Ketamin und Strafrecht: Was gilt wirklich – BtMG, AMG oder NpSG?

Ketamin taucht immer häufiger in Ermittlungsverfahren auf – als beschlagnahmte Partydroge, als abgefangenes Paket oder als Gegenstand einer Hausdurchsuchung. Viele Betroffene glauben, dass Ketamin wie andere Drogen dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterliegt. Das ist ein gefährlicher Irrtum. Ketamin ist kein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG – aber das bedeutet keineswegs, dass der Umgang damit straflos ist. Im Gegenteil: Die rechtliche Einordnung ist komplex, und aktuelle BGH-Entscheidungen zeigen, wie viel davon abhängen kann, welches Gesetz im Einzelfall angewendet wird.

Die rechtliche Einordnung von Ketamin – AMG oder NpSG – kann über das Strafmaß entscheiden. Kompetente Strafverteidigung beginnt mit der genauen Analyse der Beweislage.

Fällt Ketamin unter das BtMG?

Nein. Ketamin unterliegt in Deutschland nicht dem Betäubungsmittelgesetz. Es handelt sich um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, das in der Human- und Tiermedizin als Narkose- und Schmerzmittel eingesetzt wird und unter dem Handelsnamen Ketanest bekannt ist. In der Szene kursiert es unter Bezeichnungen wie „Special K“, „Vitamin K“ oder schlicht „K“.

Da das BtMG nicht anwendbar ist, gibt es auch keinen Grenzwert für eine „geringe Menge“ und keinen Straftatbestand wegen bloßen Besitzes. Der reine Eigenbesitz von Ketamin ist nicht strafbar – jedenfalls solange kein Zusammenhang mit Handel oder unerlaubtem Erwerb besteht. Viele Betroffene unterschätzen jedoch, wie schnell die Behörden in solchen Fällen einen solchen Zusammenhang annehmen.

Welches Gesetz gilt dann – AMG oder NpSG?

Hier liegt die eigentliche rechtliche Herausforderung. Ketamin ist sowohl im Arzneimittelgesetz (AMG) als auch im Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) erfasst – und die Abgrenzung entscheidet über das Strafmaß.

Das NpSG enthält in seiner Anlage unter Nummer 6 die Stoffgruppe der Arylcyclohexylamine, zu der Ketamin chemisch zählt. Gleichzeitig ordnet Anlage 1 der AMVV Ketamin als verschreibungspflichtiges Arzneimittel ein. Entscheidend ist dabei: Das NpSG gilt gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 NpSG ausdrücklich nicht für Arzneimittel im Sinne des AMG – das AMG hat Vorrang.

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen (zuletzt Az. 3 StR 219/24 vom 28. November 2024 und Az. 5 StR 134/24 vom 20. Februar 2025) klargestellt: Ketamin ist grundsätzlich als Arzneimittel nach § 2 AMG einzustufen – unabhängig davon, ob es legal oder illegal in den Verkehr gelangt. Damit scheidet eine Bestrafung nach dem NpSG in der Regel aus. Maßgeblich ist jedoch stets die konkrete stoffliche Form der sichergestellten Substanz; das können Gerichte nur mit Sachverständigenunterstützung abschließend klären.

GesetzAnwendung bei KetaminStrafrahmen
BtMGNicht anwendbar (Ketamin ist kein Betäubungsmittel)
AMG § 95Handel, Abgabe ohne Rezept, Erwerb ohne VerschreibungGeldstrafe oder bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe
AMG § 95 Abs. 3Besonders schwere Fälle (großer Personenkreis gefährdet, erheblicher Gewinn)1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe
AMG § 96Unerlaubte Herstellung, unerlaubte EinfuhrGeldstrafe oder bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe
NpSG § 4Nur wenn Ketamin ausnahmsweise nicht als AMG-Arzneimittel einzustufen ist (Grenzfall)Bis zu 3 Jahre, bei Gewerbs-/Bandenmäßigkeit bis zu 10 Jahre

Was ist beim Handel mit Ketamin nach dem AMG strafbar?

Der unerlaubte Handel mit Ketamin ist der in der Praxis häufigste Vorwurf. Darunter fällt nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG jede Form der Weitergabe oder des Verkaufs außerhalb der geregelten Apothekenpflicht – egal ob entgeltlich oder unentgeltlich, egal ob im kleinen oder im großen Maßstab. Auch der Erwerb ohne ärztliche Verschreibung, etwa über das Internet oder den Darknet-Markt, kann unter diesen Tatbestand fallen.

Für einen unbescholtenen Ersttäter ohne gewerbliches Handeln ist in der Regel keine Freiheitsstrafe zu erwarten. In schwerwiegenderen Fällen – bei größeren Mengen, bandenmäßigem Vorgehen oder erheblichem finanziellem Vorteil – kann § 95 Abs. 3 AMG eingreifen und eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren androhen. Erfahrene Strafverteidiger prüfen in diesen Fällen regelmäßig, ob die Voraussetzungen des schweren Falls tatsächlich erfüllt sind oder ob eine mildere Einordnung sachgerecht ist.

Ist der Besitz von Ketamin wirklich straflos?

Im Grundsatz ja – der bloße Besitz von Ketamin für den Eigenkonsum ist nach geltendem Recht nicht strafbar. Das AMG stellt den Erwerb und Besitz ohne Rezept nicht ausdrücklich unter Strafe, solange kein Weitergabevorsatz besteht.

In der Praxis sieht das allerdings oft anders aus. Wer bei einer polizeilichen Kontrolle mit Ketamin angetroffen wird, muss damit rechnen, dass die Behörden ein Strafverfahren einleiten – zumindest solange der Hintergrund nicht geklärt ist. Viele Betroffene unterschätzen, wie stark das erste Gespräch mit der Polizei den weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens prägt. Wer schweigt, wahrt entscheidende Handlungsspielräume.

Die rechtliche Einordnung von Ketamin – AMG oder NpSG – kann über das Strafmaß entscheiden. Kompetente Strafverteidigung beginnt mit der genauen Analyse der Beweislage.

Was droht beim Fahren unter Ketamineinfluss?

Ketamin ist nicht in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführt. Eine automatische Ordnungswidrigkeit bei Nachweis im Blut – wie beispielsweise bei Cannabis, Kokain oder Amphetamin – scheidet damit aus. Das bedeutet jedoch keine Straflosigkeit.

Wer unter dem Einfluss von Ketamin fahruntüchtig ist und trotzdem fährt, macht sich wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder – bei konkreter Gefährdung anderer – wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) strafbar. Zusätzlich droht der Entzug der Fahrerlaubnis sowie eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU), bevor diese wieder erteilt wird.

Was tun, wenn wegen Ketamin ermittelt wird?

Wer eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhält, bei dem eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat oder dessen Paket beim Zoll abgefangen wurde, sollte zwei Dinge sofort beachten: keine Angaben zur Sache machen und umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht einschalten. Das gilt auch dann, wenn die Polizei signalisiert, man solle sich „nur kurz erklären“. Jede Aussage ohne Akteneinsicht kann das Verfahren verschlechtern.

Wie im Betäubungsmittelstrafrecht kommt es bei Ketamin-Fällen häufig auf die genaue Analyse der sichergestellten Substanz an. Handelt es sich um ein zugelassenes Arzneimittelpräparat oder um ein Reinsubstrat? Gibt es Hinweise auf ein Verwertungsverbot wegen rechtswidriger Durchsuchung? Kann eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflagen erreicht werden? Diese Fragen entscheiden darüber, ob ein Verfahren zur Einstellung, zur Bewährungsstrafe oder zu einer Freiheitsstrafe führt. Wer sich in einem BtMG-nahen Zollverfahren befindet, sollte zudem beachten, dass Zollbehörden eigene Ermittlungskompetenzen haben und rasch handeln.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

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