Ab wann wird Cannabis strafbar? Trotz Legalisierung bleibt der Besitz größerer Mengen THC ein erhebliches Problem in Strafverfahren nach KCanG. Der BGH hat entschieden: 7,5 g reines THC gelten weiterhin als strafrechtliche Grenze. Wer diese überschreitet, riskiert Freiheitsstrafen ab drei Monaten. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Martin Kämpf aus München erklärt nachfolgend, was das bedeutet, wie die THC-Menge ermittelt wird, welche Auswirkung das Überschreiten der nicht geringen Menge für ein Strafverfahren nach KCanG hat und warum Sie ohne Fachanwalt nichts sagen sollten.
Was bedeutet „nicht geringe Menge“ im Zusammenhang mit THC und Cannabis?
Die „nicht geringe Menge THC“ ist ein juristischer Begriff aus dem Betäubungsmittelstrafrecht, der auch im neuen Cannabisgesetz (KCanG) relevant bleibt. Die Grenze zur nicht geringen Menge wurde lange Zeit nach der Entscheidung BGHSt 33, 8 (1986) bei 7,5 Gramm THC festgelegt und mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.04.2023 – 1 StR 106/23 für das neue Cannabisgesetz (KCanG) bestätigt. Der BGH stellte klar, dass auch nach Inkrafttreten des KCanG die Schwelle von 7,5 Gramm THC als rechtlich bindender Richtwert für die „nicht geringe Menge“ gilt, solange der Gesetzgeber keinen neuen Grenzwert definiert. Entscheidend ist nicht das Gewicht der Cannabispflanze, sondern der reine Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC). Die Feststellung dieser Menge hat erhebliche strafrechtliche Relevanz.
Warum ist die Grenze der „nicht geringen Menge“ strafrechtlich so bedeutsam?
Die Überschreitung der nicht geringen Menge THC hat gravierende rechtliche Folgen. Gemäß § 34 Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG wird eine Tat, bei der die nicht geringe Menge überschritten wird, als besonders schwerer Fall eingestuft. Das bedeutet: Es droht eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu fünf Jahren. Die Grenze fungiert somit als juristische Zäsur: Unterhalb dieser Schwelle sind mildere Sanktionen denkbar, oberhalb wird es ernst. Gerade für Ersttäter oder medizinisch motivierte Konsumenten kann das existenzielle Folgen haben.
Was droht bei Besitz oder Handel mit einer „nicht geringen Menge“ THC?
Wird jemand mit einer nicht geringen Menge THC erwischt, droht eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten gemäß § 34 Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG. In bestimmten Konstellationen – etwa gewerbsmäßigem Handeln bei Abgabe, Weitergabe, Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch bzw. Verabreichen von Cannabis an Kinder oder Jugendliche durch einen über 21-Jährigen, Beteiligung an einer Bande oder das Bestimmen eines Minderjährigen zum Handeltreiben etc. – sieht das Gesetz laut § 35 Absatz 3 KCanG Strafen von mindestens zwei Jahren bis zu 15 Jahren vor. Auch der Besitz ohne Absicht zur Weitergabe ist ab der nicht geringen Menge strafbar. Das Strafmaß ist somit erheblich und vergleichbar mit anderen schweren Betäubungsmitteldelikten. Außerdem hat ein Strafverfahren im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen das KCanG hat häufig auch berufsrechtliche und soziale Folgen, z. B. für Beamte oder Personen mit Waffenerlaubnis.
Welche Rolle spielt die Wirkstoffmenge (THC-Gehalt) bei der Bewertung?
Der THC-Gehalt ist einer der zentralen Bewertungsfaktoren im Strafverfahren. Es geht nicht um das Gewicht der Cannabisblüte oder des Harzes, sondern ausschließlich um den Anteil an reinem THC. In der Praxis wird der THC-Gehalt durch ein toxikologisches Gutachten bestimmt. Die Grenze von 7,5 Gramm THC ist schnell erreicht, besonders bei hochpotenten Produkten wie Haschisch oder konzentrierten Extrakten. Beschuldigte sollten daher immer auf eine genaue Wirkstoffanalyse bestehen und diese durch einen Fachanwalt für Strafrecht überprüfen lassen.
Wie wird die THC-Menge in der Praxis überhaupt festgestellt?
Die Bestimmung der THC-Menge erfolgt durch eine chemisch-toxikologische Analyse in kriminaltechnischen Laboren. Dabei wird das sichergestellte Cannabisprodukt auf seinen Wirkstoffgehalt untersucht. Der daraus berechnete Gesamtgehalt an THC in Gramm ist entscheidend für die strafrechtliche Bewertung. Ohne ein belastbares Gutachten zur Wirkstoffmenge kann die Grenze zur nicht geringen Menge nicht gerichtsfest festgestellt werden. Verteidiger prüfen häufig, ob die Proben sachgemäß entnommen und analysiert wurden – fehlerhafte Gutachten können zur Einstellung des Verfahrens führen.
Gibt es Unterschiede bei Anbau, Besitz und Weitergabe in Bezug auf die „nicht geringe Menge“?
Ja, das Cannabisgesetz (KCanG) differenziert je nach Art des Umgangs mit Cannabis. Der Besitz in kleinen Mengen kann straffrei sein (vgl. § 3 Absatz 1 KCanG), sofern er nicht die erlaubte Obergrenze überschreitet. Der Anbau und die Weitergabe sind hingegen streng reglementiert. Wird die nicht geringe Menge THC überschritten, greifen die Strafvorschriften der § 34 Abs. 3 und 4 KCanG. Auch bei rein privatem Anbau kann der Wirkstoffgehalt schnell den Schwellenwert überschreiten. Bei der Weitergabe oder dem Verkauf wird besonders genau geprüft, ob eine Überschreitung der nicht geringen Menge THC vorliegt. Jeder Fall muss individuell beurteilt und verteidigt werden.
Welche strafmildernden Argumente kann ein Strafverteidiger vorbringen?
Als versierter Strafverteidiger für Betäubungsmittelstrafrecht kenne ich zahlreiche strafmildernde Umstände, die das Gericht berücksichtigen kann. Dazu zählen unter anderem eine geringe Schuld, der Nachweis der Abstinenz, Therapiebereitschaft oder erstmaliges Fehlverhalten. Auch formelle Fehler wie eine unzulässige Durchsuchung oder ein unvollständiges Gutachten können zu einer Verfahrenseinstellung oder Strafmilderung führen. Besonders relevant sind Verstöße gegen Verhältnismäßigkeit und die genaue Bewertung der Wirkstoffmenge. Ein Fachanwalt für Strafrecht prüft diese Aspekte systematisch und kann frühzeitig Einfluss auf das Verfahren nehmen.
Wann lohnt sich die Einschaltung eines Fachanwalts für Strafrecht?
Sobald ein Strafverfahren wegen Cannabis eingeleitet wurde – etwa nach einer Hausdurchsuchung, Festnahme oder dem Fund einer größeren Menge Cannabis – sollte ein Fachanwalt für Strafrecht kontaktiert werden. Dieser beantragt Akteneinsicht, bewertet die Sach- und Rechtslage und entwickelt eine gezielte Verteidigungsstrategie. Gerade bei Überschreiten der nicht geringen Menge THC (derzeit laut BGH: 7,5 Gramm) ist das Risiko hoch, in den Bereich eines besonders schweren Falls eines Verstoßes gegen das KCanG zu geraten. Ein erfahrener Anwalt kann in vielen Fällen eine Verfahrenseinstellung oder milde Strafe erreichen. Je früher die Einschaltung erfolgt, desto besser die Erfolgsaussichten. Gerne stehe ich Ihnen hier mit Rat und Tag zur Seite!
Was sollten Beschuldigte unbedingt beachten – und was besser vermeiden?
Das wichtigste Gebot lautet: Keine Aussage ohne Anwalt! Beschuldigte haben das Recht zu schweigen – und sollten davon Gebrauch machen. Selbst scheinbar harmlose Angaben zur Herkunft oder Menge des Cannabis können die Situation erheblich verschärfen. Zudem sollte man keine Einwilligung in Hausdurchsuchungen oder Blutentnahmen geben, solange kein richterlicher Beschluss vorliegt. Wer in einem Ermittlungsverfahren wegen nicht geringer Menge THC verwickelt ist, sollte umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht einschalten und keine Alleingänge unternehmen. Professionelle Verteidigung beginnt mit dem ersten Schritt. Reden Sic nicht mit der Polizei, sprechen Sie mit mir!
Fazit: Wie kann ein erfahrener Strafverteidiger bei Verfahren wegen einer „nicht geringen Menge“ helfen?
Als Fachanwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt Betäubungsmittelstrafrecht bin ich der richtige Ansprechpartner bei Ermittlungsverfahren rund um Cannabis-Verstöße, insbesondere bei Überschreitung der nicht geringen Menge THC. Durch Aktenanalyse, eingehende Besprechung und Beratung sowie individuelle Verteidigung kann ich entscheidenden Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen. Ziel ist immer, eine Verfahrenseinstellung, ein Freispruch oder zumindest eine möglichst milde Strafe zu erreichen. Wer rechtzeitig einen spezialisierten Anwalt einschaltet, wahrt seine Rechte und erhöht die Erfolgschancen erheblich.
Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?
Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!
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