HHC BtMG: Besitz/Handel/Abgabe jetzt strafbar?

HHC galt lange als legale Alternative zu Cannabis – frei verkäuflich in Vapes und Blüten. Genau das hat sich grundlegend geändert. Wer sich heute mit HHC und dem Strafrecht befasst, steht vor einer neuen Lage: Seit dem 23. Mai 2026 ist Hexahydrocannabinol ein Betäubungsmittel nach dem BtMG. Damit ist erstmals auch der bloße Besitz strafbar. Viele Konsumenten sind verunsichert – und es wirkt unfair, dass man wegen einem gestern noch legal gekauften Stoff heute plötzlich strafrechtlich verfolgt wird. Dieser Beitrag erklärt, was jetzt gilt, welche Strafe droht und worauf es ankommt.

Ist HHC noch legal – oder mache ich mich jetzt strafbar?

HHC ist nicht mehr legal. Seit dem 23. Mai 2026 steht Hexahydrocannabinol in Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes. Damit gelten die Straftatbestände des BtMG. Anders als früher ist jetzt auch der Besitz zum Eigenbedarf strafbar – nicht nur Handel oder Einfuhr. Der reine Konsum bleibt zwar straflos, lässt sich vom strafbaren Besitz aber kaum trennen.

Was hat sich am 23. Mai 2026 für HHC geändert?

Bis zum 22. Mai 2026 war HHC nur dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) unterstellt. Dort waren Besitz und Erwerb zum Eigenbedarf straffrei – strafbar war im Kern nur der Handel nach § 4 NpSG, eine Bestellung aus dem Ausland wurde oft als Bannbruch nach § 372 AO verfolgt. Mit der 27. Betäubungsmittelrechtlichen Änderungsverordnung wanderte HHC in Anlage II BtMG. Seither greift die strengere BtMG-Systematik, die auch den Besitz erfasst.

HandlungBis 22.05.2026 (NpSG)Seit 23.05.2026 (Anlage II BtMG)
Konsumstraflosstraflos, aber Besitz strafbar
Besitz zum Eigenbedarfstraffreistrafbar (§ 29 BtMG)
Erwerb / Kaufstraffreistrafbar (§ 29 BtMG)
Bestellung aus dem Auslandggf. Bannbruch (§ 372 AO)Einfuhr strafbar (§ 29, ggf. § 30 BtMG)
Handeltreiben / Verkaufstrafbar (§ 4 NpSG)strafbar (§ 29 BtMG)
Abgabe an Minderjährigestrafbar (§ 4 Abs. 3 NpSG)Verbrechen (§ 29a BtMG)

Was gestern als Legal High verkauft wurde, fällt heute unter das Betäubungsmittelgesetz – die Strafbarkeit von HHC hat sich über Nacht verschoben.

Welche Strafe droht bei HHC-Besitz, -Erwerb oder -Handel?

Der Grundtatbestand des § 29 BtMG reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – er erfasst Besitz, Erwerb, Einfuhr und Handeltreiben. Bei einer nicht geringen Menge oder Abgabe an Minderjährige wird die Tat nach § 29a BtMG zum Verbrechen mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe. Welche Begehungsweisen das BtMG im Einzelnen bestraft, richtet sich nach der Tathandlung – für Ersttäter mit kleinen Mengen bleibt der Rahmen meist milde.

TatbestandNormStrafrahmen
Besitz, Erwerb, Handel (Grundfall)§ 29 BtMGGeldstrafe bis 5 Jahre
Nicht geringe Menge / Abgabe an Minderjährige§ 29a BtMG1 bis 15 Jahre (Verbrechen)
Einfuhr nicht geringer Menge, Bande, Waffe§ 30, § 30a BtMGab 2 bzw. 5 Jahren

Ich habe noch HHC von früher zu Hause – ist der Besitz jetzt strafbar?

Für Altbestände gibt es keinen Bestandsschutz. Was Sie vor dem 23. Mai 2026 straffrei besessen haben, dürfen Sie seither nicht einfach weiter aufbewahren – der fortdauernde Besitz ist jetzt strafbar. Rückwirkend bestraft wird zwar nichts (§ 2 StGB), doch das Behalten wirkt in die Gegenwart fort. Viele Betroffene sind fassungslos, dass sich die Lage praktisch über Nacht gedreht hat.

Gibt es bei HHC eine „nicht geringe Menge“ – und ab wann wird es zum Verbrechen?

Die nicht geringe Menge ist die Schwelle zum Verbrechen nach § 29a BtMG. Für HHC ist dieser Grenzwert allerdings noch nicht höchstrichterlich festgelegt – die Aufnahme ins BtMG ist dafür zu neu. Gerichte werden ihn anhand von Wirkstoffmenge und Gefährlichkeit bestimmen müssen. Als Fachanwalt für Strafrecht prüfe ich für Sie, ob ein von der Anklage unterstellter Grenzwert überhaupt tragfähig ist.

Maßgeblich ist seit 2026 die Einordnung in Anlage II BtMG – sie entscheidet über die Strafbarkeit von Besitz und Handel.

Kann das Verfahren eingestellt werden – oder gibt es Therapie statt Strafe?

Ja. Bei geringen Mengen zum Eigenbedarf kommt eine Einstellung nach § 31a BtMG oder § 153a StPO in Betracht. Bei einer Abhängigkeit eröffnet § 35 BtMG den Weg „Therapie statt Strafe“. Diese Perspektiven baue ich für Sie frühzeitig auf – im besten Fall endet das Verfahren ohne Hauptverhandlung, damit Sie schnell wieder nach vorn blicken können.

Post vom Zoll oder der Polizei wegen HHC – was sollten Sie jetzt tun?

Bewahren Sie Ruhe und machen Sie keine Angaben zur Sache – weder im Äußerungsbogen noch bei einer Vernehmung. Ihr Schweigerecht ist Ihr wichtigstes Recht und darf Ihnen nicht zum Nachteil gereichen. Der sinnvollste Schritt ist die Akteneinsicht durch einen Verteidiger. Wer jetzt einen Strafverteidiger einschaltet, wahrt die entscheidenden Handlungsspielräume – oft prägt schon die erste Reaktion den weiteren Verlauf.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
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  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
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