Lachgas & NpSG: Was seit April 2026 gilt – und was jetzt droht
Wer bislang Lachgas verkauft, an Jugendliche weitergegeben oder in großen Mengen gehandelt hat, steht seit dem 12. April 2026 vor einer grundlegend veränderten Rechtslage. Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) wurde reformiert: Lachgas (Distickstoffmonoxid, N₂O) fällt nun erstmals ausdrücklich unter seine Verbotstatbestände. Für Kioskbetreiber, Online-Händler und Privatpersonen entstehen daraus weitreichende strafrechtliche Risiken – auch dann, wenn sie die neue Rechtslage gar nicht kannten. Dieser Artikel erklärt, was sich konkret geändert hat, wer sich strafbar macht und was Betroffene jetzt tun sollten.

Lachgaskartuschen: Was bis vor kurzem frei verkäuflich war, unterliegt seit April 2026 den Strafvorschriften des NpSG.
Was ist das NpSG – und warum gilt es jetzt für Lachgas?
Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) existiert bereits seit 2016. Es erfasst synthetische Rauschmittel, die chemisch nicht dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterfallen – sogenannte „Legal Highs“. Lachgas war bislang nicht in der Anlage des NpSG gelistet und daher strafrechtlich weitgehend unreguliert. Das hat der Gesetzgeber nun geändert. Am 13. November 2025 beschloss der Bundestag eine Reform des NpSG. Das Gesetz trat am 12. April 2026 in Kraft. Lachgas sowie die Substanzen GBL und BDO (bekannt als K.O.-Tropfen) wurden in eine neue Anlage 2 des NpSG aufgenommen und unterliegen seitdem spezifischen Verboten.
Was ist seit April 2026 für Lachgas verboten?
Die Reform schafft ein abgestuftes Verbotssystem. Nicht jeder Umgang mit Lachgas ist pauschal untersagt – aber wer die Grenzen überschreitet, riskiert eine Strafverfolgung. Im Überblick:
| Verbotene Handlung | Betroffene Personen | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Verkauf von Lachgas über Automaten oder Versandhandel | Händler, Online-Shops | § 3 Abs. 1 Nr. 2 NpSG |
| Abgabe von Lachgas an Minderjährige | Kioskbetreiber, Privatpersonen | § 3 Abs. 1 Nr. 3 NpSG |
| Erwerb und Besitz von Lachgas durch Minderjährige | Personen unter 18 Jahren | § 3 Abs. 1 Nr. 4 NpSG |
| Abgabe von Kartuschen über 8,4 Gramm Füllgewicht | Händler, Kioskbetreiber | § 3 Abs. 1 Nr. 1 NpSG |
| Handeltreiben, Herstellen, Inverkehrbringen (allgemein) | Händler, Produzenten | § 4 Abs. 1 NpSG |
Erlaubt bleibt der Kauf kleiner Kartuschen (bis 8,4 g) durch Erwachsene im stationären Handel sowie die industrielle und medizinische Verwendung von Lachgas. Der private Eigenkonsum und auch der Eigenbesitz durch Volljährige ist – wie im NpSG generell – weiterhin nicht strafbar.
Welche Strafe droht bei Verstößen gegen das NpSG?
Die Strafvorschriften sind in § 4 NpSG geregelt und sehen einen deutlich gestaffelten Strafrahmen vor. Wer gegen die Verbote des § 3 NpSG verstößt – also etwa Lachgas unerlaubt handelt, herstellt oder in Verkehr bringt – riskiert eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Auch der Versuch ist strafbar. Wer gewerbsmäßig handelt oder als Bandenmitglied, dem drohen Freiheitsstrafen von einem bis zu zehn Jahren. Ebenso gilt der erhöhte Strafrahmen für Erwachsene über 21 Jahre, die Lachgas an Minderjährige abgeben.
Viele Betroffene unterschätzen, wie ernst die Behörden diese Verstöße nehmen. Bereits wenige Tage nach Inkrafttreten des Gesetzes gab es erste Polizeikontrollen – etwa in Nürnberger Kiosken, wo zahlreiche Lachgaskartuschen sichergestellt und Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden.
Gilt das Verbot auch für Kioskbetreiber und Online-Händler?
Ja – und gerade für Gewerbetreibende sind die Risiken erheblich. Wer bislang Lachgaskartuschen über einen Onlineshop an Privatkunden geliefert oder über Automaten verkauft hat, macht sich seit dem 12. April 2026 strafbar. Das Versandhandelsverbot gilt ausnahmslos für alle Verkäufe an private Endverbraucher, unabhängig von Füllmenge oder Konzentration der Kartusche. Stationäre Händler dürfen Lachgas nur noch in Kartuschen bis 8,4 Gramm und in begrenzter Stückzahl pro Einkauf abgeben – und niemals an Personen unter 18 Jahren. Unternehmen, die sich auf den Ausnahmetatbestand der industriellen Verwendung berufen möchten, müssen dies einzelfallbezogen prüfen. Wer dabei falsch liegt, handelt objektiv gegen das Gesetz – mit strafrechtlichen Konsequenzen.

Bei einem Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das NpSG kommt es auf eine genaue Prüfung der Aktenlage an – je früher ein Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto besser.
Was ist der Unterschied zwischen Lachgas und GBL / BDO?
Die NpSG-Reform erfasst drei Substanzen: Lachgas, Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO). Für GBL und BDO gilt ein noch weitgehenderes Verbot: Diese Stoffe, bekannt als K.O.-Tropfen, dürfen seit April 2026 weder verkauft, weitergegeben noch gehandelt werden – weder als Reinsubstanz noch in Mischungen mit mehr als 20 % Anteil. Erlaubt bleibt nur die nachweisbare wissenschaftliche oder industrielle Nutzung. Wer GBL oder BDO an jemanden verabreicht, um dessen Widerstandsfähigkeit auszuschalten, macht sich zudem weiterer Straftatbestände nach dem StGB schuldig.
Was passiert, wenn gegen mich wegen Lachgas NpSG ermittelt wird?
Wer einen Anhörungsbogen der Polizei oder des Zolls erhält oder von einer Hausdurchsuchung betroffen ist, sollte eine zentrale Regel beachten: keine Aussage zur Sache machen. Das gilt unabhängig davon, ob man glaubt, nichts falsch gemacht zu haben. Das Schweigerecht ist ein wesentliches Beschuldigtenrecht – und sein Gebrauch kann den weiteren Verlauf des Verfahrens erheblich beeinflussen. Erfahrene Strafverteidiger prüfen in solchen Fällen regelmäßig, ob der dem Mandanten zur Last gelegte Sachverhalt tatsächlich die Verbotstatbestände des NpSG erfüllt, welche Ausnahmen greifen könnten und ob die Ermittlungsmaßnahmen selbst rechtmäßig durchgeführt wurden.
Wer sich frühzeitig anwaltlich beraten lässt, wahrt entscheidende Handlungsspielräume. Weitere Informationen zur Anklageschrift nach dem NpSG und zur Strafverteidigung in München finden Sie in einem gesonderten Beitrag auf dieser Website. Einen Überblick über das gesamte Betäubungsmittelstrafrecht bietet unsere Themenübersicht.
Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?
Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!
So geht´s weiter:
- Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
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