Täter-Opfer-Ausgleich: Kann ich meine Strafe mildern?

Ein Strafverfahren läuft gegen Sie – und Sie fragen sich, ob Sie den Ausgang noch beeinflussen können. Der Täter-Opfer-Ausgleich ist genau ein solcher Hebel. Er gibt Ihnen die Möglichkeit, den entstandenen Schaden wiedergutzumachen und dafür eine mildere Strafe zu erhalten – im besten Fall sogar ein Absehen von Strafe. Viele Beschuldigte wissen nicht, dass dieses Verhalten nach der Tat rechtlich ausdrücklich belohnt wird. Es fühlt sich unfair an, wenn ein einzelner Fehler das ganze Leben überschattet. Dieser Beitrag erklärt, was der Täter-Opfer-Ausgleich bringt, wie er abläuft und worauf es dabei ankommt.

Ziel des Ausgleichs per Täter-Opfer-Ausgleich ist die Strafmilderung.

Was ist der Täter-Opfer-Ausgleich – und was bringt er Ihnen?

Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) ist der Versuch, den Konflikt mit dem Geschädigten außergerichtlich beizulegen. Sie übernehmen Verantwortung, entschuldigen sich und machen den Schaden wieder gut – etwa durch Schmerzensgeld. Gelingt das, kann das Gericht Ihre Strafe mildern. Geregelt ist der Ausgleich in § 46a StGB sowie in § 155a StPO und § 155b StPO.

Wie senkt der Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB die Strafe?

§ 46a StGB eröffnet zwei Wege. Als erfahrener Strafverteidiger prüfe ich für Sie, welcher greift. Entscheidend ist ein ernsthaftes Bemühen um Ausgleich, nicht bloß eine Zahlung.

Der erste Weg ist die Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB: Haben Sie die Tat wiedergutgemacht oder sich ernsthaft darum bemüht (§ 46a Nr. 1 StGB), verschiebt sich der Strafrahmen nach unten. Der zweite Weg geht noch weiter – das Gericht kann ganz von Strafe absehen. Das setzt allerdings voraus, dass keine höhere Strafe als ein Jahr Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätze verwirkt ist, und kommt daher nur bei weniger schweren Taten in Betracht.

Was bedeutet Strafrahmenverschiebung beim Täter-Opfer-Ausgleich?

Der Strafrahmen ist der gesetzliche Spielraum zwischen Mindest- und Höchststrafe. Greift § 49 Abs. 1 StGB, verschiebt er sich nach unten – Mindest- und Höchststrafe sinken. Bei der gefährlichen Körperverletzung fällt die Mindeststrafe so von sechs Monaten auf einen Monat. Für Sie heißt das: Schon der Ausgangspunkt der Strafzumessung wird milder, nicht nur die Strafe im Einzelfall.

Reguläre MindeststrafeBeispiel-DeliktMindeststrafe nach § 49 Abs. 1 StGB
lebenslange FreiheitsstrafeMord (§ 211 StGB)nicht unter 3 Jahren
10 oder 5 JahreTotschlag (§ 212 StGB)2 Jahre
3 oder 2 Jahreschwerer Raub (§ 250 Abs. 1 StGB)6 Monate
1 Jahrschwere Körperverletzung (§ 226 StGB)3 Monate
unter 1 Jahrgefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)Geldstrafe

Zusätzlich sinkt die jeweilige Höchststrafe auf drei Viertel des regulären Höchstmaßes.

Bei welchen Straftaten kommt ein Täter-Opfer-Ausgleich in Betracht?

Grundsätzlich bei fast jeder Straftat mit einem konkreten Geschädigten. Besonders häufig ist der Ausgleich bei Körperverletzungsdelikten, Beleidigung, Sachbeschädigung, Nötigung, Diebstahl und Betrug. Gerade bei Gewaltdelikten spielt die Wiedergutmachung eine erhebliche Rolle. Bei Delikten ohne individuelles Opfer – etwa reinen Betäubungsmittelverstößen – passt der Ausgleich dagegen meist nicht.

Wie läuft ein Täter-Opfer-Ausgleich ab?

Der Ausgleich findet außerhalb des Gerichtssaals statt und braucht in der Regel keine formelle Ausgleichsstelle. Meist handle ich die Wiedergutmachung für Sie direkt mit dem Geschädigten oder dessen Anwalt aus. Am Ende steht eine schriftliche Vereinbarung, die ich dem Gericht als Nachweis vorlege. Den richtigen Zeitpunkt dafür stimme ich mit Ihnen ab.

Form der WiedergutmachungTypische Anwendung
SchmerzensgeldBei Körperverletzung und anderen Gewaltdelikten
SchadensersatzErsatz für beschädigte oder zerstörte Sachen, etwa Kleidung oder Brille
Rückgabe oder ErsatzBei Diebstahl oder Sachbeschädigung
EntschuldigungBei geringerem Unrecht oft bereits ausreichend
VerhaltensvereinbarungEtwa künftiger respektvoller Umgang oder Fernbleiben

Muss das Opfer beim Täter-Opfer-Ausgleich mitmachen?

Nein. Der Ausgleich setzt die Freiwilligkeit beider Seiten voraus. Gegen den ausdrücklichen Willen des Geschädigten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich nicht durchgeführt werden (§ 155a S. 3 StPO). Lehnt das Opfer ab, bleibt aber Ihr einseitiges Bemühen um Wiedergutmachung – etwa ein hinterlegtes Schmerzensgeld – strafmildernd berücksichtigt.

Die Schadenswiedergutmachung kann im Wege einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten.

Welche Fehler sollten Sie beim Täter-Opfer-Ausgleich vermeiden?

Der häufigste Irrtum: eine Zahlung allein genügt. § 46a StGB verlangt einen kommunikativen Prozess und echte Verantwortungsübernahme, nicht bloß Geld. Wer den Ausgleich rein taktisch betreibt, riskiert, dass das Gericht ihn nicht anerkennt. Viele Betroffene unterschätzen zudem, wie früh sich der Ausgleich anstoßen lässt – oft schon im Ermittlungsverfahren.

Wann sollten Sie beim Täter-Opfer-Ausgleich anwaltliche Hilfe einschalten?

So früh wie möglich. Als Fachanwalt für Strafrecht stimme ich den Ausgleich so für Sie ab, dass ihn das Gericht anerkennt. Im besten Fall reicht die Wirkung von einer milderen Strafe über eine Einstellung des Verfahrens (§ 153a StPO) bis zu einem besseren Ausgang nach einem Einspruch gegen den Strafbefehl. Ziel ist, dass Sie ohne Vorstrafe nach vorn blicken können.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

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