Handeltreiben nach dem KCanG: Was droht – und wie Sie sich wehren
Seit dem 1. April 2024 gilt das Konsumcannabisgesetz (KCanG). Viele Betroffene glauben, die „Cannabis-Legalisierung“ habe auch den Handel entkriminalisiert. Das ist ein gefährlicher Irrtum: Das Handeltreiben mit Cannabis nach § 34 KCanG bleibt strafbar und wird je nach Fall mit empfindlichen Freiheitsstrafen geahndet. Wenn Sie eine Vorladung oder Hausdurchsuchung wegen dieses Vorwurfs erhalten haben, stehen Sie vor einem ernsten Strafverfahren – und oft vor der Sorge, dass ein einzelner Fehler Ihr ganzes Leben aus der Bahn wirft. Dass die Grenze zwischen straflosem Eigenkonsum und strafbarem Handel so schmal verläuft, empfinden viele als ungerecht. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, was gilt – und worauf es jetzt ankommt.

Was gilt als Handeltreiben mit Cannabis nach dem KCanG?
Der Begriff stammt aus dem BtMG und wurde in das KCanG übernommen. Handeltreiben ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG jede eigennützige, auf den Umsatz von Cannabis gerichtete Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht.
Ob wirklich Handeltreiben oder nur Abgabe vorliegt, hängt von der Gewinnabsicht ab – wie der BGH in einem aktuellen Beschluss zur Abgrenzung von Handeltreiben und Abgabe (BGH 2 StR 640/24) klargestellt hat.
Erfasst sind unter anderem Verkauf, Tausch, Vermittlung und die Lagerung zur Übergabe. Auch ein einmaliger Verkauf an Bekannte kann den Tatbestand erfüllen. Wer Cannabissetzlinge erwirbt, um den späteren Ertrag gewinnbringend zu verkaufen, betreibt nach der Rechtsprechung des BGH bereits in diesem Moment Handeltreiben mit Cannabis – noch bevor eine Pflanze gesetzt wurde. Ob auch der Handel mit verarbeiteten Cannabisprodukten wie THC-Edibles strafbar ist, ist eine eigene Frage. Die Rechtslage dazu erläutere ich im Beitrag Sind THC-Edibles legal?
Was droht beim Handeltreiben nach § 34 KCanG – welche Strafen sind möglich?
Das KCanG sieht je nach Schwere des Falles unterschiedliche Strafrahmen vor:
| Tatbestand | Rechtsgrundlage | Strafrahmen |
|---|---|---|
| Einfaches Handeltreiben | § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre |
| Besonders schwerer Fall (z. B. gewerbsmäßig oder nicht geringe Menge) | § 34 Abs. 3 KCanG | 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe |
| Verbrechenstatbestand (bandenmäßig oder bewaffnet, jeweils nicht geringe Menge) | § 34 Abs. 4 KCanG | Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren (bis 15 Jahre) |
| Versuchtes Handeltreiben | § 34 Abs. 2 KCanG | Milderung nach § 49 StGB möglich |
Der Grenzwert für die „nicht geringe Menge“ liegt beim Cannabis-Handel weiterhin bei 7,5 Gramm THC. Je nach Wirkstoffgehalt sind das in der Praxis oft deutlich weniger als 100 Gramm handelsübliches Marihuana. Wichtig: Bei § 34 Abs. 3 KCanG handelt es sich um ein Regelbeispiel, nicht um eine feste Qualifikation – das Gericht prüft den Einzelfall. Den Grenzwert und die neue BGH-Rechtsprechung erläutere ich im Beitrag nicht geringe Menge THC nach dem KCanG. Kommt zu einer nicht geringen Menge eine griffbereite Waffe hinzu, wird aus dem Vergehen ein Verbrechen – Einzelheiten dazu lesen Sie in meinem Beitrag zum bewaffneten Handeltreiben mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 KCanG.
Was sind besonders schwere Fälle des Handeltreibens nach § 34 Abs. 3 KCanG?
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn Sie gewerbsmäßig handeln – also eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang anstreben. Dasselbe gilt bei der Weitergabe an Minderjährige und beim Handel in nicht geringer Menge. Dann ist eine reine Geldstrafe meist ausgeschlossen; es drohen mindestens drei Monate Freiheitsstrafe. Wann daraus ein Verbrechen wird, lesen Sie in meinem Beitrag zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG.
Wichtig für Sie: Schon kleine Strukturen können als Bande gelten – etwa ein arbeitsteiliges Vorgehen mit zwei weiteren Personen. Viele unterschätzen, wie schnell aus einem losen Freundeskreis eine strafbare Bandenstruktur wird.
Hat das KCanG frühere Strafurteile wegen Handeltreibens geändert?
Für Altfälle gilt das Günstigkeitsprinzip nach § 2 Abs. 3 StGB: Noch nicht vollstreckte Strafen sind daraufhin zu prüfen, ob das neue Recht milder ist. Da das KCanG bei fast allen Handeltreiben-Tatbeständen niedrigere Mindeststrafen vorsieht als das alte BtMG, kann das in Revisionsverfahren zu Strafmilderungen führen.
Wichtig: Der Straferlass nach Art. 316p EGStGB erfasst nur Verurteilungen, die nach dem KCanG gar nicht mehr strafbar sind – also Besitz, Erwerb oder Eigenanbau in den zulässigen Grenzen. Für das Handeltreiben gilt er ausdrücklich nicht. Wer glaubt, eine alte Handelsverurteilung sei automatisch erledigt, irrt sich.

Was bedeutet die EncroChat-Rechtsprechung für Handeltreiben-Verfahren?
Ein oft unterschätzter Punkt: Das Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge ist seit dem KCanG keine Katalogtat nach § 100b Abs. 2 StPO mehr. Nur die Verbrechenstatbestände des § 34 Abs. 4 KCanG und § 25 Absatz 5 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 MedCanG blieben im Katalog.
Daraus hatten mehrere Oberlandesgerichte ein Beweisverwertungsverbot für EncroChat-Daten abgeleitet. Diese Streitfrage hat der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden (BGH, Urteil vom 30.01.2025 – 5 StR 528/24): Die Gesetzesänderung ändert in Konstellationen wie der entschiedenen nichts an der Verwertbarkeit solcher Daten.
Trotzdem bleibt die digitale Beweislage ein zentraler Hebel der Verteidigung. Ich prüfe für Sie in jedem Einzelfall, wie die Daten erlangt wurden und wie weit eine Verwertung reicht – das kann den Ausgang eines Verfahrens entscheidend beeinflussen.
Gibt es Möglichkeiten zur Einstellung des Verfahrens?
Beim einfachen Handeltreiben kommt in Ausnahmefällen eine Einstellung nach § 153a StPO in Betracht. Die Praxis unterscheidet sich stark zwischen den Ländern: Bayern verfährt besonders restriktiv, andere Länder stellen eher ein.
Bei größeren Mengen oder Wiederholungstaten ist eine Einstellung meist unrealistisch. Dann geht es um eine Strategie zur Strafminimierung – etwa über die tatsächlich nachgewiesene Menge, die Anfechtung von Durchsuchungsprotokollen oder gezielte Verwertungseinwände. Genau hier setze ich für Sie an.
Was sollte ich tun, wenn mir Handeltreiben nach dem KCanG vorgeworfen wird?
Viele Betroffene unterschätzen, wie stark das erste Gespräch mit der Polizei den weiteren Verlauf prägt. Schon eine vermeintlich harmlose Erklärung kann später als Belastungsbeweis dienen.
Das Wichtigste in dieser Situation: Schweigen Sie. Das Schweigerecht ist eines Ihrer wichtigsten Rechte – Sie müssen sich weder bei der Polizei noch bei der Staatsanwaltschaft selbst belasten.
Wenn Sie früh einen auf das Cannabisstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger einschalten, wahren Sie entscheidende Handlungsspielräume. Im besten Fall lässt sich der Vorwurf so früh entschärfen, dass Ihnen eine Hauptverhandlung erspart bleibt. Zusagen lässt sich das nie – aber genau darauf arbeite ich für Sie hin.
Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?
Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!
So geht´s weiter:
- Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
- Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
- Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
- Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
- Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.