Medizinalcannabis: § 25 Abs. 4 MedCanG: Die besonders schweren Fälle im Überblick
Wer mit medizinischem Cannabis oder wissenschaftlichem Cannabis in Berührung mit dem Strafrecht kommt, steht oft vor einer entscheidenden Frage: Handelt es sich um einen Grundtatbestand nach § 25 Abs. 1 MedCanG – oder greift der deutlich härtere Strafrahmen des § 25 Abs. 4 MedCanG, der besonders schwere Fälle erfasst? Diese Unterscheidung kann über Bewährung oder Freiheitsentzug entscheiden. Der folgende Artikel gibt einen strukturierten Überblick über die vier Regelbeispiele des Abs. 4 und zeigt, worauf es in der Praxis ankommt.

Das Medizinal-Cannabisgesetz sieht für besonders schwere Fälle einen erhöhten Strafrahmen vor – mit Konsequenzen für die gesamte Strafzumessung.
Was regelt § 25 Abs. 4 MedCanG überhaupt?
Das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) ist seit dem 1. April 2024 in Kraft. Es regelt den strafbewehrten Umgang mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken – also mit Substanzen, die aus staatlich kontrolliertem Anbau stammen und ausschließlich dem therapeutischen oder Forschungsbereich dienen. Der Grundtatbestand in § 25 Abs. 1 MedCanG bedroht zahlreiche Verstöße mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Abs. 4 erhöht diesen Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, wenn ein besonders schwerer Fall vorliegt. Das Gesetz benennt vier Regelbeispiele – also typisierte Fallgruppen, bei deren Vorliegen der erhöhte Strafrahmen in der Regel gilt. Wichtig: Regelbeispiele sind keine Qualifikationen. Sie haben nur Indizwirkung. Das Gericht kann trotz verwirklichtem Regelbeispiel einen besonders schweren Fall ablehnen, wenn die Gesamtwürdigung dagegen spricht.
Welche vier Regelbeispiele nennt § 25 Abs. 4 MedCanG?
Das Gesetz nennt vier Fallgruppen, die in der Praxis von erheblicher Relevanz sind:
| Regelbeispiel | Inhalt | Bezug zu Abs. 1 |
|---|---|---|
| Nr. 1 | Gewerbsmäßiges Handeln | Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 Buchst. a–e, h, Nr. 5 |
| Nr. 2 | Gefährdung der Gesundheit mehrerer Menschen | Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 Buchst. a–e, h |
| Nr. 3 | Abgabe an oder Verleitung von Kindern und Jugendlichen | Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 Buchst. a, d, f, g |
| Nr. 4 | Nicht geringe Menge | Jede Straftat nach Abs. 1 |
Was bedeutet „gewerbsmäßiges Handeln“ im Sinne von Nr. 1?
Gewerbsmäßigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Täter die Tat wiederholt begehen will, um sich daraus eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Entscheidend ist nicht, ob er tatsächlich bereits mehrfach gehandelt hat – der Vorsatz auf Wiederholung genügt. Das erste Handeltreiben kann daher bereits als gewerbsmäßig gewertet werden, wenn die Absicht auf eine dauerhafte Einnahmequelle gerichtet ist.
In der Praxis stützen Staatsanwaltschaften den Vorwurf der Gewerbsmäßigkeit häufig auf Indizien wie größere Mengen, Verpackungsmaterial, Waagen, Kundenlisten oder auffällige Kommunikation auf Mobiltelefonen. Erfahrene Strafverteidiger prüfen in diesen Fällen regelmäßig, ob die Indizien tatsächlich eine gewerbliche Absicht belegen oder ob es sich um eine Überinterpretation handelt, die keinen Bestand vor Gericht hat.
Wann liegt eine Gesundheitsgefährdung mehrerer Menschen vor (Nr. 2)?
Dieses Regelbeispiel setzt voraus, dass die Handlung nach Abs. 1 die Gesundheit mehrerer Personen konkret gefährdet. Eine abstrakte Gefahr reicht grundsätzlich nicht aus; es muss eine reale Risikolage bestehen. „Mehrere“ meint mindestens zwei Personen. Das Regelbeispiel ist insbesondere relevant, wenn verunreinigtes oder in der Dosierung fehlerhaftes Medizinalcannabis abgegeben wird, das für verschiedene Patienten bestimmt ist.
Viele Beschuldigte unterschätzen, wie schnell dieser Vorwurf in der Anfangsphase eines Strafverfahrens konstruiert wird – etwa wenn Ermittler behaupten, Substanzen seien an mehrere Personen weitergegeben worden. Eine genaue Analyse der Beweislage ist deshalb von Beginn an entscheidend.
Was gilt bei Abgabe an Kinder und Jugendliche (Nr. 3)?
Nr. 3 enthält zwei Alternativen: Einerseits die direkte Abgabe, Überlassung oder Verabreichung von Medizinalcannabis an Kinder oder Jugendliche in bestimmten Konstellationen des Abs. 1; andererseits das Bestimmen eines Minderjährigen zur Begehung oder Förderung bestimmter Handlungen nach Abs. 1. Beide Varianten weisen auf den erhöhten Schutzbedarf von Minderjährigen im Zusammenhang mit Medizinalcannabis hin, den der Gesetzgeber durch den erhöhten Strafrahmen absichert.
Wird das Regelbeispiel der Nr. 3 Buchst. a (Abgabe an Minderjährige) gewerbsmäßig verwirklicht, greift sogar der noch strengere Abs. 5 des § 25 MedCanG – mit einem Mindeststrafmaß von zwei Jahren Freiheitsstrafe. Die Abgrenzung zwischen Abs. 4 und Abs. 5 ist in diesen Konstellationen für die Verteidigung von zentraler Bedeutung.

Bei besonders schweren Fällen nach dem Medizinal-Cannabisgesetz entscheidet die Gesamtabwägung aller Tatumstände über den anzuwendenden Strafrahmen.
Was bedeutet „nicht geringe Menge“ nach Nr. 4?
Das Regelbeispiel der Nr. 4 erfasst jede Straftat nach Abs. 1, sofern sie sich auf eine nicht geringe Menge bezieht. Der Gesetzgeber hat diesen Schwellenwert im MedCanG nicht ausdrücklich festgelegt. In Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung zum BtMG und KCanG ist davon auszugehen, dass er bei einem THC-Gehalt von 7,5 Gramm reinem Wirkstoff liegt – entsprechend der Schwelle, die der BGH für Cannabis bislang angewandt hat.
Für die Verteidigung ist entscheidend: Nr. 4 erfasst dem Wortlaut nach jede Straftat nach Abs. 1 – also nicht nur Handeltreiben oder Einfuhr, sondern auch bloßen Besitz. Das ist eine strukturelle Besonderheit gegenüber vergleichbaren Regelungen im BtMG, die in der Praxis sorgfältig ausgewertet werden muss. Wer zu diesem Zeitpunkt einen auf das Betäubungsmittelstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger einschaltet, wahrt entscheidende Handlungsspielräume für die weitere Verteidigungsstrategie.
Was ist der Unterschied zwischen Abs. 4 und Abs. 5 MedCanG?
Während Abs. 4 mit Regelbeispielen arbeitet und einen erhöhten, aber flexiblen Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren vorsieht, regelt § 25 Abs. 5 MedCanG echte Qualifikationstatbestände mit einem Mindeststrafmaß von zwei Jahren. Abs. 5 greift bei besonders gravierenden Konstellationen: gewerbsmäßige Abgabe an Minderjährige (aufbauend auf Nr. 3a aus Abs. 4), Bestimmen von unter 18-Jährigen durch über 21-Jährige zu einer Tat nach Abs 1 Nr. 2, 3 c bis e und h, Handeln als Bandenmitglied in nicht geringer Menge sowie bewaffnetes Handeln in nicht geringer Menge.
Die Abgrenzung ist nicht immer einfach: Liegt ein Regelbeispiel des Abs. 4 vor, das gleichzeitig die Voraussetzungen des Abs. 5 erfüllt, verdrängt Abs. 5 als schwerere Vorschrift den Abs. 4. Die falsche Einordnung kann für die Straferwartung erhebliche Konsequenzen haben – nach oben wie nach unten.
Können Regelbeispiele trotz Verwirklichung abgelehnt werden?
Ja. Regelbeispiele sind keine zwingenden Tatbestandsmerkmale, sondern Strafzumessungsvorschriften mit Indizwirkung. Das Gericht kann einen besonders schweren Fall ablehnen, wenn die Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit ergibt, dass der erhöhte Strafrahmen unangemessen wäre. Umgekehrt ist auch ein unbenannter besonders schwerer Fall möglich, wenn kein Regelbeispiel verwirklicht ist, der Unwertgehalt der Tat aber dem eines Regelbeispiels entspricht.
Für die Verteidigung eröffnet das erhebliche Spielräume: Günstige Umstände wie Geständnis, fehlende Vorstrafen, Kooperation, soziale Eingebundenheit oder ein nur knapp überschrittener Grenzwert können dazu beitragen, die Indizwirkung eines Regelbeispiels zu entkräften – mit direktem Einfluss auf den anzuwendenden Strafrahmen und damit auf das Strafmaß.
Für eine fundierte Einschätzung Ihrer konkreten Situation empfiehlt sich frühzeitig die Rücksprache mit einem auf das MedCanG spezialisierten Strafverteidiger. Auch unsere FAQs zu den Straftatbeständen des § 25 MedCanG geben einen weiteren Überblick über das Gesamtgefüge der Vorschrift.
Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?
Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
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