Schreckschusswaffe ohne kleinen Waffenschein: Wann wird es strafbar?
Eine Schreckschusswaffe ohne kleinen Waffenschein in der Öffentlichkeit dabei zu haben, wird von vielen unterschätzt. Wer bei einer Polizeikontrolle, im Zug oder an Silvester mit einer Gaspistole erwischt wird, hält die Sicherstellung und die Strafanzeige oft für ein Missverständnis. Tatsächlich handelt es sich um eine Straftat nach dem Waffengesetz – und nicht nur um einen Ordnungswidrigkeit samt Bußgeld. Für Beschuldigte steht damit schnell eine mögliche Vorstrafe im Raum. In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen, wann der Besitz erlaubt ist, ab wann das „Führen“ strafbar wird und welche Schritte in einem solchen Ermittlungsverfahren jetzt wirklich zählen.

Eine Gaspistole darf man zu Hause besitzen – für das Führen in der Öffentlichkeit gilt jedoch der kleine Waffenschein.
Braucht man für eine Gaspistole ohne kleinen Waffenschein eine Erlaubnis?
Es kommt darauf an, was Sie mit der Waffe tun. Eine Gaspistole ohne kleinen Waffenschein dürfen Erwachsene kaufen und zu Hause besitzen. Sobald Sie die Waffe aber in der Öffentlichkeit bei sich tragen, brauchen Sie einen kleinen Waffenschein (§ 10 WaffG). Entscheidend ist der Unterschied zwischen Besitz und Führen.
Ist der Besitz einer Schreckschusswaffe ohne kleinen Waffenschein erlaubt?
Ja. Erwerb, Besitz und Transport von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen (!) sind ab 18 Jahren erlaubnisfrei. Sie dürfen die Waffe also zu Hause aufbewahren, ohne einen Schein zu besitzen. Pflicht ist aber die sichere Verwahrung: Unbefugte, vor allem Kinder, dürfen keinen Zugriff haben (§ 36 WaffG).
| Handlung | Kleiner Waffenschein nötig? | Rechtslage ohne Schein |
|---|---|---|
| Kauf & Aufbewahrung zu Hause (mit PTB-Zeichen, ab 18) | Nein | Erlaubt |
| Transport (verschlossen, nicht zugriffsbereit) | Nein | Erlaubt |
| Führen in der Öffentlichkeit (griffbereit) | Ja | Straftat (§ 52 WaffG) |
| Schießen in der Öffentlichkeit | Reicht nicht aus – Sondererlaubnis nötig | Verboten; straffrei nur bei Notwehr |
| Waffe ohne PTB-Zeichen | Reicht nicht aus – gilt als scharfe Waffe | Bereits der Besitz ist strafbar |
Hinweis: In ausgewiesenen Waffenverbotszonen – etwa an vielen Bahnhöfen und belebten Plätzen – darf eine Schreckschusswaffe auch mit kleinem Waffenschein nicht geführt werden. Eine Länderinitiative im Bundesrat will zudem erreichen, dass künftig bereits Erwerb und Besitz einen kleinen Waffenschein voraussetzen. Beschlossen ist diese Verschärfung bislang nicht.
Welche Strafe droht beim Führen einer Schreckschusswaffe ohne kleinen Waffenschein?
Das Führen ohne die nötige Erlaubnis ist eine Straftat (§ 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG). Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Handelten Sie nur fahrlässig, ist er milder (§ 52 Abs. 4 WaffG). Zusätzlich wird die Waffe fast immer sichergestellt und später eingezogen.
Was zählt als „Führen“ – und wann ist es nur Transport?
„Führen“ heißt, dass Sie außerhalb Ihrer Wohnung die tatsächliche Gewalt über die Waffe ausüben – etwa griffbereit in Jacke, Hosentasche oder einem offenen Rucksack. Erlaubt ist dagegen der reine Transport. Dabei ist die Waffe nicht zugriffsbereit und in einem verschlossenen Behältnis verstaut, zum Beispiel im Kofferraum. Ein offener Rucksack gilt bereits als Führen.
Was gilt, wenn die Schreckschusswaffe kein PTB-Zeichen hat?
Fehlt das Zulassungszeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt – das „F“ im Fünfeck – gilt die Waffe rechtlich als scharfe Schusswaffe. Dann ist schon der bloße Besitz ohne Waffenbesitzkarte strafbar, und das Führen setzt einen großen Waffenschein voraus. Der kleine Waffenschein hilft hier nicht weiter. Prüfen Sie dieses Zeichen deshalb vor jedem Kauf.

Ob Führen oder bloßer Transport: Beim Vorwurf nach dem Waffengesetz entscheiden oft Details der Akte.
Was passiert bei einer Polizeikontrolle und der Sicherstellung?
In aller Regel wird die Waffe sichergestellt und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Sie erhalten anschließend eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen. Viele Beschuldigte belasten sich im ersten „Gespräch“ mit der Polizei selbst, da sie ihre Rechte nicht kennen.
Bitte beachten Sie: Schweigen ist Gold! Sie müssen zur Sache nichts sagen – von Ihrem Schweigerecht dürfen und sollen Sie Gebrauch machen.
Wie kann ich mich gegen den Vorwurf verteidigen?
Als Fachanwalt für Strafrecht beantrage ich zunächst Akteneinsicht und prüfe für Sie jeden Ansatzpunkt: Lag ein Führen vor oder nur ein erlaubter Transport? Trug die Waffe das PTB-Zeichen? Oft lässt sich das Verfahren einstellen oder auf eine Geldstrafe per Strafbefehl begrenzen. Ziel ist im besten Fall, Ihnen möglichst eine öffentliche Hauptverhandlung und insbesondere eine Eintragung im Führungszeugnis zu ersparen.
Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?
Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!
So geht´s weiter:
- Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
- Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
- Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
- Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
- Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.