Bandenmäßiges Handeltreiben mit Cannabis: Was droht laut KCanG?
Wenn Ihnen bandenmäßiges Handeltreiben mit Cannabis vorgeworfen wird, steht viel auf dem Spiel: Anders als der einfache Handel ist der bandenmäßige Cannabis-Handel nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren. Schon eine lose Absprache unter drei Personen kann genügen – und viele Beschuldigte begreifen erst bei der Hausdurchsuchung, wie schnell aus einem Freundeskreis eine „Bande“ wird. Dass ein solcher Vorwurf gleich zum Verbrechen führt, empfinden viele als unverhältnismäßig hart. Als Fachanwalt für Strafrecht in München zeige ich Ihnen, was das Gesetz wirklich verlangt und wo Ihre Verteidigungsspielräume liegen.
Was bedeutet bandenmäßiges Handeltreiben mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG?
Gemeint ist der arbeitsteilige, auf Dauer angelegte Handel mit Cannabis durch mehrere Personen. Nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG ist das ein Verbrechen – nicht bloß ein Vergehen. Voraussetzung ist, dass sich die Tat auf eine nicht geringe Menge bezieht. Fehlt dieses Merkmal, greift die Qualifikation nicht.
Wann liegt eine „Bande“ im strafrechtlichen Sinne vor?
Eine Bande setzt mindestens drei Personen voraus, die sich verabreden, künftig mehrere Cannabis-Geschäfte gemeinsam zu begehen. Diese Bandenabrede genügt bereits – niemand muss bei jeder einzelnen Tat mitwirken. Auch lose Gruppen oder Freundeskreise können erfasst sein, wenn eine gewisse Struktur und dauerhafte Zusammenarbeit erkennbar sind. Genau das macht den Vorwurf so tückisch.

Beim bandenmäßigen Cannabis-Handel deuten arbeitsteilige Strukturen und feste Rollen den Verbrechensvorwurf an.
Welche Strafe droht beim bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis?
Der Strafrahmen beginnt bei zwei Jahren Freiheitsstrafe und reicht bis zu 15 Jahren. Nur im minder schweren Fall sinkt er auf drei Monate bis fünf Jahre. Damit steht dieselbe Qualifikation im Raum wie beim bewaffneten Handeltreiben mit Cannabis. Wie hoch die Strafe ausfällt, hängt von Menge, Struktur und Ihrer Rolle ab.
| Konstellation | Rechtsgrundlage | Strafrahmen |
|---|---|---|
| Bandenmäßiges Handeltreiben (nicht geringe Menge) | § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG | 2 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe |
| Minder schwerer Fall | § 34 Abs. 4 KCanG | 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe |
| Handel ohne Bande und ohne nicht geringe Menge | § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG | Geldstrafe oder bis 3 Jahre Freiheitsstrafe |
Welche Rolle spielt die „nicht geringe Menge“ von 7,5 g THC?
Ohne nicht geringe Menge kein Verbrechen: § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG greift nur, wenn sich die Tat auf eine solche Menge bezieht. Die nicht geringe Menge liegt bei Cannabis ab 7,5 Gramm reinem THC (gefestigte BGH-Rechtsprechung). Bleibt die nachweisbare Menge darunter, entfällt die Qualifikation – dann drohen deutlich mildere Strafen. Deshalb ist die genaue Wirkstoffbestimmung entscheidend.
Ist der Verkauf in einer Cannabis-Anbauvereinigung bandenmäßig?
Anbauvereinigungen dürfen Cannabis gemeinschaftlich anbauen und begrenzt an Mitglieder abgeben – verkaufen dürfen sie nicht. Werden Mengen überschritten oder arbeitet ein Club mit Gewinnabsicht und fester Rollenverteilung, kann rasch der Verdacht bandenmäßigen Handels entstehen. Besonders Scheinvereine und nicht genehmigte „Clubs“ rufen die Ermittlungsbehörden auf den Plan.
Ist die Strafe heute milder als früher nach § 30a BtMG?
Ja. Bis April 2024 war bandenmäßiger Cannabis-Handel nach § 30a BtMG mit mindestens fünf Jahren bedroht. Das KCanG senkt die Mindeststrafe auf zwei Jahre. Für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Altfälle gilt das Günstigkeitsprinzip nach § 2 Abs. 3 StGB: Anzuwenden ist das mildere Recht. Das kann Strafen spürbar reduzieren.
Können Jugendliche und Heranwachsende betroffen sein?
Ja. Auch Jugendliche und Heranwachsende zwischen 14 und 20 Jahren können wegen bandenmäßigen Handels verfolgt werden – etwa, wenn sich Schulfreunde organisieren. Bei Heranwachsenden prüft das Gericht, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht gilt. Auch das Jugendstrafrecht kennt Freiheitsentzug. Deshalb ist frühe anwaltliche Begleitung hier besonders wichtig.

Ob der Bandenvorwurf trägt, entscheidet sich beim bandenmäßigen Cannabis-Handel früh in der Akte.
Wie verteidige ich Sie – und wann sollten Sie mich einschalten?
Sobald eine Vorladung, Durchsuchung oder Festnahme im Raum steht. Als erfahrener Strafverteidiger nehme ich für Sie Akteneinsicht und prüfe, ob Bandenabrede und nicht geringe Menge überhaupt belegt sind, ob Ihre Rolle untergeordnet war und ob Beweise aus Überwachung oder Durchsuchung verwertbar sind.
Im besten Fall lässt sich der Verbrechensvorwurf auf einen milderen Tatbestand zurückführen – und eine Freiheitsstrafe bis zwei Jahre kann nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Zusagen kann ich das nie – aber genau darauf arbeite ich für Sie hin.
Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?
Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!
So geht´s weiter:
- Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
- Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
- Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
- Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
- Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.