MedCanG Straftatbestände – FAQs vom Fachanwalt für Strafrecht

Seit dem 1. April 2024 gelten für medizinisches Cannabis völlig neue Regeln. Das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) hat Cannabis zu medizinischen Zwecken aus dem Betäubungsmittelgesetz herausgelöst und in ein eigenständiges Gesetz überführt. Was viele nicht wissen: Das MedCanG enthält eigene Straftatbestände – in § 25 MedCanG, § 26 MedCanG und § 26a MedCanG. Wer dagegen verstößt, riskiert empfindliche Geld- oder Freiheitsstrafen. Die häufigsten Fragen beantworte ich hier als Fachanwalt für Strafrecht.

Medizinisches Cannabis unterliegt seit April 2024 dem MedCanG – mit eigenen Straf- und Bußgeldtatbeständen.

Was ist das MedCanG und warum hat es eigene Straftatbestände?

Das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) ist seit dem 1. April 2024 in Kraft und regelt den Umgang mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken. Es ist damit ein Spezialgesetz für Ärzte, Apotheken, Hersteller und Patienten. Wichtig: Cannabis ist kein Betäubungsmittel mehr im Sinne des § 1 BtMG. Stattdessen gelten für Verstöße ausschließlich die eigenen Strafvorschriften der §§ 25, 26 und 26a MedCanG.

Der Gesetzgeber hat sich dabei an der bewährten Systematik des BtMG orientiert – mit Grundtatbestand, qualifiziertem Tatbestand und Kronzeugenregelung. Viele Irrtümer entstehen gerade daraus, dass Betroffene meinen, das alte BtMG-Recht gelte unverändert. Das ist falsch.

Was ist nach § 25 Abs. 1 MedCanG strafbar?

§ 25 Abs. 1 MedCanG enthält den Grundtatbestand und erfasst eine Vielzahl von Verhaltensweisen. Strafbar macht sich danach, wer:

  • unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um eine ärztliche Verschreibung für medizinisches Cannabis zu erlangen (Rezeptbetrug),
  • entgegen § 3 MedCanG medizinisches Cannabis ohne ärztliche Verschreibung abgibt oder verschreibt,
  • ohne Erlaubnis nach § 4 MedCanG mit Cannabis zu medizinischen Zwecken Handel treibt, es anbaut, herstellt, einführt, ausführt oder erwirbt,
  • medizinisches Cannabis besitzt, ohne im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis zu sein, oder
  • Cannabis zu medizinischen Zwecken entgegen § 13 MedCanG ohne Genehmigung ein- oder ausführt.

Der Strafrahmen für den Grundtatbestand beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Wann ist der Besitz von medizinischem Cannabis strafbar?

Patienten mit ärztlicher Verschreibung sind zum Besitz ihres Medizinalcannabis berechtigt und machen sich nicht strafbar. Problematisch wird es, wenn jemand medizinisches Cannabis besitzt, ohne eine gültige Verschreibung oder Erlaubnis vorweisen zu können.

Das MedCanG enthält jedoch Mengenschwellen, unterhalb derer keine Strafbarkeit eintritt (§ 25 Abs. 2 MedCanG): Wer außerhalb des Wohnsitzes bis zu 30 Gramm Blüten besitzt, bleibt straflos. Zu Hause liegt die Grenze bei einer Menge, die in den gesetzlichen Regelungen gesondert definiert ist. Wird diese Menge überschritten, greift der Tatbestand des unerlaubten Besitzes. Viele Betroffene unterschätzen, wie genau diese Mengenangaben ausgelegt werden und wie schnell eine Strafbarkeit eintritt.

Was ist ein besonders schwerer Fall nach § 25 Abs. 4 MedCanG?

In besonders schweren Fällen erhöht sich der Strafrahmen erheblich: Es droht dann Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter:

RegelbeispielStrafrahmen
Gewerbsmäßiges Handeln (z. B. Anbau oder Handel ohne Erlaubnis als Einkommensquelle)3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe
Abgabe an Minderjährige oder unter 21-Jährige durch Erwachsene3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe
Straftat nach § 25 Abs. 1 MedCanG mit nicht geringer Menge3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe
Verbrechen nach § 25 Abs. 5 MedCanG (schwere Fälle des bandenmäßigen Handelns)1 Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe

Erfahrene Strafverteidiger prüfen in diesen Fällen regelmäßig, ob ein Regelbeispiel tatsächlich vorliegt oder ob entlastende Umstände eine andere Bewertung rechtfertigen.

Was regeln §§ 26 und 26a MedCanG?

§ 26 MedCanG enthält die Kronzeugenregelung: Wer freiwillig an der Aufklärung einer Straftat nach § 25 MedCanG mitwirkt oder eine geplante Tat verhindert, kann mit einer Strafmilderung rechnen – vergleichbar mit § 31 BtMG. Der Kronzeugenregelung ist ähnlich wie § 31 BtMG oder auch § 35 KCanG mit äußerster Vorsicht und Zurückhaltung zu begegnen (Achtung: Die Justiz schätzt lediglich den Verrat, den Verräter hingegen mag keiner, auch die Justiz nicht!). Mithin sollte diese Verteidigungsmöglichkeit allenfalls und nur nach anwaltlicher Beratung genutzt werden.

§ 26a MedCanG regelt die Einstellungsmöglichkeit: Handelt es sich um ein Vergehen nach § 25 Abs. 1, 3 oder 6 MedCanG und besitzt der Täter lediglich eine geringe Menge zum Eigenverbrauch, kann die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung absehen. Das Gericht kann das Verfahren in jeder Lage einstellen. Diese Regelung entspricht weitgehend § 31a BtMG.

Medizinisches Cannabis unterliegt seit April 2024 dem MedCanG – mit eigenen Straf- und Bußgeldtatbeständen.

Was droht Ärzten bei Verstößen gegen das MedCanG?

Auch Ärzte können sich nach § 25 MedCanG strafbar machen – nämlich dann, wenn sie Cannabis zu medizinischen Zwecken entgegen § 3 Abs. 1 MedCanG verschreiben, also ohne die erforderliche Indikation, oder wenn sie Cannabis ohne ärztliche Verschreibung abgeben bzw. anderen zum Konsum überlassen. Gleiches gilt für Apotheken, die ohne gültige Verschreibung abgeben. Viele Verfahren entstehen im Zusammenhang mit Telemedizinplattformen, auf denen Cannabis-Rezepte ausgestellt werden, ohne dass ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat.

Wer zu diesem Zeitpunkt einen Strafverteidiger einschaltet, wahrt entscheidende Handlungsspielräume – gerade weil das MedCanG noch jung ist und die Rechtsprechung dazu erst entsteht.

Gibt es Ordnungswidrigkeiten nach dem MedCanG?

Ja. Neben den Straftatbeständen der §§ 25 bis 26a MedCanG enthält § 27 MedCanG einen eigenen Bußgeldtatbestand. Ordnungswidrigkeiten sind zum Beispiel Verstöße gegen Meldepflichten nach § 8 Abs. 1 MedCanG oder andere formale Verstöße, die unterhalb der Strafbarkeitsschwelle liegen. Die Abgrenzung zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit ist oft entscheidend für die Frage, ob ein Straf- oder lediglich ein Bußgeldverfahren droht.

Gilt beim MedCanG noch das BtMG?

Für Cannabis zu medizinischen Zwecken gilt das BtMG nicht mehr als Strafgrundlage. Andere Betäubungsmittel (Heroin, Kokain, Crystal Meth etc.) fallen weiterhin ausschließlich unter das BtMG. Der Umgang mit Cannabis außerhalb einer medizinischen Anwendung/Verschreibung ist im KCanG geregelt. Wer also unerlaubt medizinisches Cannabis besitzt oder damit handelt, wird nach dem MedCanG verfolgt – nicht mehr nach § 29 BtMG. Wichtig: Das Arzneimittelgesetz (AMG) bleibt daneben anwendbar, soweit das MedCanG keine spezielleren Regelungen enthält.

Für den praktischen Umgang mit dem neuen Recht empfiehlt sich ein Blick auf den Überblick zu den Straftaten im Betäubungsmittelstrafrecht, um die Abgrenzung zum BtMG zu verstehen.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

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