Haschisch und das KCanG: Was ist erlaubt, was ist strafbar?

Seit dem 1. April 2024 gilt das Konsumcannabisgesetz (KCanG) – und viele Konsumenten glauben, mit der Teillegalisierung sei auch Haschisch nach dem KCanG unkritisch. Das ist ein gefährlicher Irrtum. Gerade bei Haschisch wird die Grenze zur Strafbarkeit oft mit erstaunlich kleinen Mengen erreicht. Wer Post von der Polizei bekommt oder bei einer Kontrolle Haschisch dabeihatte, fragt sich zu Recht: Drohe ich jetzt eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe oder eine Eintragung im Führungszeugnis? Dieser Beitrag erklärt sachlich, welche Mengen erlaubt sind, ab wann es strafbar wird und warum der THC-Gehalt über alles entscheidet.

Ist der Besitz von Haschisch nach dem KCanG strafbar?

Haschisch ist Cannabisharz und fällt vollständig unter das KCanG. Erlaubt sind für Erwachsene 25 Gramm im öffentlichen Raum und 50 Gramm am Wohnsitz. Diese Grenzen gelten für Cannabis insgesamt – Haschisch wird mitgezählt. Wer mehr besitzt, bewegt sich je nach Menge in der Ordnungswidrigkeit oder bereits in der Straftat.

Die maßgeblichen Schwellen ergeben sich aus § 2 KCanG (Verbote) und § 34 KCanG (Strafvorschriften). Strafbar wird der Besitz konkret ab mehr als 30 Gramm außerhalb der eigenen Wohnung oder ab mehr als 60 Gramm insgesamt.

Menge (Cannabis/Haschisch)OrtRechtsfolge
bis 25 göffentlicher Raumerlaubt
bis 50 geigener Wohnsitzerlaubt
über 25 bis 30 göffentlicher RaumOrdnungswidrigkeit (Bußgeld)
über 30 göffentlicher RaumStraftat (§ 34 KCanG)
über 60 ginsgesamt / WohnsitzStraftat (§ 34 KCanG)

Welche Strafe nach einer Hausdurchsuchung wegen Cannabis droht, hängt wesentlich von der sichergestellten Menge und dem THC-Gehalt ab – der Strafrahmen nach § 34 KCanG reicht von Geldstrafe bis zu mehrjähriger Freiheitsstrafe.

Welche Strafe droht für Haschisch nach § 34 KCanG?

Der Grundtatbestand des § 34 KCanG sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. In besonders schweren Fällen – etwa bei einer nicht geringen Menge oder gewerbsmäßigem Handeln – steigt der Rahmen auf drei Monate bis fünf Jahre. Eine Geldstrafe ist dann oft ausgeschlossen.

FallgruppeNormStrafrahmen
Grundtatbestand (z. B. Besitz über der Grenze)§ 34 Abs. 1 KCanGGeldstrafe oder bis 3 Jahre Freiheitsstrafe
Fahrlässiges Herstellen, Handeltreiben u.a.§ 34 Abs. 5 KCanGGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr
Besonders schwerer Fall (z. B. nicht geringe Menge)§ 34 Abs. 3 KCanG3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe
bandenmäßiges oder bewaffnetes Handeltreiben mit nicht geringer Menge o.a.§ 34 Abs. 4 KCanGnicht unter 2 Jahren Freiheitsstrafe

Ob es bei einer Geldstrafe bleibt oder eine Freiheitsstrafe im Raum steht, hängt stark vom Einzelfall ab – von der Menge, dem THC-Gehalt, einer etwaigen Vorstrafe und der Frage, ob Eigenkonsum oder Weitergabe vorgeworfen wird.

Warum wird Haschisch rechtlich schneller gefährlich als Marihuana?

Der entscheidende Punkt: Für die Strafbarkeit zählt nicht das reine Gewicht, sondern der enthaltene Wirkstoff THC. Haschisch ist konzentriertes Cannabisharz und enthält regelmäßig deutlich mehr THC als getrocknete Blüten. Dieselbe Grammzahl Haschisch kann also weit mehr Wirkstoff bedeuten als die gleiche Menge Marihuana – mit unmittelbaren Folgen für das Strafmaß.

Während Blüten häufig um 15 % THC liegen, erreicht Haschisch oft 20 bis 40 % und mehr. Viele Betroffene unterschätzen, wie schnell eine als „klein“ empfundene Menge Haschisch die kritische Schwelle überschreitet.

Was bedeutet die „nicht geringe Menge“ bei Haschisch?

Die „nicht geringe Menge“ ist die wichtigste Schwelle im Cannabisstrafrecht. Der Bundesgerichtshof legt sie bei 7,5 Gramm reinem THC fest – und hält daran auch unter dem KCanG fest. Wird dieser Wert überschritten, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall mit Freiheitsstrafe ab drei Monaten vor.

Zur Veranschaulichung: Bei Blüten mit 15 % THC werden 7,5 Gramm THC erst bei rund 50 Gramm Material erreicht. Bei Haschisch mit 30 % THC genügen dafür schon etwa 25 Gramm. Was die Rechtsprechung zum THC-Gehalt genau bedeutet, vertieft unser Beitrag zur aktuellen BGH-Entscheidung zur nicht geringen Menge. Erfahrene Strafverteidiger prüfen in diesen Fällen regelmäßig, ob das Wirkstoffgutachten methodisch sauber erstellt wurde.

§ 34 KCanG ist die zentrale Strafvorschrift des Konsumcannabisgesetzes – die nicht geringe Menge spielt darin eine Schlüsselrolle.

Was droht bei Weitergabe und Handel mit Haschisch?

Der Konsum und ein begrenzter Eigenbesitz sind privilegiert – Weitergabe und Handel bleiben aber strafbar. Das gilt selbst dann, wenn kein Geld fließt. Schon das Teilen oder Verschenken von Haschisch außerhalb einer Anbauvereinigung ist als Abgabe strafbar und kann eine Geldstrafe ausschließen.

Unter Handeltreiben versteht die Rechtsprechung jede auf Umsatz gerichtete Tätigkeit – teils genügt bereits ein verbindliches Angebot per Messenger. Wo die Grenze zwischen Eigenkonsum und strafbarem Verkauf verläuft, erklären wir ausführlich im Beitrag zum Handeltreiben nach dem KCanG.

Wie wird der THC-Gehalt von Haschisch im Verfahren festgestellt?

Ohne belastbares Wirkstoffgutachten lässt sich die nicht geringe Menge nicht gerichtsfest feststellen. Das sichergestellte Haschisch wird in einem kriminaltechnischen Labor chemisch-toxikologisch analysiert; erst der ermittelte Gesamtgehalt an reinem THC ist für die rechtliche Bewertung maßgeblich. Eine bloße Schätzung nach Augenschein genügt nicht.

Genau hier setzt die Verteidigung oft an: Wurden die Proben repräsentativ entnommen? Ist die Analyse nachvollziehbar dokumentiert? Fehlerhafte oder lückenhafte Gutachten können den Vorwurf des besonders schweren Falls entfallen lassen.

Was sollten Betroffene nach einem Haschisch-Fund tun?

Der größte Fehler ist die spontane Aussage. Viele Betroffene reden im ersten Schreck mehr, als ihnen guttut – und liefern damit den Ermittlungsbehörden Belastungsmaterial, etwa zur Frage Eigenkonsum oder Weitergabe. Ich empfehle Ihnen deshalb dringend, zunächst zu schweigen und die Akte durch einen Verteidiger einsehen zu lassen.

Erst mit Kenntnis von Menge, THC-Gehalt und konkretem Vorwurf lässt sich eine tragfähige Strategie entwickeln – von der Verfahrenseinstellung über die Therapieoption bis zur Argumentation gegen die nicht geringe Menge. Wer früh anwaltlichen Rat einholt, wahrt die entscheidenden Handlungsspielräume.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.