Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB): Welche Strafe droht?

Eine Durchsuchung im Betrieb, ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung oder eine Vorladung vom Hauptzollamt – und plötzlich steht der Vorwurf im Raum: Vorenthalten von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB. Gemeint ist dabei nicht etwa nicht gezahlter Lohn, sondern die nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge. Betroffen sind fast immer Arbeitgeber und Geschäftsführer – oft in der wirtschaftlich schwersten Phase, wenn zwischen Löhnen, Lieferanten und Beiträgen entschieden werden muss. Dabei steckt hinter dem Vorwurf selten ein „klassischer Betrug“, sondern häufig ein Liquiditätsengpass oder ein Streit um Scheinselbstständigkeit. In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen, was strafbar ist, welche Strafe droht und worauf es für Sie jetzt ankommt.

Was bedeutet Vorenthalten von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB?

Anders als der Name vermuten lässt, geht es nicht um ausgezahlten Lohn, sondern um Sozialversicherungsbeiträge. Strafbar ist vor allem, wer als Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile nicht an die Einzugsstelle abführt (§ 266a Abs. 1 StGB). Entscheidend ist die Fälligkeit – ob überhaupt Lohn geflossen ist, spielt keine Rolle.

Welche Strafe droht bei § 266a StGB?

Der Strafrahmen reicht von der Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – je nach Fallgestaltung. Für die drei Grundvarianten gilt ein Rahmen bis zu fünf Jahren; nur der besonders schwere Fall reicht höher. Die folgende Übersicht ordnet die Absätze:

VorschriftWas wird bestraft?Strafrahmen
§ 266a Abs. 1Nichtabführen der Arbeitnehmeranteile zur SozialversicherungFreiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe
§ 266a Abs. 2Nichtabführen der Arbeitgeberanteile – nur bei falschen Angaben oder pflichtwidrigem Verschweigen gegenüber der EinzugsstelleFreiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe
§ 266a Abs. 3Einbehalten sonstiger Entgeltteile (z. B. vermögenswirksame Leistungen) ohne Unterrichtung des ArbeitnehmersFreiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe
§ 266a Abs. 4besonders schwerer Fall (u. a. grober Eigennutz, große Beträge, gefälschte Belege, bandenmäßig)Freiheitsstrafe 6 Monate bis 10 Jahre

Beim Vorwurf nach § 266a StGB entscheidet oft die genaue Zuordnung von Beiträgen und Beschäftigungsverhältnissen.

Wer haftet beim Vorenthalten von Arbeitsentgelt?

§ 266a StGB ist ein Sonderdelikt: Täter kann nur der Arbeitgeber oder eine gleichgestellte Person sein. Bei einer GmbH trifft die Pflicht den Geschäftsführer – auch den nur faktischen, der die Geschäfte tatsächlich lenkt, ohne im Handelsregister zu stehen. Umgekehrt entlastet die Rolle als vorgeschobener Strohmann-Geschäftsführer nicht: Wer formell bestellt ist, bleibt verantwortlich. Die GmbH schützt Sie persönlich also nicht.

Wann liegt Scheinselbstständigkeit vor – und warum ist sie gefährlich?

Wird ein vermeintlich freier Mitarbeiter tatsächlich wie ein Arbeitnehmer eingesetzt (§ 7 SGB IV), gilt der Auftraggeber rückwirkend als Arbeitgeber – mit voller Beitragspflicht. Für die Strafbarkeit verlangt der Bundesgerichtshof aber Vorsatz: Sie müssen Ihre Arbeitgeberstellung zumindest für möglich gehalten haben. Vorbeugend lässt sich der Status kostenlos im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV klären.

Was gilt in der Firmenkrise oder Insolvenz?

Die Arbeitnehmerbeiträge genießen nach der Rechtsprechung Vorrang – auch wenn das Geld knapp wird. Fehlende Zahlungsfähigkeit entlastet aber nur begrenzt: Wer die Krise absehen konnte und schon früher keine Rücklagen für die Beiträge bildete, muss sich dieses Versäumnis zurechnen lassen (omissio libera in causa). Viele Unternehmer trifft der Vorwurf deshalb gerade in einer ohnehin schwierigen wirtschaftlichen Phase.

Welche Folgen drohen neben der Strafe?

Oft wiegt das Umfeld schwerer als die Strafe. Parallel läuft die Beitragsnachforderung der Rentenversicherung – zur Verjährung sogleich mehr. Bei Schwarzlohn erfolgt eine Hochrechnung auf ein Bruttoentgelt (§ 14 SGB IV). Hinzu kommen die mögliche Einziehung der Taterlöse und – ab einem Jahr Freiheitsstrafe – die fünfjährige Geschäftsführersperre (§ 6 GmbHG).

Wann verjährt eine Tat nach § 266a StGB?

Hier werden zwei Fristen oft verwechselt – mit großen Folgen für die Einschätzung Ihres Risikos. Strafrecht und Sozialversicherungsrecht laufen völlig getrennt:

EbeneFristGrundlage
Strafrechtliche Verfolgung5 Jahre – für jeden Beitragsmonat gesondert ab Fälligkeit§ 78 StGB, neuere BGH-Rechtsprechung
Sozialrechtliche Beitragsforderung30 Jahre bei Vorsatz§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV

Die 30-Jahres-Frist betrifft also allein die Nachzahlung der Beiträge, nicht die Strafbarkeit. Strafrechtlich beginnt die Verjährung für jeden Monat neu – ältere Beitragszeiträume sind daher oft bereits verjährt.

Der Vorwurf der Beitragsvorenthaltung lässt sich häufig schon über die Frage des Vorsatzes angreifen.

Kann ich durch Nachzahlung oder Selbstanzeige straffrei werden?

Teilweise ja. § 266a Abs. 6 StGB sieht ein Absehen von Strafe vor – aber nur, wenn Sie der Einzugsstelle spätestens bei Fälligkeit schriftlich die Höhe der Beiträge mitteilen und darlegen, warum die Zahlung nicht möglich ist. Die bloße spätere Nachzahlung genügt dafür nicht.

Wie verteidige ich mich gegen den Vorwurf?

Meist beginnt das Verfahren mit einer Durchsuchung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit oder mit einer Betriebsprüfung. Machen Sie zunächst keine Angaben zur Sache. Als Fachanwalt für Strafrecht nehme ich für Sie Akteneinsicht und prüfe, ob Ihnen die Arbeitgeberstellung überhaupt bewusst war – fehlt der Vorsatz, liegt nur ein Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) vor, der die Strafbarkeit ausschließt.

Häufig lässt sich zudem die Beitragshöhe angreifen, auf der die Nachforderung beruht. Im besten Fall endet das Verfahren mit einer Einstellung oder einer Geldstrafe, bevor es zu Anklage und Geschäftsführersperre kommt. Wer die Akte vor jeder Äußerung anwaltlich prüfen lässt, wahrt entscheidende Handlungsspielräume.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.