Welche Strafe haben Sie für eine begangene Körperverletzung zu erwarten? Welche Faktoren beeinflussen die Strafhöhe? Wie können Sie das Strafmaß zu Ihren Gunsten beeinflussen? Dies und weitere im Zusammenhang mit dem Strafmaß bei den Körperverletzungsdelikten beantwortet Ihnen der Münchener Fachanwalt für Strafrecht Kämpf.

Kopfnuss, Faustschlag oder Watschn. Körperverletzungen finden auf unterschiedliche Arten, häufig unter Einfluss von Alkohol, im Wirtshaus, auf der Wiesn, in freier Wildbahn und selten im Rahmen bzw. am Ende unglücklicher Beziehungen statt. Sie haben die Sache längst vergessen/verdrängt. Nachdem Sie jetzt die Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, die Anklageschrift oder den Strafbefehl erhalten haben, stellen sich Ihnen verschiedene Fragen zu den Körperverletzungsdelikten. Insbesondere interessiert Sie, welche Strafe Sie für die Körperverletzung zu erwarten haben.

Kommt Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung?

Zunächst ist die Frage zu klären, ob Sie bei Begehung der Tat Jugendlicher, Heranwachsender oder Erwachsener waren. Danach richtet sich nämlich, ob die Strafe nach dem Erwachsenenstrafrecht oder eine Ahndung nach Jugendstrafrecht vorgesehen ist. Der Unterschied liegt im Wesentlichen darin, dass im Erwachsenenstrafrecht bestraft wird, wohingegen im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke im Vordergrund steht.

Erwachsenenstrafrecht

Bei Angeklagten ab 21 Jahren wird das Erwachsenenstrafrecht angewendet. Die Strafe für die begangene und bewiesene (!) Körperverletzung ergibt sich aus dem StGB.

Jugendstrafrecht

Bei einem Jugendlichen muss Jugendstrafrecht zur Anwendung gebracht werden. Die Ahndung der Tat ergibt sich aus dem Jugendgerichtsgesetz (JGG). Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch bei einem Heranwachsenden die Körperverletzungshandlung nach Jugendstrafrecht behandelt werden. Jugendlicher im Sinne des JGG ist, wer 14 aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Heranwachsender ist ein 18-jähriger, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Relevanter Zeitpunkt ist jeweils der Tatzeitpunkt.

Voraussetzung für die Anwendung von Jugendstrafrecht bei einem Heranwachsenden ist, dass sein sittlicher und geistiger Entwicklungsstand zum Zeitpunkt der Körperverletzung einem Jugendlichen gleichstand und es sich um eine typische Jugendverfehlung handelte. Die Einordnung, ob Reifeverzögerungen und jugendtypische Taten gegeben sind, wird von Richter zu Richter unterschiedlich gehandhabt. Sie unterliegt regionalen Unterschieden. Aus meiner Praxis als Fachanwalt für Strafrecht darf ich Ihnen berichten, dass die auf dem Land lebenden bayerischen Kinder nach strafrichterlicher Einschätzung offensichtlich gereifter im Sinne des § 105 JGG sind, als solche, die in städtischen Gebieten – insbesondere in München – aufwachsen. Jedenfalls wird in München das Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden vergleichsweise „großzügiger“ zur Anwendung gebracht, als auf dem Land.

Weitere Informationen rund ums Jugendstrafrecht finden Sie hier.

Wie sollen Sie auf die Ladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Körperverletzung reagieren?

Sie haben eine Ladung von der Polizei erhalten. Sie sollen als Beschuldigter vernommen werden. Ihnen wird vorgeworfen, eine andere Person verletzt zu haben. Jetzt fragen Sie sich, ob Sie zum Erscheinen bei der Vernehmung verpflichtet sind oder ob Sie diesen Termin absagen sollen. Ich empfehle Ihnen, der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung keine Folge zu leisten! Hierzu sind Sie auch nicht verpflichtet. Anstatt dessen rate ich Ihnen, zeitnah einen Fachanwalt für Strafrecht mit Ihrer Verteidigung beauftragen.

Warum empfehle ich Ihnen, sich wegen der vorgeworfenen Körperverletzung vom Fachanwalt für Strafrecht verteidigen zu lassen?

Ich darf Ihnen diese Frage mit einem simplen Vergleich aus der Medizin beantworten: Niemals kämen Sie auf die Idee, Ihren Kreuzbandriss von Ihrem Hautarzt behandeln zu lassen. Ähnlich verhält es sich im Strafrecht. Dieses folgt seinen eigenen, speziellen Regeln. Diese ergeben sich unter anderem aus der StPO und dem JGG. In der Sache geht es um Ihr Geld, Ihre Existenz, Ihren Ruf, Ihre weitere (berufliche) Entwicklung und im schlimmsten Fall um Ihre Freiheit. Hier sollten Sie sich von einem spezialisierten Fachmann helfen lassen und nicht von jemanden, der strafrechtliche Mandate nach dem Motto – „geht schon, das kann jeder“ – neben seiner zivilrechtlichen Tätigkeit betreibt.

Über Ihren Strafverteidiger sollten Sie zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nehmen. Erst danach haben Sie den gleichen Informationsstand wie die Polizei. Ab diesem Zeitpunkt können Sie überhaupt entscheiden, welche Vorgehensweise hier Sinn macht. Dies unterscheidet sich je nach Aktenlage. In manchen Ermittlungsverfahren sollten Sie besser schweigen, also keine Angaben zur Sache tätigen. In anderen Verfahren kann es von Vorteil sein, ein (frühes) Geständnis abzulegen und gerade bei einer Körperverletzungshandlung ein Schmerzensgeld zu zahlen.

Wie wirkt es sich auf Ihre Strafe aus, dass Sie bislang nicht vorbestraft sind?

Sie haben das erste Mal mit der Strafjustiz zu tun? Ihre Kontakte zur Polizei beschränken sich bislang darauf, dass Sie den Streifenbeamten nach dem Weg fragten oder von diesem einer allgemeinen (aber folgenlosen) Verkehrskontrolle unterzogen wurden?

Dann handelt es sich bei Ihnen um einen sogenannten Ersttäter. Dies wirkt sich auf das Strafmaß jedenfalls positiv aus. Etwas anderes gilt, wenn Sie Vorstrafen haben. Insbesondere einschlägige Voreintragungen bewirken eine höhere Strafe. Dies gilt umso mehr, falls eine hohe Rückfallgeschwindigkeit gegeben ist. Eine hohe Rückfallgeschwindigkeit liegt vor, wenn die vorausgegangene und bereits ausgeurteilte Tat, lediglich wenige Wochen oder Monate vor der jetzt angeklagten Körperverletzung stattfand.

Wie wirkt sich ein (frühes) Geständnis aus?

Grundsätzlich wirkt ein Geständnis strafmildernd. Wobei ein Geständnis im Jugendstrafrecht noch schwerer wiegt als im Erwachsenenstrafrecht, da dies dem Erziehungsgedanken des Jugendstrafverfahrens entgegenkommt. Der Wert eines Geständnisses unterscheidet sich je nach Beweislage. Es versteht sich von selbst, dass ein Geständnis dessen, der von der Polizei in flagranti bei einer Körperverletzung „erwischt“ wurde, weniger wert ist, als ein solches bei einer vergleichsweise schwierigeren Beweislage (z.B. wenn lediglich Indizien vorliegen).

Ob und inwiefern und zu welchem Zeitpunkt Sie die von Ihnen begangene Körperverletzung gestehen sollen, gehört zu den schwierigsten Fragen im Strafprozess. Bevor Sie bzw. Ihr Rechtsanwalt diese Frage beantworten können, ist die Kenntnis des Inhalts der Ermittlungsakte zwingend (!) erforderlich.

Lassen Sie sich von dem ermittelnden Polizeibeamten nicht in die Irre führen. Der Polizist wirkt aus naheliegenden, vielleicht sogar nachvollziehbaren Gründen darauf hin, dass Sie möglichst früh im Ermittlungsverfahren ein Geständnis abgegeben. Dies deshalb, weil er sich dadurch seine Ermittlungsarbeit erleichtert. Nach meiner Erfahrung werden Sie aber keine signifikant höhere Strafe erhalten, wenn Sie im Rahmen Ihrer Beschuldigtenvernehmung zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und ein mögliches Geständnis bzw. Angaben zur Sache bis nach der Akteneinsicht zurückstellen. Durch diese Verhalten erhöhen Sie aber Ihre Verteidigungschancen.

Kann ein Strafverfahren wegen Körperverletzung eingestellt werden?

Die StPO sieht verschiedene Einstellung-Varianten vor. Das gegen Sie wegen des Verdachts der Körperverletzung geführte Ermittlungsverfahren kann die Staatsanwaltschaft zunächst gemäß § 170 Abs. II StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einstellen. Diese Einstellung erfolgt, wenn die der Staatsanwaltschaft vorliegenden Beweismittel voraussichtlich für eine Verurteilung nicht ausreichend sind.

Weitere relevante Einstellungsmöglichkeiten sind die Einstellung wegen geringer Schuld gemäß § 153 StPO. Nach dieser Vorschrift werden Verfahren behandelt, wenn beispielsweise Verletzungshandlung und Verletzungsfolge im untersten Bereich (zum Beispiel leichter Schlag/Kratzer, der lediglich zu einer oberflächlichen Hautrötung führte) liegen.

Außerdem kann das Ermittlungsverfahren nach § 153a StPO gegen Auflage – meist wird eine Geldauflage zugunsten einer karitativen Einrichtung auferlegt – beendet werden. Bitte beachten Sie, dass die beiden letztgenannten Einstellungsvarianten jedenfalls in Bayern regelmäßig lediglich beim Ersttäter in Betracht kommen.

Haben Sie eine Möglichkeit, die zu erwartende Strafe positiv zu beeinflussen?

Gerade im Bereich der Körperverletzungsdelikte haben Sie im Wege des Täter-Opfer-Ausgleichs die Möglichkeit Strafmilderung oder gar eine Strafrahmenverschiebung zu erreichen. Der Täter-Opferausgleich – abgekürzt TOA – ist in § 46a StGB geregelt. Danach kann das Gericht die Strafe nach § 49 StGB mildern oder besonderen Fällen auch von Strafe absehen. Voraussetzung für die Schadenswiedergutmachung ist das Bemühen, den erlittenen Schaden beispielsweise mittels einer Schmerzensgeldzahlung zu kompensieren. In geeigneten Fällen, mit lediglich geringeren Verletzungsfolgen durch die Körperverletzung, kann auch eine ernst gemeinte Entschuldigung für einen TOA ausreichend sein.

Wirkt es sich mildernd aus, wenn Sie die Körperverletzung unter Alkoholeinfluss begingen?

Bei vielen Körperverletzungen spielt die Wirkung von Alkohol eine Rolle. Berechtigterweise fragen Sie sich deshalb, ob sich Ihre Alkoholisierung bei der gegen sie zu verhängenden Strafe (bestenfalls) mildernd auswirkt. Dies lässt sich mit einem „es kommt darauf an.“ beantworten. Aus § 21 StGB ergibt sich die sogenannte verminderte Schuldfähigkeit. Diese ist ab einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2,0 Promille bis 2,2 Promille, abhängig vom begangenen Delikt und den feststellbaren Ausfallerscheinungen, gegeben. Die Rechtsprechung geht aufgrund der erhöhten Hemmschwelle bei einem Tötungsdelikt davon aus, dass die verminderte Schuldfähigkeit erst ab 2,2 Promille vorliegt. Stellt das Gericht fest, dass Sie die Körperverletzung in verminderter Schuldfähigkeit begangen haben, kann (!) es die Strafe nach § 49 Abs. I StGB mildern. Bitte beachten Sie, dass das Gericht die Strafe mildern kann, nicht aber muss. Insbesondere bei Angeklagten, die wiederholt Straftaten unter Einfluss von Alkohol begingen, wird das Gericht eher geneigt sein, die Strafmilderung nicht zu gewähren.

Aus § 20 StGB ergibt sich die Schuldunfähigkeit. Diese ist ab einer Alkoholisierung von etwa 3,0 Promille gegeben. Waren Sie bei Tatbegehung schuldunfähig, scheidet eine Verurteilung wegen Körperverletzung aus. In Betracht kommt aber dann eine solche wegen Vollrausch gemäß § 323a StGB.

Bitte beachten Sie, dass die Bewertung Ihrer Alkoholisierung im Hinblick auf das Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit bzw. einer Schuldunfähigkeit immer eine Einzelfallbetrachtung darstellt. Die genannten Blutalkoholkonzentrationen geben lediglich Anhaltspunkte. Es handelt sich nicht um starre Grenzen.

Gelten Sie bei einer Verurteilung wegen Körperverletzung als vorbestraft?

Viele Mandanten treibt die Frage um, ob sie vorbestraft sind, falls sie wegen Körperverletzung verurteilt werden? Mit welchen Eintragungen haben Sie bei einer Verurteilung zu rechnen?

Hier ist zunächst zwischen den unterschiedlichen Registern zu differenzieren. Die für Sie wohl relevantesten sind das Bundeszentralregister, das Erziehungsregister und das Führungszeugnis.

In das Bundeszentralregister werden u.a. sämtliche Urteile zu einer Geldstrafe, Bewährungsstrafe oder Freiheitsstrafe eingetragen. Allerdings hat lediglich eine beschränkte Personengruppe auf das Bundeszentralregister Zugriff bzw. kann dieses einsehen.

In das Führungszeugnis werden Geldstrafen ab 90 Tagessätzen eingetragen. Voraussetzung ist aber, dass im Bundeszentralregister nicht bereits eine andere Geldstrafe eingetragen ist. Das Führungszeugnis lassen sich Arbeitgeber häufig im Bewerbungsprozess vorlegen. Falls in Ihrem Führungszeugnis keine Eintragung zu finden ist, dürfen Sie sich als nicht vorbestraft bezeichnen. Im Erziehungsregister werden sämtliche Entscheidungen des Jugendgerichts, die dieses nach dem JGG getroffen hat, verzeichnet.

Außerdem besteht noch ein weiteres Register, nämlich das zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister. In dieses Register haben lediglich die Polizei und die Staatsanwaltschaft Einblick. In das zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister werden beispielsweise Einstellungen – auch diese nach § 153 StPO oder § 153a StPO – eingetragen.

Welche Strafe haben Sie zu erwarten?

Grundsätzlich ist eine Einschätzung der im konkreten Einzelfall zu erwartenden Strafe erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte möglich. Anders lautende Auskünfte fallen eher in den Bereich der Kaffeesatzleserei, als in den einer seriösen Strafverteidigung. Das StGB sieht verschiedene Strafen vor. Bei einer Verurteilung wegen Körperverletzung kann beispielsweise eine Geldstrafe, eine Bewährungsstrafe oder eine Freiheitsstrafe gegen Sie verhängt werden.

Eine Geldstrafe setzt sich aus der Tagessatzanzahl und der Tagessatzhöhe zusammen. Die Tagessatzanzahl richtet sich nach der Körperverletzungshandlung und den erlittenen Verletzungsfolgen. Eine leichte Watschn (auch Ohrfeige), die zu eineDie Tagessatzhöhe bestimmt sich nach Ihrem monatlichen Nettoeinkommen. Von diesr roten Backe führt, wird anders behandelt als der Faustschlag auf die Nase samt Nasenbeinfraktur. em sind zunächst sämtliche Ihrer Unterhaltsverpflichtungen zum Abzug zu bringen und der verbleibende Rest durch 30 zu teilen.

Eine Bewährungsstrafe ist eine Freiheitsstrafe, die für einen gewissen Zeitraum (in der Regel beträgt die Bewährungszeit, also die Zeit in der Sie sich bewähren müssen, drei Jahre) zur Bewährung ausgesetzt wird. Dies kommt insbesondere bei einer Verurteilung eines Ersttäters wegen der gefährlichen Körperverletzung in Betracht. Bitte beachten Sie, dass lediglich Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden können. Gegen Ersttäter werden Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr regelmäßig zur Bewährung ausgesetzt. Bei Freiheitsstrafen über einem Jahr bis zu zwei Jahren müssen besondere Umstände in Tat und Persönlichkeit hinzutreten, damit eine Aussetzung zur Bewährung in Betracht kommt.

Eine (unbedingte) Freiheitsstrafe wird wegen einer Körperverletzung alternativ bei Wiederholungstätern oder bei besonders schwerwiegenden Taten – beispielsweise bei der schweren Körperverletzung oder der Körperverletzung mit Todesfolge – verhängt.

Etwas anderes gilt im Jugendstrafrecht. Das JGG sieht als Ahndung unter anderem die Verhängung von Sozialstunden, Freizeitarrest und Dauerarrest vor. Liegen beim Jugendlichen oder Heranwachsenden schädliche Neigungen oder schwere Schuld vor, kann auch eine Jugendstrafe verhängt werden. Diese ist der Haftstrafe im Erwachsenenstrafrecht ähnlich und stellt die härteste Folge nach dem JGG dar.

Welche Strafen sehen die unterschiedlichen Körperverletzungs-Straftatbestände vor?

Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen verschiedenen Körperverletzungstatbeständen. Die wichtigsten sind die Körperverletzung gemäß § 223 StGB, die gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB, die schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB sowie die fahrlässige Körperverletzung aus § 229 StGB und die Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB. Ganz allgemein gilt bei sämtlichen Straftatbeständen aus dem Bereich der Körperverletzungsdelikte, je schwerwiegender die Körperverletzungshandlung und Verletzungsfolge, desto höher die Strafe.

Der Strafrahmen für die (einfache) Körperverletzung sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.

Für die gefährliche Körperverletzung ist ein erhöhter Strafrahmen vorgesehen. Bei einer Verurteilung wegen einer gefährlichen Körperverletzung kann das Gericht Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen von drei Monaten bis zu fünf Jahren aussprechen. Bitte beachten Sie, dass gleichwohl auch im Bereich der gefährlichen Körperverletzung eine Verurteilung zu einer Geldstrafe möglich ist. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn Sie einen ausreichenden Täter-Opfer-Ausgleich mit daraus resultierender Strafrahmenverschiebung durchgeführt haben.

Angesichts der erheblichen Verletzungsfolgen bei der schweren Körperverletzung (zum Beispiel: Verlust des Sehvermögens, des Gehörs, des Sprechvermögens, eines wichtigen Glieds des Körpers einer dauernden Entstellung in erheblicher Weise) drohen empfindliche Strafen. Die schwere Körperverletzung ist ein Verbrechenstatbestand. Das heißt, dass die Mindestfreiheitsstrafe ein Jahr beträgt. Als Strafrahmen sieht § 226 StGB Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Bei einer absichtlichen oder wissentlichen Verursachung der schwerwiegenden Verletzungsfolgen ist als Strafe eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (!) vorgesehen. In minder schweren Fällen richtet sich die Strafe nach § 226 Abs. III StGB.

Für den Fall, dass gegen Sie ein Tatnachweis wegen einer fahrlässigen Körperverletzung geführt werden kann, haben Sie als Strafe mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu rechnen.

Nach § 227 StGB ist für die Körperverletzung mit Todesfolge eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vorgesehen. Bei einer entsprechenden Verurteilung kann das Gericht also selbst die Mindeststrafe nicht mehr zur Bewährung aussetzen. Etwas anderes gilt, wenn ein sogenannter minder schwerer Fall der Körperverletzung mit Todesfolge vorliegt. Für diese ist der Strafrahmen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Wann ist ein minder schwerer Fall bei der Körperverletzung gegeben?

Ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, richtet sich nach einer Gesamtbewertung sämtlicher für die Strafzumessung relevanter Umstände. Es müssen besondere Umstände vorliegen, die die Körperverletzungshandlung von anderen in einem erheblichen Maße unterscheidet.

Minder schwere Fälle bei Körperverletzungsdelikten können beispielsweise vorliegen, wenn der Tathandlung erhebliche (und unverschuldete) Provokationen der Gegenseite vorausgingen. Teils nahm die Rechtsprechung minder schwere Fälle auch dann an, wenn der Gegner in die Körperverletzung einwilligte, diese aber gleichwohl strafbar blieb.

Tipp vom Strafverteidiger: Wenn gegen Sie wegen des Verdachts einer Körperverletzung ermittelt wird oder Sie bereits angeklagt sind, sollten Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und sich schnellstmöglich um eine ordentliche Strafverteidigung kümmern. Es steht viel auf dem Spiel. Beauftragen Sie einen Fachanwalt für Strafrecht, nehmen Sie Akteneinsicht und legen Sie dann Ihre Verteidigungsstrategie fest. Gerne stehe auch ich Ihnen diesbezüglich zur Verfügung.

Quellennachweis: knipseline, Rainer Sturm, Uta Herbert, pixplosion, Michael Grabscheit – pixelio.de