Handeltreiben mit Cannabis ohne Gewinnabsicht: Was der BGH jetzt entschieden hat
Wer Marihuana verkauft, treibt damit Handel – so die weit verbreitete Annahme. Doch was gilt, wenn der Weiterverkauf zum reinen Einkaufspreis erfolgt, also ohne jeden Gewinn? Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Beschluss (BGH, 2 StR 640/24, Beschluss v. 04.06.2025) klargestellt, dass Handeltreiben mit Cannabis im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG eine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt. Wer Cannabis lediglich zum Selbstkostenpreis weitergibt, macht sich allein wegen Abgabe nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG schuldig– nicht wegen Handeltreibens. Diese Abgrenzung hat erhebliche Auswirkungen auf den Schuldspruch und die Strafzumessung. Was das Urteil für Betroffene konkret bedeutet, erläutere ich im Folgenden.

Die Abgrenzung zwischen Handeltreiben und Abgabe nach dem KCanG entscheidet über den Strafrahmen – und damit über das Strafmaß.
Was hat der BGH in BGH 2 StR 640/24 entschieden?
Das Landgericht Köln hatte einen Angeklagten unter anderem wegen Handeltreibens mit Cannabis verurteilt – obwohl es in einem Fall ausdrücklich festgestellt hatte, dass der Angeklagte drei Kilogramm Marihuana nicht mit Gewinn, sondern lediglich zum Einkaufspreis von 4.000 Euro pro Kilogramm an eigene Abnehmer weitergegeben hatte. Der BGH korrigierte den Schuldspruch des Urteils auf die Revision des Angeklagten.
Das Gericht stellte klar: Handeltreiben im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG setzt – wie schon unter dem früheren § 29 BtMG – eine eigennützige, auf Gewinn gerichtete Tätigkeit voraus. Wer Cannabis zum bloßen Einkaufspreis weiterveräußert, handelt zwar entgeltlich, verfolgt damit aber keine Gewinnabsicht. Da das KCanG – anders als das alte BtMG – das Veräußern von Cannabis nicht ausdrücklich unter Strafe stellt, greift in diesem Fall allein der Tatbestand der Abgabe nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG.
Den vollständigen Beschluss finden Sie hier: BGH, 2 StR 640/24, Beschluss v. 04.06.2025, HRRS 2025 Nr. 921.
Was ist der Unterschied zwischen Handeltreiben und Abgabe von Cannabis?
Der Unterschied mag technisch klingen, hat aber große praktische Bedeutung. Handeltreiben nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG setzt jede eigennützige, auf Umsatz und Gewinn gerichtete Tätigkeit voraus – von der Anbahnung eines Geschäfts bis zur Übergabe. Die Abgabe nach Nr. 7 derselben Vorschrift erfasst hingegen jede tatsächliche Weitergabe von Cannabis an eine andere Person, auch die entgeltliche – solange keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.
Beide Tatbestände stehen im Grunddelikt im selben Strafrahmen (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren). Der entscheidende Unterschied zeigt sich jedoch bei den besonders schweren Fällen und den Qualifikationstatbeständen: Wer Cannabis gewerbsmäßig abgibt oder damit Handel treibt, riskiert einen deutlich erhöhten Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Erfahrene Strafverteidiger prüfen in diesen Verfahren regelmäßig, ob der konkrete Tatvorwurf wirklich alle Merkmale des Handeltreibens erfüllt – oder ob eine Korrektur des Schuldspruchs möglich ist.
Was bedeutet „nicht geringe Menge“ bei Cannabis nach dem KCanG?
In einem weiteren wichtigen Punkt hat der BGH in diesem Beschluss Klarheit geschaffen: Die „nicht geringe Menge“ Cannabis darf im Urteilstenor nicht als Qualifikationsmerkmal ausgewiesen werden. Denn § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG enthält – anders als die früheren Vorschriften des BtMG – kein eigenständiges Qualifikationsmerkmal, sondern lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall. Regelbeispiele werden grundsätzlich nicht im Tenor einer Verurteilung benannt.
Für die Praxis heißt das: Auch wenn eine große Menge Cannabis im Spiel war, erscheint der Zusatz „in nicht geringer Menge“ nicht im Schuldspruch. Die Menge fließt stattdessen in die Strafzumessung ein. Der weiterhin geltende Grenzwert für die nicht geringe Menge liegt bei einem THC-Gehalt von 7,5 Gramm.
| Tatbestand | Rechtsgrundlage | Strafrahmen | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Handeltreiben | § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG | Geldstrafe oder bis zu 3 Jahre | Erfordert Gewinnerzielungsabsicht |
| Abgabe | § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG | Geldstrafe oder bis zu 3 Jahre | Auch entgeltliche Weitergabe ohne Gewinn |
| Besonders schwerer Fall (Regelbeispiel) | § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG | 3 Monate bis 5 Jahre | Nicht geringe Menge; nicht im Tenor |
| Bandenmäßiges Handeltreiben m. nicht ger. Menge | § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG | 2 bis 15 Jahre | Verbrechenstatbestand; Mindeststrafe 2 Jahre |
Kann der Schuldspruch auch in laufenden Verfahren noch korrigiert werden?
Ja – und das ist für viele Betroffene wichtig. Sofern ein Urteil noch nicht rechtskräftig ist und eine Revision eingelegt wurde oder werden kann, besteht die Möglichkeit, den Schuldspruch durch das Revisionsgericht korrigieren zu lassen. Genau das hat der BGH in dem hier besprochenen Beschluss getan: Er hat den Schuldspruch des Landgerichts Köln in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst abgeändert, ohne die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Dabei betonte der BGH: Das sogenannte Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 StPO steht einer solchen Schuldspruchkorrektur auf Revision des Angeklagten nicht entgegen – auch wenn die Änderung einen anderen Tatbestand benennt. Viele Betroffene unterschätzen, wie stark bereits die genaue rechtliche Einordnung der Tat den weiteren Verfahrensverlauf und das Strafmaß beeinflusst.

Im Revisionsverfahren kann der BGH einen fehlerhaften Schuldspruch selbst korrigieren – das kann den Strafrahmen und die Gesamtstrafe erheblich beeinflussen.
Was gilt für die Einziehung von Taterträgen bei Cannabis-Delikten?
Der BGH befasste sich in dem Beschluss auch mit der Einziehung von Taterträgen – also der Abschöpfung von Gewinnen aus Straftaten. In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Köln die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von rund 1,44 Millionen Euro angeordnet. Der BGH stellte fest, dass die Einziehungsentscheidung trotz einzelner rechnerischer Fehler im Ergebnis bestehen bleiben konnte, weil der Angeklagte durch den festgesetzten Betrag nicht beschwert war.
Wichtig für die Praxis: Das Verschlechterungsverbot gilt auch im Einziehungsbereich. Eine Verrechnung mit Erlösen aus anderen Taten kommt auf Revision des Angeklagten nur eingeschränkt in Betracht. Für die Verteidigung lohnt sich daher stets eine sorgfältige Prüfung der Einziehungsberechnung – Fehler zulasten des Angeklagten sind keine Seltenheit.
Wer in ein Ermittlungsverfahren wegen Cannabis-Delikten nach dem KCanG geraten ist, sollte frühzeitig prüfen lassen, welche Tatbestände tatsächlich erfüllt sind – und welche nicht. Die Abgrenzung zwischen Handeltreiben, Abgabe und Beihilfe ist oft entscheidend für die Höhe der Strafe.
Was bedeutet das BGH-Urteil für die Strafverteidigung?
Das Urteil zeigt exemplarisch, wie wichtig eine genaue Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale des KCanG ist. Die Vorschrift des § 34 KCanG enthält eine Vielzahl von Tatbestandsvarianten, die auf den ersten Blick ähnlich erscheinen, aber unterschiedliche Voraussetzungen und Strafrahmen haben. Ob Handeltreiben, Abgabe, Besitz oder Beihilfe vorliegt – die genaue rechtliche Einordnung kann über Bewährung oder Freiheitsentzug entscheiden.
Wer in einem Cannabis-Verfahren einen Vorwurf des Handeltreibens entgegengesetzt bekommt, sollte den zugrundeliegenden Sachverhalt – insbesondere die Frage einer etwaigen Gewinnabsicht – genau unter die Lupe nehmen. Eine spezialisierte Verteidigung kann hier gezielt ansetzen und prüfen, ob der Tatvorwurf in dieser Form überhaupt haltbar ist. Weiterführende Informationen zu Ermittlungsverfahren wegen Handeltreibens und anderen Cannabis-Delikten nach dem KCanG finden Sie in meinem Ratgeber zu diesem Thema.
Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?
Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
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