Arzneimittel aus dem Ausland bestellen – ist das strafbar?

Ein günstiges Angebot im Internet, eine schnelle Bestellung – und dann liegt plötzlich Post vom Zoll im Briefkasten. Wer Arzneimittel aus dem Ausland bestellen möchte, unterschätzt oft die rechtlichen Folgen. Viele Präparate dürfen gar nicht nach Deutschland eingeführt werden: von Potenzmitteln über Schlaftabletten bis zu Mitteln gegen Haarausfall. Die Sendung kann beschlagnahmt und vernichtet werden, und gegen den Besteller kann ein Verfahren eingeleitet werden. Viele Betroffene wussten nicht, dass ihr Präparat in Deutschland gar nicht verkehrsfähig ist. Dieser Beitrag erklärt, wann die Einfuhr verboten ist, welche Strafe oder welches Bußgeld droht und worauf es nach einem Schreiben des Zolls ankommt.

Ist es strafbar, Arzneimittel aus dem Ausland zu bestellen?

Wer Arzneimittel aus dem Ausland bestellen lässt, nimmt rechtlich eine sogenannte Verbringung vor – also das Verbringen einer Ware über die Grenze. Nach § 73 AMG (Verbringungsverbot) dürfen Arzneimittel ohne deutsche Zulassung grundsätzlich nicht eingeführt werden. Ein Verstoß kann eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat sein. Was im Einzelfall gilt, hängt vom Präparat, der Menge und den Umständen der Bestellung ab.

Welche Medikamente sind am häufigsten betroffen?

In der Praxis tauchen drei Gruppen besonders oft auf: Potenzmittel, Schlaf- und Beruhigungsmittel sowie Mittel gegen Haarausfall. Viele dieser Präparate wirken harmlos, sind in Deutschland aber verschreibungspflichtig oder gar nicht zugelassen – und unterliegen damit dem Verbringungsverbot. Folgende Wirkstoffe und Handelsnamen begegnen uns dabei am häufigsten:

GruppeWirkstoff (Beispiele)Bekannte Handels- bzw. Markennamen
PotenzmittelSildenafil, Tadalafil, VardenafilViagra, Cialis, Levitra; aus dem Ausland häufig Kamagra, Cenforce, Nizagara
Schlaf- und BeruhigungsmittelZolpidem, Diazepam, AlprazolamStilnox, Valium, Xanax
Mittel gegen HaarausfallFinasteridPropecia, Proscar

Bei einzelnen Schlaf- und Beruhigungsmitteln kann zusätzlich das Betäubungsmittelgesetz greifen. Daneben werden auch Abnehmpräparate und als Nahrungsergänzung beworbene Mittel regelmäßig vom Zoll beanstandet.

Welche Strafe droht beim Bestellen von Arzneimitteln aus dem Ausland?

Die illegale Einfuhr ist nach § 96 AMG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Schwerere Fälle – etwa gefälschte oder bedenkliche Arzneimittel oder ein Verdacht auf Handel – fallen unter § 95 AMG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßigem Handeln, reicht der Strafrahmen bis zu zehn Jahren.

Arzneimittel per Post vom Zoll abgefangen?

Schon scheinbar harmlose Pakete können unter das Verbringungsverbot des Arzneimittelgesetzes fallen.

Wann wird aus der Bestellung ein Bußgeld – und wann eine Straftat?

Bei geringen Mengen für den Eigenbedarf bleibt es häufig bei einer Ordnungswidrigkeit. Dann droht ein Bußgeld – nach § 97 AMG bis zu 25.000 Euro. Sobald größere Mengen oder wiederholte Bestellungen in kurzen Abständen auftreten, entsteht schnell der Verdacht des Inverkehrbringens. Damit wird aus der Ordnungswidrigkeit eine Straftat. Erfahrene Strafverteidiger prüfen in diesen Fällen zuerst, ob das Präparat überhaupt als zulassungspflichtiges Arzneimittel einzustufen ist – oft der entscheidende Hebel.

KonstellationRechtliche EinordnungMögliche Folge
EU-/EWR-Versandapotheke, in Deutschland zugelassenes MittelErlaubt (§ 73 Abs. 2 AMG)keine
Reisemitbringsel, geringe Menge für den EigenbedarfErlaubt (Reiseausnahme)keine
Versandbestellung aus einem Drittstaat (z. B. Indien)Verbringungsverbot (§ 73 AMG)Beschlagnahme, Bußgeld oder Strafe
Große Menge oder wiederholte BestellungenVerdacht des Inverkehrbringens o.ä.Strafverfahren (§ 95, § 96 AMG)
Präparat enthält ein BetäubungsmittelBetäubungsmittelgesetzStrafverfahren (§§ 29ff. BtMG)
Dopingmittel (z. B. Anabolika)Anti-Doping-GesetzStrafverfahren (bis zu 3 Jahre)

Was passiert, wenn der Zoll meine Medikamente beschlagnahmt?

Der Zoll kann die Sendung anhalten, beschlagnahmen und später vernichten lassen. Häufig folgt ein Anhörungsbogen oder eine Vorladung. Die in der Sendung enthaltene Substanz wird in der Folge begutachtet. Hierbei wird geprüft, ob und ggf. welches Arzneimittel vorliegt. Auf dieser Grundlage entscheidet sich, ob ein Bußgeld- oder ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Wie man auf ein solches Schreiben reagiert, erläutert unser Beitrag dazu, was bei einem Äußerungsbogen des Zolls zu beachten ist.

Nach einem Schreiben des Zolls beginnt häufig ein Ermittlungsverfahren – ruhiges, überlegtes Vorgehen ist jetzt wichtig.

Gibt es Ausnahmen – wann ist die Einfuhr erlaubt?

Ja. Über eine Apotheke in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum dürfen in Deutschland zugelassene Arzneimittel an Endverbraucher versandt werden (§ 73 Abs. 2 AMG). Reisende dürfen außerdem geringe Mengen für den persönlichen Bedarf – in der Regel bis zu drei Monate – selbst mitbringen. Für den Versandhandel aus Drittstaaten wie Indien gilt diese Ausnahme jedoch nicht. Auch als Nahrungsergänzungsmittel beworbene Produkte können in Deutschland Arzneimittel sein.

Gelten für Dopingmittel und Betäubungsmittel besondere Regeln?

Ja. Enthält das Präparat einen Stoff aus den Anlagen des BtMG, greift das Betäubungsmittelgesetz mit eigenen, strengeren Strafrahmen nach § 29 BtMG. Bei Dopingmitteln gilt seit 2015 das Anti-Doping-Gesetz, das schon für einfache Verstöße Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht (§ 4 AntiDopG). Welche Besonderheiten bei der Beschaffung gelten, zeigt unser Beitrag zum Arzneimittelstrafrecht bei Dopingmitteln.

Was sollte ich nach Post vom Zoll tun?

Reagieren Sie nicht vorschnell und machen Sie keine Angaben zur Sache. Sie müssen sich nicht selbst belasten und können von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Bewahren Sie ärztliche Rezepte auf, falls ein medizinischer Bedarf bestand – das kann den Eigenbedarf belegen. Wer früh anwaltlichen Rat einholt, kann oft eine Einstellung erreichen oder verhindern, dass aus einer Ordnungswidrigkeit ein Strafverfahren wird.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.