelt ist.
  • Erhöhte Strafen: Aufgrund der besonderen Bedeutung dieser Verkehrsmittel für die Öffentlichkeit können die Strafen für das Besprühen höher ausfallen als bei anderen Objekten. Als (erhöhten) Strafrahmen sieht die gemeinschädliche Sachbeschädigung Geldstrafe oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren vor.
  • Entscheidungen der Gerichte: Das Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg, Beschluss vom 04.12.2013 – 2 Ss 118/13) hat beispielsweise festgestellt, dass das Besprühen von U- oder S-Bahnwagen die öffentliche Funktion dieser Fahrzeuge beeinträchtigt.

Das Besprühen von öffentlichen Verkehrsmitteln verursacht regelmäßig erhebliche Kosten für die Reinigung.

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung bei Graffiti-Vorwürfen ab?

Ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Anbringens eines Graffitis läuft i.d.R. folgendermaßen ab:

  • Vergleich von Tags und Pieces: Die Polizei vergleicht oft die Tags oder Pieces des Beschuldigten mit bekannten Fällen von Sachbeschädigung, um wiederholte Taten nachzuweisen.
  • Polizeiliche Vorladung: Der Beschuldigte kann zu einer polizeilichen Befragung vorgeladen werden. Für Sie ist wichtig zu wissen, dass Sie kein Verpflichtung haben, der Vorladung zu folgen (Schweigerecht!) und stattdessen einen Rechtsanwalt mit Ihrer Strafverteidigung betrauen können. Eben dies empfehle ich Ihnen! Üben Sie Ihr Schweigerecht aus. Reden Sie nicht mit der Polizei, sprechen Sie mit mir!
  • Akteneinsicht: Die Ermittlungsbehörden sammeln Beweise und erstellen eine Akte. Die Ermittlungsakte ist von Ihrem Strafverteidiger im Wege der Akteneinsicht einzusehen. Die Kenntnis der Akteneinsicht ist essentiell, um die Verteidigungsstrategie festzulegen.
  • Entscheidung der Staatsanwaltschaft: Basierend auf den gesammelten Beweisen entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob Anklage erhoben wird oder das Verfahren eingestellt werden kann.

Es ist entscheidend, in dieser Phase einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht zu konsultieren, um die besten Verteidigungsstrategien zu entwickeln und Ihre Rechte optimal zu wahren.

Droht bei einer Anzeige wegen Graffiti eine Hausdurchsuchung?

Bei schwerwiegenderen Vorwürfen im Zusammenhang mit Graffiti kann es zu einer Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörden kommen:

  • Ziel der Durchsuchung: Die Hauptabsicht einer solchen Durchsuchung ist die Sicherstellung von Beweismitteln. Dies können Spraydosen, Skizzen, Fotos, Mobiltelefone oder andere Datenträger oder weitere Gegenstände sein, die die Tat belegen könnten.
  • Rechtliche Grundlage: Eine Hausdurchsuchung muss in der Regel durch einen richterlichen Beschluss genehmigt werden, es sei denn, es liegt Gefahr im Verzug vor.
  • Verhalten während der Durchsuchung:
    • Es ist ratsam, ruhig zu bleiben und die Durchsuchung nicht zu behindern.
    • Man hat das Recht, einen Rechtsanwalt zu konsultieren und diesen während der Durchsuchung hinzuzuziehen.
    • Es ist wichtig, sich über das Aussageverweigerungsrecht im Klaren zu sein und keine Angaben zur Sache zu machen, ohne vorher mit einem Anwalt gesprochen zu haben.

Eine Hausdurchsuchung ist häufig einschüchternd. Nehmen Sie Ihre Beschuldigtenrechte wahr und beautragen Sie zeitnah einen im Strafrecht tätigen Anwalt mit Ihre Strafverteidigung.

Wie kann ein Anwalt bei der Verteidigung gegen Graffiti-Vorwürfe helfen?

Ein Rechtsanwalt spielt eine entscheidende Rolle, wenn man mit Vorwürfen des Graffitisprayens konfrontiert wird:

  • Akteneinsicht: Ein Anwalt hat das Recht, Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Dies ermöglicht es ihm, die Beweislage zu beurteilen und eine effektive Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
  • Kommunikation mit den Behörden: Der Anwalt kann als Vermittler zwischen dem Beschuldigten und den Ermittlungsbehörden fungieren, was oft zu einer günstigeren Verfahrensausgestaltung beiträgt.
  • Verteidigungsstrategien: Basierend auf den gesammelten Informationen kann der Anwalt spezifische Verteidigungsstrategien entwickeln, wie z.B. das Anzweifeln der Beweismittel oder das Vorbringen von entlastenden Tatsachen.
  • Schutz Ihrer Rechte: Ein Anwalt stellt sicher, dass Ihre Rechte als Beschuldigter/Angeklagter während des gesamten Verfahrens gewahrt bleiben, einschließlich des Rechts auf ein faires Verfahren und des Aussageverweigerungsrechts.
  • Zivilrechtliche Konsequenzen: Neben den strafrechtlichen Aspekten kann der Anwalt auch bei möglichen zivilrechtlichen Forderungen beraten und helfen, diese abzuwehren oder zu minimieren.

Die frühzeitige Konsultation eines spezialisierten Anwalts kann den entscheidenden Unterschied zwischen einer Verurteilung und einem Freispruch ausmachen.

Äußerungsbogen, Beschuldigtenvernehmung, Strafbefehl oder Anklageschrift wegen Graffti-Sachbeschädigung erhalten, was nun?

Wenn Sie als Beschuldigter im Zusammenhang mit Graffitis zu einer Beschuldigtenvernehmung geladen werden, sollten Sie sich zunächst gut überlegen, ob eine Aussage sinnvoll ist oder nicht. Grundsätzlich gilt: Jeder Beschuldigte hat das Recht, zu schweigen. In aller Regel sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen! Es empfiehlt sich jedenfalls, vor der Beschuldigtenvernehmung einen Anwalt zu konsultieren, um Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Im Anschluss kann ggf. immer noch eine (schriftliche) Stellungnahme zur Akte gereicht werden.

Im Falle eines Strafbefehls oder einer Anklageschrift sollten Beschuldigte unbedingt einen Fachanwalt für Strafrecht hinzuziehen, um sich bestmöglich verteidigen zu können. Ihr Anwalt sollte zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakte beantragen, die Vorwürfe prüfen und die Verteidigung vorbereiten. Dabei ist es wichtig, dass der Anwalt frühzeitig hinzugezogen wird, da er dann noch mehr Möglichkeiten hat, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen. Bitte beachen Sie die 14-tägige Einspruchsfrist im Strafbefehlsverfahren.

Zusammenfassend sollte ein Beschuldigter im Falle einer Ladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Sachbeschädigung aufgrund Graffitis zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch machen und sich in jedem Fall über einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt Akteneinsicht in die Ermittlungsakte gewähren lassen. Gleiches gilt, falls Sie als Beschuldigter einen Anhörungsbogen erhalten haben. Bei einem Strafbefehl oder einer Anklageschrift ist es wichtig, frühzeitig einen Anwalt hinzuzuziehen, um die Verteidigung bestmöglich vorzubereiten.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.

Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.