Körperverletzung: Delikte und Strafen im Überblick

Ein Schreiben der Polizei, eine Ladung zur Vernehmung oder gleich eine Anklage wegen Körperverletzung – und plötzlich steht der Vorwurf einer Straftat im Raum. Für viele fühlt es sich unfair an, dass aus einem Moment der Eskalation, einem Gerangel oder einem einzigen Schlag ein Strafverfahren wird. Dabei ist Körperverletzung nicht gleich Körperverletzung: Das Strafgesetzbuch unterscheidet mehrere Delikte mit sehr unterschiedlichen Folgen – von der Geldstrafe bis zur mehrjährigen Freiheitsstrafe. Dieser Beitrag erklärt verständlich, welche Körperverletzungsdelikte es gibt, wann welcher Tatbestand greift und welche Strafe jeweils droht.

Die §§ 223–231 StGB unterscheiden mehrere Körperverletzungsdelikte mit sehr unterschiedlichen Strafrahmen.

Was versteht man im Strafrecht unter Körperverletzung?

Eine Körperverletzung ist jede körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen. Erfasst sind nicht nur sichtbare Verletzungen wie Prellungen oder Knochenbrüche, sondern auch das Zufügen von Schmerzen ohne bleibende Folgen sowie psychische Schäden mit Krankheitswert. Entscheidend ist stets, dass der Täter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

Welche Körperverletzungsdelikte unterscheidet das Strafgesetzbuch?

Das Strafgesetzbuch kennt mehrere Körperverletzungsdelikte mit sehr unterschiedlichen Strafrahmen. Grundform ist die einfache Körperverletzung (§ 223 StGB). Daneben stehen die gefährliche (§ 224 StGB), die schwere (§ 226 StGB) und die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) sowie die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) und die Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB).

DeliktNormTypisches MerkmalStrafrahmen
Einfache Körperverletzung§ 223 StGBkörperliche Misshandlung oder GesundheitsschädigungGeldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe
Gefährliche Körperverletzung§ 224 StGBWaffe, gefährliches Werkzeug, gemeinschaftlich, lebensgefährdend6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe
Schwere Körperverletzung§ 226 StGBschwere, dauerhafte Folge (Verbrechen)1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe
Körperverletzung mit Todesfolge§ 227 StGBKörperverletzung, die zum Tod des Opfers führt3 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe
Fahrlässige Körperverletzung§ 229 StGBVerletzung durch Sorgfaltspflichtverletzung, ohne VorsatzGeldstrafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe
Beteiligung an einer Schlägerei§ 231 StGBTeilnahme an Schlägerei/Angriff mit schwerer FolgeGeldstrafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe

Was ist die einfache Körperverletzung nach § 223 StGB?

Die einfache Körperverletzung ist der Grundtatbestand. Strafbar macht sich, wer einen anderen körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt – schon eine Ohrfeige oder ein Schlag kann ausreichen. Vorausgesetzt ist Vorsatz. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 223 StGB); in der Regel handelt es sich um ein Antragsdelikt.

Wann liegt eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB vor?

Eine gefährliche Körperverletzung liegt vor, wenn die Tat mit einem gefährlichen Mittel oder auf besonders gefährliche Weise begangen wird: durch Gift oder gesundheitsschädliche Stoffe, mit einer Waffe oder einem gefährlichen Werkzeug, durch einen hinterlistigen Überfall, gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung. Der Strafrahmen beträgt sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe (§ 224 StGB), in minder schweren Fällen drei Monate bis fünf Jahre.

Was ist die schwere Körperverletzung nach § 226 StGB?

Bei der schweren Körperverletzung steht nicht das Tatmittel, sondern eine gravierende, dauerhafte Folge im Vordergrund – etwa der Verlust eines wichtigen Körperteils, des Seh-, Hör- oder Sprachvermögens oder eine dauerhafte Entstellung. Sie ist ein Verbrechen: Der Strafrahmen beginnt bei einem Jahr und reicht bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 226 StGB); eine Geldstrafe sieht das Gesetz nicht vor.

Was gilt bei Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) und fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB)?

Bei der Körperverletzung mit Todesfolge wollte der Täter nur verletzen, doch das Opfer stirbt an den Folgen der Tat – der Strafrahmen reicht von drei bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 227 StGB). Die fahrlässige Körperverletzung setzt keinen Vorsatz voraus, sondern eine Sorgfaltspflichtverletzung, etwa im Straßenverkehr oder am Arbeitsplatz; sie wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet (§ 229 StGB).

Bei einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB entscheidet oft die genaue Prüfung des Tatmittels über den Strafrahmen.

Was bedeutet die Beteiligung an einer Schlägerei nach § 231 StGB?

§ 231 StGB stellt bereits die bloße Beteiligung an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff unter Strafe – vorausgesetzt, dabei wird ein Mensch getötet oder schwer verletzt. Wer konkret zugeschlagen hat, ist unerheblich. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 231 StGB).

Wer sich gegen einen Angriff nur zur Wehr gesetzt hat, sollte früh prüfen lassen, ob § 32 StGB die Strafbarkeit ausschließt. Wann eine Notwehrlage greift und wo ihre Grenzen liegen, erkläre ich ausführlich in meinem Beitrag zur Notwehr im Strafrecht.

Wann ist bei einer Körperverletzung ein Strafantrag nötig – und wie läuft das Verfahren ab?

Die einfache und die fahrlässige Körperverletzung sind Antragsdelikte: Die Staatsanwaltschaft verfolgt nur, wenn das Opfer binnen drei Monaten einen Strafantrag stellt (§ 230 StGB) oder ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Die gefährliche und die schwere Körperverletzung sind dagegen Offizialdelikte – hier ermittelt die Staatsanwaltschaft von Amts wegen.

KategorieBeispieleVerfolgung
AntragsdeliktEinfache Körperverletzung (§ 223 StGB), fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)Nur auf Strafantrag des Opfers binnen 3 Monaten – Ausnahme: besonderes öffentliches Interesse
OffizialdeliktGefährliche (§ 224 StGB), schwere Körperverletzung (§ 226 StGB), Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB), Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB)Staatsanwaltschaft ermittelt von Amts wegen – unabhängig vom Willen des Opfers

Das Verfahren beginnt meist mit einer Anzeige. Danach ermittelt die Staatsanwaltschaft, wertet Zeugenaussagen und ärztliche Atteste aus und lädt den Beschuldigten zur Vernehmung. Erst anschließend fällt die Entscheidung über Anklage, Strafbefehl oder Einstellung. Viele Betroffene unterschätzen, wie stark schon die erste Aussage den weiteren Verlauf prägt. Wie Sie sich bei einer Ladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Körperverletzung richtig verhalten, kann daher entscheidend sein.

Als Fachanwalt für Strafrecht nehme ich für Sie zuerst Akteneinsicht – die Ihnen selbst verwehrt bleibt – und prüfe, ob die Vorwürfe tragfähig sind und ob ein Verwertungsverbot greift. Gerade wenn eine Freiheitsstrafe oder ein Eintrag ins Führungszeugnis droht, entscheidet die frühe Weichenstellung über Ihren Handlungsspielraum. Mein Ziel ist dabei für Sie das bestmögliche Ergebnis – von der Einstellung des Verfahrens über den Strafbefehl bis hin zum Freispruch.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
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  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.