Arzneimittel aus dem Ausland bestellen – ist das strafbar?
Ein günstiges Angebot im Internet, eine schnelle Bestellung – und dann liegt plötzlich Post vom Zoll im Briefkasten. Wer Arzneimittel aus dem Ausland bestellen möchte, unterschätzt oft die rechtlichen Folgen. Viele Präparate dürfen gar nicht nach Deutschland eingeführt werden: von Potenzmitteln über Schlaftabletten bis zu den beliebten Abnehmspritzen. Die Sendung kann beschlagnahmt und vernichtet werden, und gegen den Besteller wird ein Verfahren eingeleitet. Dabei wussten die meisten Betroffenen nicht, dass ihr Mittel in Deutschland gar nicht verkehrsfähig ist – und es fühlt sich falsch an, deshalb wie ein Händler behandelt zu werden. Dieser Beitrag erklärt, wann die Einfuhr verboten ist, welche Strafe oder welches Bußgeld droht und worauf es nach einem Schreiben des Zolls ankommt.
Ist es strafbar, Arzneimittel aus dem Ausland zu bestellen?
Wer Arzneimittel aus dem Ausland bestellen lässt, nimmt rechtlich eine sogenannte Verbringung vor – das Verbringen einer Ware über die Grenze. Nach § 73 AMG (Verbringungsverbot) dürfen Arzneimittel ohne deutsche Zulassung grundsätzlich nicht eingeführt werden. Ein Verstoß kann eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat sein. Was im Einzelfall gilt, hängt von Präparat, Menge und den Umständen der Bestellung ab.
Welche Medikamente sind am häufigsten betroffen?
In der Praxis tauchen vier Gruppen besonders oft auf: Potenzmittel, Schlaf- und Beruhigungsmittel, Mittel gegen Haarausfall und neuerdings die „Abnehmspritzen“. Viele davon wirken harmlos, sind in Deutschland aber verschreibungspflichtig oder gar nicht zugelassen – und unterliegen damit dem Verbringungsverbot. Folgende Wirkstoffe und Handelsnamen begegnen dabei am häufigsten:
| Gruppe | Wirkstoff (Beispiele) | Bekannte Handels- bzw. Markennamen |
|---|---|---|
| Potenzmittel | Sildenafil, Tadalafil, Vardenafil | Viagra, Cialis, Levitra; aus dem Ausland häufig Kamagra, Cenforce, Nizagara |
| Schlaf- und Beruhigungsmittel | Zolpidem, Diazepam, Alprazolam | Stilnox, Valium, Xanax |
| Mittel gegen Haarausfall | Finasterid | Propecia, Proscar |
| „Abnehmspritzen“ (GLP-1) | Semaglutid, Tirzepatid | Ozempic, Wegovy, Mounjaro |
Bei einzelnen Schlaf- und Beruhigungsmitteln kann zusätzlich das Betäubungsmittelgesetz greifen. Auch als Nahrungsergänzung beworbene Produkte werden regelmäßig vom Zoll beanstandet, weil sie in Deutschland als Arzneimittel gelten können.
Welche Strafe droht beim Bestellen von Arzneimitteln aus dem Ausland?
Die illegale Einfuhr ist nach § 96 AMG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Schwerere Fälle – etwa gefälschte oder bedenkliche Arzneimittel oder ein Verdacht auf Handel – fallen unter § 95 AMG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßigem Handeln, reicht der Strafrahmen bis zu zehn Jahren.

Wann wird aus der Bestellung ein Bußgeld – und wann eine Straftat?
Bei geringen Mengen für den Eigenbedarf bleibt es häufig bei einer Ordnungswidrigkeit. Dann droht ein Bußgeld – nach § 97 AMG bis zu 25.000 Euro. Sobald größere Mengen oder wiederholte Bestellungen in kurzen Abständen auftreten, entsteht schnell der Verdacht des Inverkehrbringens. Damit wird aus der Ordnungswidrigkeit eine Straftat.
Als Fachanwalt für Strafrecht prüfe ich in diesen Fällen für Sie zuerst, ob das Präparat überhaupt als zulassungspflichtiges Arzneimittel einzustufen ist – oft der entscheidende Hebel für den weiteren Verlauf.
| Konstellation | Rechtliche Einordnung | Mögliche Folge |
|---|---|---|
| EU-/EWR-Versandapotheke, in Deutschland zugelassenes Mittel | Erlaubt (§ 73 Abs. 2 AMG) | keine |
| Reisemitbringsel, geringe Menge für den Eigenbedarf | Erlaubt (Reiseausnahme) | keine |
| Versandbestellung aus einem Drittstaat (z. B. Indien) | Verbringungsverbot (§ 73 AMG) | Beschlagnahme, Bußgeld oder Strafe |
| Große Menge oder wiederholte Bestellungen | Verdacht des Inverkehrbringens | Strafverfahren (§ 95, § 96 AMG) |
| Präparat enthält ein Betäubungsmittel | Betäubungsmittelgesetz | Strafverfahren (§§ 29 ff. BtMG) |
| Dopingmittel (z. B. Anabolika) | Anti-Doping-Gesetz | Strafverfahren (bis zu 3 Jahre) |
Was passiert, wenn der Zoll meine Medikamente beschlagnahmt?
Der Zoll kann die Sendung anhalten, beschlagnahmen und später vernichten lassen. Häufig folgt ein Äußerungsbogen oder eine Vorladung. Die enthaltene Substanz wird begutachtet; geprüft wird, ob und welches Arzneimittel vorliegt. Darauf entscheidet sich, ob ein Bußgeld- oder ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Warum im Zollschreiben oft von „Bannbruch“ die Rede ist, erkläre ich Ihnen ausführlich in meinem Beitrag zu Bannbruch wegen Arzneimitteln nach § 372 AO.

Nach einem Schreiben des Zolls beginnt häufig ein Ermittlungsverfahren nach dem Arzneimittelgesetz – jetzt zählt ruhiges, überlegtes Vorgehen.
Gibt es Ausnahmen – wann ist die Einfuhr erlaubt?
Ja. Über eine Apotheke in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum dürfen in Deutschland zugelassene Arzneimittel an Endverbraucher versandt werden, sofern die Apotheke eine Versandhandelserlaubnis besitzt (§ 73 Abs. 2 AMG). Reisende dürfen zudem geringe Mengen für den persönlichen Bedarf – in der Regel bis zu drei Monate – selbst mitbringen. Für den Versandhandel aus Drittstaaten wie Indien gilt diese Ausnahme jedoch nicht.
Gelten für Dopingmittel und Betäubungsmittel besondere Regeln?
Ja. Enthält das Präparat einen Stoff aus den Anlagen des BtMG, greift das Betäubungsmittelgesetz mit strengeren Strafrahmen nach § 29 BtMG. Bei Dopingmitteln gilt seit 2015 das Anti-Doping-Gesetz, das schon für einfache Verstöße Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht (§ 4 AntiDopG). Welche Besonderheiten bei der Beschaffung gelten, zeige ich Ihnen in meinem Beitrag zum Arzneimittelstrafrecht bei Dopingmitteln.
Was sollte ich nach Post vom Zoll tun?
Reagieren Sie nicht vorschnell und machen Sie keine Angaben zur Sache. Sie müssen sich nicht selbst belasten und können von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Bewahren Sie ärztliche Rezepte auf, falls ein medizinischer Bedarf bestand – das kann den Eigenbedarf belegen. Schalten Sie mich früh ein, lässt sich im besten Fall eine Einstellung erreichen, bevor aus einer Ordnungswidrigkeit ein Strafverfahren wird. Ziel ist, dass die Sache Sie möglichst wenig belastet.
Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?
Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!
So geht´s weiter:
- Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
- Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
- Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
- Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
- Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.