Methamphetamin – besser bekannt als Crystal Meth – zählt zu den gefährlichsten und strafrechtlich relevantesten Drogen in Deutschland. Bereits der Besitz kleiner Mengen kann drastische Folgen haben, insbesondere wenn die sogenannte „nicht geringe Menge“ erreicht wird. Doch was genau bedeutet dieser Begriff? Welche Strafen drohen? Und wie kann ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht aus München in solchen Fällen helfen?

In diesem Artikel beantworte ich die wichtigsten Fragen aus meiner täglichen Praxis als Strafverteidiger.

Was ist Methamphetamin (Crystal Meth) und wie wird es strafrechtlich eingeordnet?

Methamphetamin – auch bekannt als „Crystal Meth“ oder „Crystal“ – ist eine synthetische Droge mit stark stimulierender Wirkung. Es fällt unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und ist als nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel eingestuft. Besitz, Herstellung, Handel oder Einfuhr sind strafbar und werden von den Strafverfolgungsbehörden sehr ernst genommen.

Was bedeutet der Begriff „nicht geringe Menge“ im Zusammenhang mit Methamphetamin?

Der Begriff „nicht geringe Menge“ ist ein rechtlicher Fachbegriff und spielt im BtMG eine zentrale Rolle. Sobald die Grenze zur „nicht geringen Menge“ überschritten ist, greifen verschärfte Strafandrohungen nach § 29a BtMG. Es handelt sich dabei nicht um eine alltagssprachliche Einschätzung, sondern um eine gesetzlich definierte Schwelle mit erheblicher strafrechtlicher Relevanz.

Ab welcher Menge liegt bei Meth eine „nicht geringe Menge“ vor?

Die Grenze liegt bei 5 Gramm Methamphetaminbase. In der Praxis bedeutet das: Je nach Reinheitsgehalt kann bereits eine geringere Bruttomenge der sichergestellten Substanz zur Annahme einer „nicht geringen Menge“ führen. Schon wenige Gramm Crystal können daher ein Ermittlungsverfahren nach § 29a BtMG auslösen.

Welche Strafen drohen bei Besitz oder Handel mit einer nicht geringen Menge Meth?

Wird eine nicht geringe Menge festgestellt, liegt in der Regel ein Verbrechenstatbestand nach § 29a BtMG vor. Das bedeutet: Es droht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, in schweren Fällen auch deutlich mehr.

Methamphetmin nicht geringe Menge

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Wie unterscheiden sich Besitz, Handel und Einfuhr in nicht geringer Menge nach § 30 BtMG im Strafmaß?

Der bloße Besitz einer nicht geringen Menge ist bereits strafbar. Wer darüber hinaus handelt, verkauft oder einführt, muss mit deutlich härteren Strafen rechnen. Zum Beispiel beim grenzüberschreitenden Drogenhandel in Form der Einfuhr von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge kommt § 30 BtMG zur Anwendung – mit entsprechend hohen Strafandrohungen. Gleiches gilt für das bandenmäßige Handeltreiben mit Drogen oder das gewerbsmäßige Handeltreiben in nicht geringer Menge! Nach § 30 BtMG ist hier jeweils eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren vorgesehen, in minder schweren Fällen ist der Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheiststrafe. Bitte beachten Sie, dass Freiheitsstrafen über zwei Jahren nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können.

Wann wird bandenmäßiger oder gewerbsmäßiger Drogenhandel angenommen?

Eine Bande liegt aber drei Personen vor, die sich im Rahmen einer Bandenabrede zur fortgesetzen Begehung entsprechender Taten verbunden hat. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch die Tat(-en) eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer schafft. Bitte beachten Sie, dass nach der Rechtssprechung die Schwelle bzgl. des Umfangs sehr niedrig sind und nichts mit einer Gewerbsmäßigkeit im Sinne einer sonstigen professionellen Geschäftstätigkeit in einem legalen Bereich zu tun hat. Die Gewerbsmäßigkeit kann außerdem auch bereits bei der ersten BtM-Tat gegeben sein. Obacht: Wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande unerlaubt anbaut, herstellt oder Handel treibt, muss gem. § 30a BtMG mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren rechnen. Das gilt etwa für organisierte Beschaffung oder Einfuhr, auch bei vermeintlich kleinen Rollen im Gesamtablauf.

Was sind typische Fehler bei Hausdurchsuchung oder Festnahme im Zusammenhang mit Crystal Meth?

Viele Beschuldigte äußern sich unbedacht bei der Festnahme oder während einer Hausdurchsuchung – oft in der Hoffnung, die Situation zu entschärfen. Tatsächlich können solche Aussagen aber massiv belastend wirken. Wichtig: Keine Aussagen zur Sache machen und sofort einen Strafverteidiger kontaktieren.

Sprechen Sie nicht mit der Polizei – sprechen Sie mit der Polizei!

Gibt es Möglichkeiten, trotz einer nicht geringen Menge eine Strafmilderung zu erreichen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Strafmilderung möglich – etwa durch Therapie statt Strafe, Kooperation mit den Behörden oder bei geringer Schuld. Auch Verstöße gegen Verfahrensrechte (z. B. fehlerhafte Durchsuchung) können zur Einstellung oder Milderung führen.

Wie kann ein Fachanwalt für Strafrecht in solchen Fällen konkret helfen?

Ein Fachanwalt kennt die Feinheiten des BtMG, die Taktiken der Ermittlungsbehörden und die Entscheidungspraxis der Gerichte. Er sorgt für Akteneinsicht, prüft die Beweislage, wahrt Ihre Rechte und entwickelt eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie – von der Vernehmung bis zur Hauptverhandlung.

Warum ist schnelles Handeln bei einer Anzeige wegen Crystal Meth entscheidend?

Je früher ein spezialisierter Verteidiger eingeschaltet wird, desto größer sind die Handlungsspielräume. Bereits im Ermittlungsverfahren lassen sich viele Weichen stellen – etwa durch Schweigerecht, Aktenanalyse oder Schutz vor Untersuchungshaft. Zeit ist ein entscheidender Faktor in jedem BtMG-Verfahren.

Fazit:

Eine Anzeige wegen Methamphetamin – insbesondere bei einer nicht geringen Menge – ist kein Bagatelldelikt. Es drohen empfindliche Strafen. Lassen Sie sich frühzeitig von einem Fachanwalt für Strafrecht beraten, um Ihre Rechte zu wahren und Ihre Verteidigung optimal vorzubereiten.

Jetzt Kontakt aufnehmen – diskret, kompetent und sofort erreichbar.

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.

Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

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