Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Strafen, Kosten und Folgen

Der Kontakt mit einem Polizisten oder Gerichtsvollzieher läuft nicht immer ruhig ab. Wer mit einem Beamten aneinandergerät, sieht sich schnell dem Vorwurf Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ausgesetzt – oft, obwohl man sich selbst im Recht wähnte. Dann kommt die Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, und mit ihr die Angst vor einer Vorstrafe. Was bedeutet der Vorwurf konkret? Wann ist der Widerstand überhaupt strafbar? Welche Strafe droht bei einer Verurteilung, und wie sollten Sie jetzt reagieren? Die wichtigsten Antworten finden Sie hier – sachlich und verständlich erklärt.

Der Vorwurf Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte entsteht meist aus einer Situation, die vor Ort schnell eskaliert.

Was versteht man unter Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte?

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB begeht, wer sich einer Diensthandlung eines Amtsträgers mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt widersetzt. Die häufigsten Vollstreckungsbeamten sind Polizisten und Gerichtsvollzieher.

Eine unschöne Eigenart dieses Delikts: Es taucht oft als eine Art Retourkutsche auf. Auch Beamte verhalten sich nicht immer korrekt. Wer ein solches Verhalten anzeigt – etwa als Körperverletzung im Amt –, erlebt gelegentlich, dass ihm seinerseits eine Gegenanzeige wegen Widerstands ins Haus flattert.

In welcher Form kann Widerstand geleistet werden?

Zunächst muss eine Vollstreckungshandlung vorliegen: Der Beamte unternimmt gerade etwas gegen Sie, und Sie wehren sich dagegen. Das Gesetz unterscheidet zwischen passiver und aktiver Gewalt.

Passive Gewalt liegt etwa vor, wenn Sie sich sperren, während Ihnen Handschellen angelegt werden, wenn Sie sich am Lenkrad festhalten, obwohl Sie das Fahrzeug verlassen sollen, oder wenn Sie sich einer Festnahme durch Festklammern am Türrahmen widersetzen. Aktive Gewalt sind dagegen Schläge, Tritte und andere Körperbewegungen gegen den Beamten. Wird dabei Pfefferspray eingesetzt, kommen neben § 113 StGB auch Körperverletzungsdelikte in Betracht – die genaue Einordnung zeigt mein Beitrag zur strafrechtlichen Relevanz von Tierabwehrspray.

Ein häufiger Auslöser ist auch das Filmen eines Einsatzes, das eskaliert. Was beim Aufnehmen erlaubt ist und wo die Grenze verläuft, erläutere ich im Beitrag zum Filmen eines Polizeieinsatzes.

Wann ist der Widerstand strafbar – und wann nicht?

Ein entscheidender Punkt: Die Vollstreckungshandlung muss rechtmäßig sein. Ist die Maßnahme des Beamten rechtswidrig, scheidet eine Strafbarkeit nach § 113 StGB aus. Genau hier liegt oft der wichtigste Verteidigungsansatz.

Ihre Wohnung ist grundrechtlich besonders geschützt. Betreten Beamte sie ohne triftigen Grund, ist die Maßnahme rechtswidrig. Schieben Sie den Beamten dann hinaus, liegt zunächst eine Widerstandshandlung vor – doch der Vorwurf kann sich wegen der fehlenden Rechtmäßigkeit wieder auflösen.

Nahmen Sie irrig an, die Diensthandlung sei rechtswidrig, kann das Gericht die Strafe mildern oder ganz von einer Bestrafung absehen (§ 113 Abs. 4 StGB). Wichtig zu wissen: Die Sicht der Verteidigung deckt sich nicht immer mit der der Justiz. Nicht jede aus Verteidigersicht rechtswidrige Maßnahme wird von den Gerichten ebenso bewertet – umso genauer prüfe ich diese Frage für Sie.

Was ist der Unterschied zum tätlichen Angriff (§ 114 StGB)?

Reiner Widerstand nach § 113 StGB und der tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte nach § 114 StGB werden häufig verwechselt – mit erheblichen Folgen für das Strafmaß.

Ein tätlicher Angriff ist eine unmittelbare, feindselige Einwirkung auf den Körper des Beamten – etwa ein Schlag oder ein geworfener Gegenstand. Anders als § 113 StGB kennt § 114 StGB keine bloße Geldstrafe: Der Strafrahmen beginnt bei drei Monaten Freiheitsstrafe. Welcher Tatbestand greift, entscheidet über sehr unterschiedliche Konsequenzen.

Welche Strafe droht bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte?

Das Strafmaß reicht von einer Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Bei leichteren Handlungen und günstigen Rahmenbedingungen – etwa Ersttäter, keine Verletzungen – ist eine Geldstrafe oder Bewährungsstrafe zu erwarten. Liegt die Geldstrafe unter 90 Tagessätzen, dürfen Sie sich als Ersttäter weiterhin als „nicht vorbestraft“ bezeichnen.

KonstellationStrafrahmen
Regelfall (§ 113 Abs. 1 StGB)Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
Besonders schwerer Fall (§ 113 Abs. 2 StGB)Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren
Tätlicher Angriff (§ 114 StGB)Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren

Wann liegt ein besonders schwerer Fall vor?

Für den besonders schweren Fall nennt das Gesetz drei Regelbeispiele; liegt eines davon vor, verschiebt sich der Strafrahmen auf sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Das ist zum einen der Fall, wenn Sie oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mit sich führen – dabei genügt bereits, dass es in Reichweite ist, ein Einsatz ist nicht nötig. Zum anderen greift die Verschärfung, wenn der Beamte durch die Tat in Todesgefahr oder in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gerät oder wenn die Tat mit mehreren Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

Ob Regelfall oder besonders schwerer Fall: Beim Strafmaß für Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte kommt es auf jedes Detail an.

Welche Faktoren beeinflussen das Strafmaß?

Ob es am Ende bei einer milden Geldstrafe bleibt, hängt von zahlreichen Umständen ab. Eine Rolle spielen etwa, ob Sie Ersttäter oder Wiederholungstäter sind und ob Vorstrafen bestehen, wie massiv die Widerstandshandlung ausfiel und ob der Beamte dabei verletzt wurde. Ebenso wirken sich ein Geständnis und dessen Zeitpunkt aus, eine Entschuldigung beim Beamten sowie Bemühungen um Wiedergutmachung im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs (§ 46a StGB).

Viele Betroffene unterschätzen, wie stark sich diese Punkte auswirken. Gerade beim Zeitpunkt eines Geständnisses lässt sich mit früher, überlegter Verteidigung häufig noch viel bewegen.

Was sollte ich bei einer Ladung zur Beschuldigtenvernehmung tun?

Zunächst erfasse ich als Fachanwalt für Strafrecht Ihren Sachverhalt und halte fest, was aus Ihrer Sicht geschehen ist. Dann prüfe ich, welche Straftatbestände überhaupt in Betracht kommen, und erkläre Ihnen Ihre Verteidigungschancen sowie das weitere Vorgehen.

Eine belastbare Einschätzung ist allerdings erst nach Akteneinsicht möglich. Nach der Beauftragung fordere ich für Sie die Ermittlungsakte an und bespreche anschließend die auf Ihren Fall zugeschnittene Strategie mit Ihnen.

Machen Sie bis dahin von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Eine vorschnelle Aussage bei der Polizei kann den weiteren Verlauf erheblich belasten – wer stattdessen frühzeitig anwaltlichen Rat einholt, wahrt entscheidende Handlungsspielräume.

Wie verhalte ich mich bei einem Strafbefehl oder einer Anklage?

Spätestens mit einem Strafbefehl oder einer Anklageschrift sollten Sie sich beraten lassen – angesichts der weitreichenden Folgen einer rechtskräftigen Verurteilung, von der Geldstrafe über die Freiheitsstrafe bis hin zu Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen.

Beim Strafbefehl gilt eine 14-tägige Einspruchsfrist. Sie ist knapp bemessen und entscheidet darüber, ob der Strafbefehl rechtskräftig wird. Im besten Fall lässt sich mit einer rechtzeitigen, gut vorbereiteten Verteidigung eine Einstellung des Verfahrens oder ein deutlich milderes Ergebnis erreichen – das Ziel ist stets, den Schaden für Sie so gering wie möglich zu halten.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.