Bannbruch wegen Arzneimitteln: Was der Brief vom Zoll bedeutet

Eine schnelle Bestellung im Internet, ein günstiges Präparat aus dem Ausland – und dann liegt plötzlich ein Schreiben vom Zoll im Briefkasten. Darin taucht ein Wort auf, das viele noch nie gehört haben: Bannbruch. Wer ein Arzneimittel aus dem Ausland bestellt hat und nun ein Ermittlungsverfahren befürchtet, fragt sich vor allem eines: Was kommt jetzt auf mich zu? Dieser Beitrag erklärt, was Bannbruch nach § 372 AO bei Arzneimitteln genau bedeutet, welche Strafe oder welches Bußgeld droht und worauf es nach dem Schreiben des Zolls wirklich ankommt.

Sendungen mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln werden vom Zoll regelmäßig kontrolliert und beschlagnahmt.

Was bedeutet Bannbruch bei Arzneimitteln?

Bannbruch ist ein Begriff aus dem Steuer- und Zollstrafrecht. Geregelt ist er in § 372 AO. Strafbar macht sich, wer Gegenstände entgegen einem Verbot über die Grenze einführt, ausführt oder durchführt. Das Wort „Bann“ steht dabei schlicht für „Verbot“. Bei Arzneimitteln ist das Verbot das sogenannte Verbringungsverbot des Arzneimittelgesetzes.

Warum steht im Schreiben des Zolls „Bannbruch“?

Bestellen Privatpersonen nicht zugelassene oder verschreibungspflichtige Präparate aus dem Ausland, fängt der Zoll die Sendung bei einer Kontrolle ab. Weil Bannbruch als Steuerstraftat gilt, begründet er die Zuständigkeit der Zollbehörden. Das Hauptzollamt oder Zollfahndungsamt leitet ein Ermittlungsverfahren ein und legt die Sendung der Arzneimittelüberwachungsbehörde zur Begutachtung vor – etwa der Regierung von Oberfranken in Bayern.

Bannbruch oder AMG – welche Vorschrift gilt?

Hier wird es entscheidend: § 372 Abs. 2 AO enthält eine Subsidiaritätsklausel. Bannbruch wird nur dann angewendet, wenn die Einfuhr nicht bereits durch ein spezielleres Gesetz mit Strafe oder Bußgeld bedroht ist. Bei Arzneimitteln greift fast immer das Arzneimittelgesetz mit eigenen Vorschriften (§ 95, § 96, § 97 AMG).

Enthält das Mittel ein Betäubungsmittel, gehen die §§ 29 ff. BtMG vor. Wie der Zoll bei solchen Sendungen vorgeht, lesen Sie ausführlich in unserem Beitrag zu Ermittlungsverfahren des Hauptzollamts nach dem BtMG. Handelt es sich um ein Dopingmittel, gilt das Anti-Doping-Gesetz. Der Bannbruch tritt in all diesen Fällen zurück – er bleibt aber der Türöffner für die Zuständigkeit der Zollfahndung.

Welche Strafe droht bei Bannbruch von Arzneimitteln?

Die konkrete Folge hängt davon ab, welches Mittel in welcher Menge bestellt wurde. Für eine reine Privateinfuhr zum Eigenbedarf bleibt es häufig bei einer Ordnungswidrigkeit. Schwerer wiegt es, wenn das Präparat ein Betäubungs- oder Dopingmittel enthält. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Konstellationen:

KonstellationVorrangige VorschriftStrafrahmen
Verstoß gegen das Verbringungsverbot (Privatperson, Eigenbedarf)§ 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG (Ordnungswidrigkeit)Bußgeld bis 25.000 €
Illegale Einfuhr als Straftat§ 96 AMGFreiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe
Schwerere AMG-Verstöße (z. B. bedenkliche oder gefälschte Mittel)§ 95 AMGFreiheitsstrafe bis 3 Jahre (Qualifikation 1–10 Jahre)
Präparat enthält ein Betäubungsmittel§§ 29 ff. BtMGFreiheitsstrafe bis 5 Jahre
Präparat ist ein Dopingmittel§ 4 AntiDopGFreiheitsstrafe bis 3 Jahre
Bannbruch (greift nur subsidiär)§ 372 AO i.V.m. § 370 AOGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre

Viele Betroffene erschrecken über das Wort „Bannbruch“ und die fünf Jahre aus § 372 AO. In der Praxis endet ein Großteil dieser Verfahren bei Ersttätern ohne Vorstrafen jedoch glimpflich – häufig mit einem Strafbefehl oder einer Einstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO.

Nach der Beschlagnahme folgt meist ein Anhörungsbogen – die illegale Einfuhr von Arzneimitteln wird konsequent verfolgt.

Welche Arzneimittel darf ich überhaupt einführen?

Das Verbringungsverbot des § 73 AMG verbietet die Einfuhr nicht zugelassener Präparate – kennt aber Ausnahmen. Über eine Apotheke in der EU oder im EWR dürfen in Deutschland zugelassene Mittel an Endverbraucher versandt werden. Reisende dürfen zudem geringe Mengen für den persönlichen Bedarf von bis zu drei Monaten mitbringen.

Für den Versandhandel aus Drittstaaten wie Indien gilt diese Ausnahme nicht. Auch als Nahrungsergänzungsmittel beworbene Produkte können rechtlich Arzneimittel sein. Welche Präparate konkret betroffen sind und wann eine Bestellung straffrei bleibt, erläutern wir im Detail in unserem Beitrag dazu, ob man Arzneimittel aus dem Ausland bestellen darf.

Was passiert nach dem Anhörungsbogen?

Mit dem Schreiben werden Sie als Beschuldigter aufgefordert, sich zum Vorwurf zu äußern. Je nach Art und Menge des Mittels kann es zu einer Hausdurchsuchung kommen. Die beschlagnahmten Arzneimittel werden als Nebenfolge regelmäßig eingezogen und vernichtet. Danach folgt entweder ein Strafbefehl, eine Einstellung oder – seltener – eine Anklage.

Was sollte ich jetzt tun?

Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen. Machen Sie auf dem Anhörungsbogen keine Angaben zur Sache und leisten Sie einer Ladung zur Vernehmung keine Folge. Erfahrene Strafverteidiger prüfen zuerst, ob der Vorwurf überhaupt als Straftat trägt oder nur eine Ordnungswidrigkeit ist. Wer zunächst Akteneinsicht nehmen lässt, wahrt seine wichtigsten Handlungsspielräume – und vermeidet eine vorschnelle Selbstbelastung.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

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