Cannabisanbau nach dem KCanG – Was ist erlaubt, was bleibt strafbar?

Seit dem 1. April 2024 dürfen Erwachsene in Deutschland bis zu drei Cannabispflanzen für den eigenen Bedarf anbauen. Klingt unkompliziert – ist es aber nicht. Der Cannabisanbau nach dem KCanG ist an enge Voraussetzungen geknüpft, die viele Betroffene nicht kennen. Wer auch nur eine Pflanze zu viel kultiviert, eine Jungpflanze falsch bewertet oder versehentlich gegen die Sicherungspflichten verstößt, kann schnell in ein Ermittlungsverfahren geraten. Dieser Beitrag erklärt, was das Konsumcannabisgesetz konkret erlaubt – und wo die strafrechtlichen Grenzen verlaufen.

Eigenanbau Cannabis nach dem KCanG: Drei lebende Pflanzen sind erlaubt – aber nur unter strengen Auflagen zum Schutz Dritter, insbesondere Minderjährigen.

Was erlaubt das KCanG beim Cannabisanbau konkret?

Nach § 9 Abs. 1 KCanG dürfen volljährige Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland gleichzeitig bis zu drei lebende Cannabispflanzen am eigenen Wohnsitz anbauen – ausschließlich zum Eigenkonsum. Der Anbau ist also nicht generell erlaubt, sondern an zwei Voraussetzungen geknüpft: Volljährigkeit und Eigenkonsum als alleiniger Zweck. Cannabis aus dem privaten Anbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden, auch nicht unentgeltlich.

Welche Sicherheitspflichten gelten beim Eigenanbau?

Das Gesetz schreibt in § 10 KCanG vor, dass Pflanzen und geerntetes Cannabis durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter – insbesondere Kinder und Jugendliche – zu schützen sind. Dritter im Sinne der Vorschrift ist beispielsweise auch der Mitbewohner oder Ehepartner. Wer diese Pflicht missachtet, riskiert nicht nur ordnungsrechtliche Konsequenzen. In der Praxis führen sichtbare Pflanzen hinter Fenstern oder von außen wahrnehmbare Gerüche regelmäßig zu Anzeigen durch Nachbarn – und anschließend gerade in Bayern zu einer Hausdurchsuchung.

Wie viele Pflanzen darf ich beim Cannabisanbau halten?

Erlaubt sind maximal drei lebende Pflanzen gleichzeitig. Wer mehr besitzt, macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 1c KCanG strafbar – unabhängig davon, ob die zusätzlichen Pflanzen ebenfalls dem Eigenkonsum dienen sollten. Die Pflanzenanzahl wird streng nach dem Kopf berechnet: Auch in einem Mehrpersonenhaushalt muss jede Pflanze eindeutig einer Person zuzuordnen sein, die tatsächlich die alleinige Verfügungsgewalt darüber hat.

Bitte beachten Sie: Die in einer von mehreren Personen bewohnte Wohnung angebauten Cannabispflanzen sind während des Anbaus vor dem Zugriff Dritter (auch Mitbewohner, Ehepartner etc.) zu sichern. In der Praxis kann dies z.B. durch Verwendung eines per Schloss gesicherten Anbauzelts gelingen.

Ab wann gilt ein Steckling als Cannabispflanze im Sinne des KCanG?

Das ist eine der praxisrelevantesten und rechtlich umstrittensten Fragen. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat entschieden, dass eingepflanzte Stecklinge bereits als vollwertige Cannabispflanzen gelten können – sobald sie in Erde oder ein anderes Substrat gesetzt wurden und damit aktiv aufgezogen werden. Wer also vier eingepflanzte Stecklinge besitzt und nur drei ausgewachsene Pflanzen zu haben glaubt, macht sich bereits des Straftatbestandes des. § 34 Abs. 1 Nr. 1c KCanG schuldig. Viele Betroffene unterschätzen, wie frühzeitig diese Zählgrenze greift.

SituationRechtliche EinordnungMögliche Folge
Bis zu 3 lebende Pflanzen, Eigenkonsum, WohnsitzLegal nach § 9 KCanGKeine Strafbarkeit
4 oder mehr lebende PflanzenStrafbar nach § 34 Abs. 1 Nr. 1c KCanGGeldstrafe oder bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe; Einstellung möglich
Anbau nicht zum Eigenkonsum (z. B. Weitergabe geplant)Strafbar nach § 34 Abs. 1 Nr. 2b KCanGGeldstrafe oder bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe
Gewerbsmäßiger AnbauBesonders schwerer Fall nach § 34 Abs. 3 KCanG3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe
Anbau in Anbauvereinigung ohne ErlaubnisStrafbar nach § 34 Abs. 1 Nr. 15 KCanGGeldstrafe oder bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe

Wie viel geerntetes Cannabis darf ich aus dem Eigenanbau besitzen?

Das geerntete Cannabis unterliegt denselben Besitzgrenzen wie jedes andere Cannabis: Am Wohnsitz sind nach § 3 Abs. 2 KCanG bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis erlaubt. Wer zwischen 50 und 60 Gramm besitzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Wer mehr als 60 Gramm am Wohnsitz lagert, macht sich strafbar – auch wenn das Cannabis ausschließlich aus dem eigenen legalen Anbau stammt. Wichtig: Geerntet, aber noch nicht getrocknetes Material zählt ebenfalls zur Besitzmenge. Wer eine ertragreiche Ernte einfährt und das gesamte Pflanzenmaterial aufbewahrt, kann die Grenze schnell überschreiten, ohne es zu bemerken.

Was droht beim unerlaubten Cannabisanbau nach § 34 KCanG?

Wer die Grenzen des erlaubten Eigenanbaus überschreitet, macht sich nach § 34 KCanG strafbar. Im Grundfall – also etwa beim Anbau von vier statt drei Pflanzen – drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Ggf. sollte hier Ihr Strafverteidiger auf eine Einstellung wegen geringer Schuld § 153 StPO oder eine solche gegen Geldauflage § 153a StPO hinwirken.  In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßigem Anbau oder dem Anbau mit dem Ziel, Cannabis an Minderjährige weiterzugeben, erhöht sich der Strafrahmen auf drei Monate bis fünf Jahre. Neben der Strafe sind Einziehung der Pflanzen, des Aufzuchtequipments und weiterer Gegenstände die Regel. Erfahrene Strafverteidiger prüfen in diesen Fällen regelmäßig, ob die Pflanzenzählung korrekt erfolgte und ob Beweise aus einer Hausdurchsuchung überhaupt verwertbar sind.

Die Strafvorschriften nach § 34 KCanG sind komplex – schon kleine Abweichungen vom erlaubten Eigenanbau können strafrechtlich relevante Konsequenzen haben.

Darf ich Cannabis auch in einer Anbauvereinigung anbauen?

Ja – das KCanG erlaubt sogenannte Anbauvereinigungen (Cannabis Social Clubs), die Cannabis gemeinschaftlich anbauen und an ihre Mitglieder weitergeben dürfen. Dafür ist jedoch eine behördliche Erlaubnis nach § 11 KCanG erforderlich. Wer ohne diese Erlaubnis gemeinschaftlich anbaut, macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 15 KCanG strafbar. Anbauvereinigungen unterliegen strengen Auflagen: maximal 500 Mitglieder, ausschließliche Weitergabe an erwachsene Mitglieder, keine kommerzielle Ausrichtung.

Gilt in Bayern eine strengere Praxis beim Cannabisanbau?

Ja. Bayern verfolgt Verstöße gegen das KCanG konsequenter als andere Bundesländer. Während etwa in Berlin oder Nordrhein-Westfalen bei geringen Überschreitungen häufiger von der Strafverfolgung abgesehen wird, gehen bayerische Staatsanwaltschaften und Gerichte erfahrungsgemäß strenger vor. Gerade beim Cannabisanbau – also bei mehr als drei Pflanzen oder bei Zweifeln am Eigenkonsum-Zweck – ist in Bayern mit einem aktiven Ermittlungsverfahren zu rechnen. Einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage rund um Cannabis nach dem KCanG finden Sie auf der Übersichtsseite meiner Kanzlei.

Was tun, wenn wegen Cannabisanbau ermittelt wird?

Wer eine Vorladung zur Vernehmung, einen Durchsuchungsbeschluss oder eine Anklageschrift wegen Verstoßes gegen das KCanG erhält, sollte keine Aussage zur Sache machen – nicht gegenüber der Polizei, nicht gegenüber der Staatsanwaltschaft. Auch wenn die eigene Situation vermeintlich harmlos wirkt: Gerade bei der Frage, ob eine Pflanze als Jungpflanze oder als vollwertige Cannabispflanze gilt, ob der Anbau dem Eigenkonsum diente oder nicht, entscheiden Details über den Ausgang des Verfahrens. Wer zu diesem Zeitpunkt einen Strafverteidiger einschaltet, wahrt entscheidende Handlungsspielräume – etwa die Prüfung möglicher Beweisverwertungsverbote nach einer Hausdurchsuchung.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

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