Handeltreiben nach dem KCanG: Was droht – und wie Sie sich verteidigen können
Seit dem 1. April 2024 gilt das Konsumcannabisgesetz (KCanG) – und viele Betroffene gehen davon aus, dass die „Cannabis-Legalisierung“ auch den Handel entkriminalisiert hat. Das ist ein gefährlicher Irrtum. Das Handeltreiben mit Cannabis nach § 34 KCanG ist weiterhin eine Straftat, die je nach Schwere des Falles mit empfindlichen Freiheitsstrafen geahndet wird. Wer eine Vorladung oder Hausdurchsuchung wegen des Vorwurfs des Handeltreibens erhalten hat, steht vor einem ernsthaften Strafverfahren – und sollte sofort handeln.

Der Handel mit Cannabis bleibt nach § 34 KCanG strafbar – unabhängig von den neuen Besitzgrenzen für den Eigenkonsum.
Was gilt überhaupt als Handeltreiben mit Cannabis nach dem KCanG?
Der Begriff des Handeltreibens wurde aus dem BtMG in das KCanG übernommen und durch die Rechtsprechung des BGH weiterentwickelt. Als Handeltreiben gilt nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG jede eigennützige, auf den Umsatz von Cannabis gerichtete Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht.
Ob dabei tatsächlich Handeltreiben oder nur Abgabe vorliegt, hängt von der Gewinnabsicht ab – wie der BGH in einem aktuellen Beschluss zur Abgrenzung von Handeltreiben und Abgabe (BGH 2 StR 640/24) klargestellt hat.
Dazu zählen unter anderem: Verkauf, Tausch, Vermittlung, Lagerung zur Übergabe sowie der Erwerb größerer Mengen als vorbereitende Handlung. Auch ein einmaliger Verkauf an Freunde oder Bekannte kann den Tatbestand erfüllen. Besonders weitreichend: Wer Cannabissetzlinge mit der Absicht erwirbt, den späteren Ertrag gewinnbringend zu verkaufen, begeht nach einem BGH-Beschluss von 2024 bereits in diesem Moment Handeltreiben mit Cannabis – ohne dass eine Pflanze jemals eingesetzt worden sein muss.
Was droht beim Handeltreiben nach § 34 KCanG – welche Strafen sind möglich?
Das KCanG sieht je nach Schwere des Falles unterschiedliche Strafrahmen vor:
| Tatbestand | Rechtsgrundlage | Strafrahmen |
|---|---|---|
| Einfaches Handeltreiben | § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe |
| Besonders schwerer Fall (z. B. gewerbsmäßig oder nicht geringe Menge) | § 34 Abs. 3 KCanG | drei Monate bis 5 Jahre |
| Verbrechenstatbestand (bandenmäßig oder bewaffnet, nicht geringe Menge) | § 34 Abs. 4 KCanG | Freiheitsstrafe mindestens 2 bis 15 Jahre |
| Versuchtes Handeltreiben | § 34 Abs. 2 KCanG | Milderung nach § 49 StGB möglich |
Der Grenzwert für die „nicht geringe Menge“ wurde vom BGH auch unter dem KCanG bei 7,5 Gramm THC belassen. Das entspricht in der Praxis oft deutlich weniger als hundert Gramm handelsüblichen Marihuanas – je nach THC-Gehalt.
Was sind besonders schwere Fälle des Handeltreibens nach § 34 Abs. 3 KCanG?
Ein besonders schwerer Fall liegt insbesondere dann vor, wenn das Handeltreiben gewerbsmäßig erfolgt – also mit dem Ziel, eine Einnahmequelle von einiger Dauer und Umfang zu erschließen. Gleiches gilt bei der Weitergabe von Cannabis an Minderjährige sowie beim Handel in nicht geringer Menge. In diesen Fällen ist in der Regel eine Geldstrafe ausgeschlossen; es drohen mindestens drei Monate Freiheitsstrafe.
Für Betroffene besonders wichtig: Schon bei relativ kleinen Strukturen – etwa einem arbeitsteiligen Vorgehen mit zwei weiteren Personen – kann eine Bande im strafrechtlichen Sinne vorliegen. Viele unterschätzen, wie schnell sich aus einem losen Freundeskreis eine strafbare Bandenstruktur ergibt.
Hat das KCanG frühere Strafurteile wegen Handeltreibens geändert?
Für Altfälle gilt das Günstigkeitsprinzip nach § 2 Abs. 3 StGB: Laufende und noch nicht vollstreckte Strafen sind zu überprüfen, ob das neue Recht milder ist. Da das KCanG bei fast allen Handeltreiben-Tatbeständen niedrigere Mindeststrafen vorsieht als das frühere BtMG, kann dies in vielen Revisionsverfahren zu Strafmilderungen führen.
Wichtig: Der Straferlass nach Art. 316p EGStGB erfasst nur Verurteilungen wegen Besitzes, Erwerbs oder Eigenanbaus, so diese nach den Vorschriften des KCanG nicht mehr strafbar sind. Dies gilt mithin ausdrücklich nicht für das Handeltreiben. Auch die Tilgungsvorschriften der §§ 40–42 KCanG gelten nicht für Handeltreiben-Verurteilungen. Wer glaubt, seine alte Verurteilung sei automatisch erledigt, irrt sich.

Ein auf das KCanG spezialisierter Strafverteidiger prüft frühzeitig, welche Mengen und Handlungen dem Mandanten tatsächlich nachweisbar sind.
Was bedeutet die EncroChat-Rechtsprechung für Handeltreiben-Verfahren?
Ein oft unterschätzter Aspekt: Das Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge ist seit dem KCanG keine sogenannte Katalogtat nach § 100b Abs. 2 StPO mehr. Trotzdem ist die Rechtsprechung uneins, ob EncroChat-Daten, die ausschließlich beispielsweise das Handeltreiben in nicht geringer Menge mit Cannabis betreffen und vor April 2024 erhoben wurden, einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.
Erfahrene Strafverteidiger prüfen in solchen Verfahren regelmäßig, ob ein Verwertungsverbot greift – und wie weit dessen Fernwirkung reicht. Das kann den Ausgang eines Verfahrens entscheidend beeinflussen.
Gibt es Möglichkeiten zur Einstellung des Verfahrens?
Für einfaches Handeltreiben kommt in wenigen Ausnahmefällen eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO in Betracht. Die Praxis ist zwischen den Bundesländern sehr unterschiedlich: Bayern verfährt hier besonders restriktiv, während andere Länder etwas großzügiger einzustellen bereit sind.
Für die meisten Handeltreiben-Verfahren mit mehr als minimalen Mengen oder Wiederholungstaten ist eine Einstellung unrealistisch. Hier geht es primär um eine Strategie zur Strafminimierung – etwa durch Prüfung der tatsächlich nachgewiesenen Menge, Anfechtung von Durchsuchungsprotokollen oder gezielte Beweisverwertungseinwände.
Was sollte ich tun, wenn mir Handeltreiben nach dem KCanG vorgeworfen wird?
Viele Betroffene unterschätzen, wie stark das erste Gespräch mit der Polizei den weiteren Verlauf eines Ermittlungsverfahrens prägt. Eine unbedachte Aussage – auch eine vermeintlich harmlose Erklärung – kann später als Belastungsbeweis gewertet werden.
Das Wichtigste in dieser Situation: Schweigen Sie. Das Schweigerecht ist eines der wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen – weder bei der Polizei noch bei der Staatsanwaltschaft. Wer frühzeitig einen auf das Cannabisstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger einschaltet, wahrt entscheidende Handlungsspielräume für die gesamte Verteidigung.
Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?
Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!
So geht´s weiter:
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- Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
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