Sozialleistungsbetrug: Strafbefehl vom Amtsgericht – was tun?

Ein gelber Umschlag vom Amtsgericht, darin ein Strafbefehl wegen Sozialleistungsbetrug – für viele Betroffene ein Schock. Plötzlich steht eine Geldstrafe im Raum, dazu die Angst vor einer Vorstrafe und vor beruflichen Folgen. Dabei liegt oft kein kühl geplanter Betrug vor, sondern ein Versäumnis: eine nicht gemeldete Einnahme, ein Partner, der einzog, eine Erbschaft. Ein solches Versäumnis ist noch kein Beweis für vorsätzliches Handeln. Dieser Beitrag erklärt, was der Strafbefehl bedeutet, welche Strafe droht, ob sich ein Einspruch lohnt und wie eine Verteidigung ansetzt.

Der Strafbefehl wegen Sozialbetrug kommt meist ohne Vorwarnung – und die Frist läuft ab Zustellung.

Was bedeutet ein Strafbefehl wegen Sozialleistungsbetrug?

Einen eigenen Straftatbestand „Sozialleistungsbetrug“ kennt das Gesetz nicht. Rechtlich handelt es sich um einen Betrug nach § 263 StGB: Gegenüber dem Jobcenter oder einer anderen Behörde werden falsche Angaben gemacht oder Änderungen verschwiegen. Der Strafbefehl ist ein schriftliches Urteil ohne Hauptverhandlung. Die rechtlichen Grundlagen des Betrugs erläutere ich in unserem FAQ zum Betrug nach § 263 StGB.

Welche Strafe droht im Strafbefehl bei Sozialleistungsbetrug?

Der Grundtatbestand sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Bei Ersttätern und überschaubarem Schaden ergeht meist eine Geldstrafe in Tagessätzen. Ein Tagessatz entspricht ungefähr dem täglichen Nettoeinkommen. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen müssen zusätzlich an die Behörde zurückgezahlt werden – die Strafe tritt neben diese sozialrechtliche Rückforderung.

Bin ich durch den Strafbefehl vorbestraft?

Jeder Strafbefehl wird ins Bundeszentralregister eingetragen. Im Führungszeugnis erscheint eine erste Geldstrafe aber erst ab 91 Tagessätzen (§ 32 BZRG). Diese Grenze ist entscheidend: Gerade angehende Beamte, Ärztinnen oder Erzieher können durch eine Vorstrafe berufliche Nachteile erleiden. Die Anzahl der Tagessätze ist deshalb ein zentraler Verteidigungspunkt.

Höhe der StrafeFolge für Register und Vorstrafe
Geldstrafe bis 90 Tagessätze (erste Verurteilung)Kein Eintrag im Führungszeugnis, aber Eintrag im Bundeszentralregister
Geldstrafe ab 91 TagessätzenEintrag im Führungszeugnis – Sie gelten als vorbestraft
Gewerbsmäßiger Betrug (§ 263 Abs. 3 StGB)Regelmäßig Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren; meist Anklage statt Strafbefehl

Sollte ich Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen?

Die Frist beträgt zwei Wochen ab Zustellung (§ 410 StPO) – maßgeblich ist das Datum auf dem Umschlag. Der Einspruch lässt sich auch auf einzelne Punkte beschränken, etwa nur die Höhe der Tagessätze. Wie das Verfahren dann weiterläuft, lesen Sie in unserem Überblick zu Strafbefehl und Einspruch.

Was passiert, wenn ich die Frist verpasse oder einfach zahle?

Läuft die Zwei-Wochen-Frist ab, wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem Urteil gleich (§ 407 StPO). Wer einfach zahlt, akzeptiert damit eine mögliche Vorstrafe – ohne dass die eigene Sicht je gehört wurde. Die Rückzahlung der Leistungen entfällt dadurch nicht. Eine Wiedereinsetzung ist nur in engen Ausnahmefällen möglich.

Ob sich ein Einspruch gegen den Strafbefehl lohnt, zeigt sich beim Sozialbetrug erst nach Akteneinsicht.

Wann wird der Sozialleistungsbetrug zum besonders schweren Fall?

Wer über viele Monate hinweg unberechtigt Leistungen bezieht, gerät schnell in den Verdacht der Gewerbsmäßigkeit. Dann greift der besonders schwere Fall nach § 263 Abs. 3 StGB mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Über den Strafbefehl wird ein solcher Fall in der Regel nicht mehr erledigt – dann droht die Anklage.

Wie verteidige ich mich gegen den Vorwurf?

Als Fachanwalt für Strafrecht beantrage ich für Sie zunächst Akteneinsicht und prüfe, ob überhaupt Vorsatz vorlag – denn ein bloßes Versehen ist kein Betrug. Bei geringem Schaden wirke ich auf eine Einstellung nach § 153a StPO hin. Wichtig zu wissen: Nach einem Einspruch kann das Gericht die Strafe auch erhöhen (§ 411 StPO) – deshalb sollte dieser Schritt gut abgewogen sein.

Was bringt die Rückzahlung der Leistungen für die Strafe?

Die vollständige Rückzahlung beseitigt den Betrug rechtlich nicht mehr – die Tat ist mit der Auszahlung vollendet. Für das Strafmaß ist die Schadenswiedergutmachung aber ein gewichtiger Milderungsgrund und kann eine Einstellung erleichtern. Ob und wann eine Zahlung strategisch sinnvoll ist, sollte vor jedem Schritt mit der Verteidigung besprochen werden.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.