Nicht geringe Menge THC: BGH-Grenzwert 7,5 g & KCanG

Nach einer Hausdurchsuchung oder dem Fund einer größeren Menge Cannabis steht schnell der Vorwurf der nicht geringen Menge THC im Raum – und damit ein ernstes Strafverfahren nach dem KCanG. Der Bundesgerichtshof hat 2024 klargestellt: Ab 7,5 Gramm reinem THC ist die Schwelle überschritten. Wer sie erreicht, dem droht keine Geldstrafe mehr, sondern eine Freiheitsstrafe. Dass wenige Gramm über Bewährung oder Haft entscheiden können, empfinden viele als unverhältnismäßig. Als Fachanwalt für Strafrecht in München erkläre ich Ihnen, was die nicht geringe Menge THC bedeutet, wie sie berechnet wird und worauf es für Ihre Verteidigung jetzt ankommt.

Was bedeutet „nicht geringe Menge THC“ im KCanG?

Die nicht geringe Menge THC ist ein fester Begriff des Betäubungsmittelstrafrechts, der auch im Konsumcannabisgesetz (KCanG) weiter gilt. Entscheidend ist nicht das Gesamtgewicht der Blüten oder des Haschischs, sondern allein der Gehalt an reinem Tetrahydrocannabinol (THC). Wird dieser Wert überschritten, verschärft sich der Tatvorwurf nach § 34 KCanG erheblich.

Warum ist der Grenzwert von 7,5 g THC so entscheidend?

Der Grenzwert bildet die juristische Zäsur. Bezieht sich die Tat auf eine nicht geringe Menge, liegt nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG in der Regel ein besonders schwerer Fall vor. Unterhalb der Schwelle sind mildere Sanktionen bis hin zur Einstellung denkbar, oberhalb droht regelmäßig eine Freiheitsstrafe.

Erst ein toxikologisches Gutachten zeigt, ob die nicht geringe Menge Cannabis von 7,5 Gramm THC erreicht ist.

Was hat der BGH 2024 zur nicht geringen Menge THC entschieden?

Mit Beschluss vom 18. April 2024 (1 StR 106/24) hat der Bundesgerichtshof den Grenzwert der nicht geringen Menge THC auf 7,5 Gramm festgesetzt – denselben Wert wie zuvor unter dem BtMG. Trotz der Teillegalisierung sah der BGH keinen Anlass, die Schwelle anzuheben. Inzwischen legen alle Strafsenate diesen Wert einheitlich zugrunde.

Wie wird die nicht geringe Menge THC berechnet?

Maßgeblich ist der reine Wirkstoff, den ein chemisch-toxikologisches Gutachten aus der sichergestellten Menge bestimmt. Bei potenten Blüten oder Haschisch sind 7,5 Gramm THC schnell erreicht. Wichtig: Zuvor ist die gesetzlich erlaubte Besitzmenge herauszurechnen – erst der übersteigende Anteil zählt. Fehlt dieser Abzug, kann eine Verurteilung angreifbar sein.

Gerade wenn neben dem Handel auch Eigenkonsum im Raum steht, entscheidet die richtige Mengenberechnung über den Strafrahmen. Wie der Große Senat des BGH den Abzug der Eigenbedarfsmenge geregelt hat, erläutere ich im Beitrag zum Cannabis-Besitz neben dem Handel.

Welche Strafe droht bei nicht geringer Menge THC?

Ab der nicht geringen Menge greift der besonders schwere Fall nach § 34 Abs. 3 KCanG: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Kommen weitere Merkmale hinzu – etwa eine Bande oder eine griffbereite Waffe – wird die Tat nach § 34 Abs. 4 KCanG zum Verbrechen mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren.

KonstellationRechtsgrundlageStrafrahmen
Handel/Besitz ohne nicht geringe Menge§ 34 Abs. 1 KCanGGeldstrafe oder bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe
Nicht geringe Menge (besonders schwerer Fall)§ 34 Abs. 3 KCanG3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe
Nicht geringe Menge + Bande oder Waffe (Verbrechen)§ 34 Abs. 4 KCanG2 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe

Wie schnell aus einem Vergehen ein Verbrechen wird, zeige ich im Beitrag zum bewaffneten Handeltreiben mit Cannabis.

Welche Verteidigungsansätze gibt es bei der nicht geringen Menge THC?

Als Fachanwalt für Strafrecht prüfe ich für Sie zuerst das Wirkstoffgutachten: Wurde die Probe sachgerecht entnommen und analysiert? Wurde die erlaubte Freimenge abgezogen? Häufig lässt sich die anrechenbare Menge so unter die Schwelle von 7,5 Gramm THC drücken. Zudem prüfe ich, ob eine rechtswidrige Durchsuchung ein Verwertungsverbot begründet – das kann für Sie zur Einstellung führen.

Ob ein besonders schwerer Fall nach § 34 KCanG vorliegt, hängt am Grenzwert von 7,5 Gramm THC.

Wann sollte ich einen Fachanwalt für Strafrecht einschalten?

Sobald eine Vorladung, Hausdurchsuchung oder Festnahme im Raum steht. Viele Betroffene unterschätzen, wie sehr das erste Gespräch mit der Polizei den weiteren Verlauf prägt. Je früher ich für Sie Akteneinsicht nehme und die Aktenlage prüfe, desto größer ist Ihr Handlungsspielraum. Im besten Fall lässt sich das Verfahren einstellen – zusagen kann ich das nie, aber genau darauf arbeite ich für Sie hin.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
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