Darknet Kokain bestellt: Was jetzt auf Sie zukommt

Sie haben Kokain im Darknet bestellt – und jetzt liegt eine Vorladung im Briefkasten oder ein Durchsuchungsbeschluss führt zu einer Hausdurchsuchung. Vielleicht ist die Bestellung Monate her, und Sie hatten sich längst in Sicherheit gewähnt. Genau das ist das Typische bei Bestellungen von Kokain im Darknet: Die vermeintliche Anonymität trügt, und die Ermittlungen beginnen oft erst lange nach dem Kauf. Die wichtigste Nachricht zuerst – eine Anzeige ist noch keine Verurteilung. In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen sachlich, warum bereits die Bestellung strafbar ist, welche Strafen realistisch drohen und an welchen Stellen sich ein Verfahren wirksam beeinflussen lässt.

Ist die Bestellung von Kokain im Darknet überhaupt strafbar?

Ja. Schon der Erwerb – und sogar der versuchte Erwerb – von Kokain ist nach § 29 BtMG strafbar. Es kommt nicht darauf an, ob die Sendung bei Ihnen ankommt. Bereits die Bestellung erfüllt regelmäßig den Tatbestand. Der Strafrahmen reicht von einer Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Welche Strafe droht bei einer Kokain-Bestellung im Darknet?

Das hängt vor allem von der Menge ab. Bei kleinen Mengen zum Eigenkonsum bleibt es oft bei einer Geldstrafe – oder das Verfahren wird eingestellt. In Bayern werden harte Drogen wie Kokain allerdings strenger behandelt als in vielen anderen Bundesländern. Entscheidend sind außerdem etwaige Vorstrafen und Ihr Verhalten nach der Tat.

Die vermeintliche Anonymität im Darknet schützt Käufer von Kokain nur selten vor einem Ermittlungsverfahren.

Wie kommt die Polizei bei Darknet-Kokain an meine Daten?

Meist über beschlagnahmte Kundenlisten. Wird ein Marktplatz oder Händler „hochgenommen“, werten die Behörden die Bestelldaten mit Namen und Adressen aus. Wie dieser Weg technisch abläuft, schildere ich ausführlich im Beitrag zur Drogenbestellung im Darknet. Am Anfang steht dabei häufig nur ein einziger Datensatz gegen Sie.

Ab welcher Menge wird Darknet-Kokain zum Verbrechen?

Ab der sogenannten nicht geringen Menge. Bei Kokain liegt dieser Grenzwert bei fünf Gramm Kokainhydrochlorid. Wird er überschritten, greift § 29a BtMG – ein Verbrechen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Was das im Detail bedeutet, lesen Sie in meinem Beitrag zur nicht geringen Menge Kokain.

SituationRechtlicher RahmenMögliche Folge
Geringe Menge, Eigenbedarf§ 29 BtMG; Einstellung nach § 31a BtMG möglichEinstellung oder Geldstrafe
Erwerb/Besitz oberhalb der Bagatellgrenze§ 29 BtMGGeldstrafe bis Freiheitsstrafe (max. 5 Jahre)
Nicht geringe Menge (ab 5 g Kokainhydrochlorid)§ 29a BtMG (Verbrechen)Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr
Verdacht auf Handeltreiben§§ 29a, 30 BtMGHausdurchsuchung, ggf. Untersuchungshaft

Kann das Verfahren wieder eingestellt werden?

Oft ja. Beruht der Verdacht nur auf einem Namen in einer fremden Bestellliste, macht Sie das noch nicht zum Täter – eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO ist dann möglich. Auch beim Abfangen Ihrer Kokainsendung bei einer Briefkontrolle ist unter Umständen eine Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts möglich. Bei geringen Mengen zum Eigenbedarf kommt zumindest theoretisch eine Einstellung nach § 31a BtMG oder § 153a StPO in Betracht; beide Einstellungsvarianten kommen in Bayern bei Kokainvorwürfen i.d.R. nicht in Betracht. Als Fachanwalt für Strafrecht prüfe ich für Sie zuerst, ob die Beweislage überhaupt für eine Verurteilung ausreicht.

Ob Einstellung, Strafbefehl oder Anklage – bei einer nicht geringen Menge Kokain entscheidet die Beweislage über den Verlauf.

Sollten Sie bei Darknet-Kokain aussagen oder gestehen?

In aller Regel nicht ohne vorherige Akteneinsicht. Viele Beschuldigte glauben, ein schnelles Geständnis helfe – tatsächlich liefert eine voreilige Aussage den Ermittlern oft erst die entscheidenden Beweise. Ob ein Geständnis strategisch sinnvoll ist, lässt sich seriös erst beurteilen, wenn ich als Ihr Verteidiger die vollständige Ermittlungsakte kenne.

Wie sollten Sie sich nach einer Vorladung verhalten?

Zunächst: Ruhe bewahren und keine Angaben zur Sache machen. Sie müssen einer polizeilichen Vorladung nicht folgen und haben ein umfassendes Schweigerecht. Als Fachanwalt für Strafrecht nehme ich für Sie Akteneinsicht – erst dann zeigt sich, welche Beweise wirklich vorliegen. Ziel ist im besten Fall eine Einstellung, ohne öffentliche Hauptverhandlung.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.