Amphetamin im Darknet bestellt – was droht mir jetzt?

Sie haben Amphetamin im Darknet bestellt – und jetzt liegt eine Vorladung, ein Äußerungsbogen oder sogar ein Durchsuchungsbeschluss im Briefkasten. Der Gedanke, dass die vermeintlich anonyme Bestellung zurückverfolgt wurde, ist beklemmend. Viele Betroffene fühlen sich in diesem Moment allein und fürchten das Schlimmste: Gefängnis, eine Vorstrafe, den Verlust von Job und Führerschein. Dass ausgerechnet ein paar Klicks ein Strafverfahren auslösen, wirkt für viele unverhältnismäßig. In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen sachlich, was bei einer Amphetamin-Bestellung im Darknet rechtlich droht, wie die Ermittler vorgehen – und welche Wege aus dem Verfahren führen können.

Die vermeintliche Anonymität im Darknet endet oft in einem Ermittlungsverfahren nach dem BtMG.

Was droht bei einer Amphetamin-Bestellung im Darknet?

Rechtlich ist die Bestellung ein Erwerb von Betäubungsmitteln nach § 29 BtMG. Schon der Versuch ist strafbar. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei Ersttätern und kleinen Mengen ist häufig eine Einstellung oder eine Geldstrafe möglich. Entscheidend sind Menge, Wirkstoffgehalt und Ihre Vorgeschichte.

SituationVorschriftStrafrahmen
Erwerb geringe Menge (Eigenkonsum)§ 29 BtMGGeldstrafe bis 5 Jahre; Einstellung möglich
Besitz/Erwerb nicht geringe Menge (ab 10 g Base)§ 29a BtMGFreiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr
Einfuhr nicht geringe Menge (Versand aus dem Ausland)§ 30 BtMGFreiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren
Bandenmäßig oder bewaffnet§ 30a BtMGFreiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren

Wie kommen die Ermittler an meine Daten aus dem Darknet?

Die Anonymität im Darknet ist trügerisch. Meist wird nicht Ihr Rechner gehackt, sondern ein Marktplatz oder ein Händler hochgenommen. Die Ermittler werten dann Bestell- und Versanddaten aus: Lieferadressen, Packstationen und Zahlungsflüsse. Aus einer sichergestellten Kundenliste entsteht so ein Verfahren – oft gegen hunderte Besteller gleichzeitig. Wie die Behörden bei einer Drogenbestellung im Darknet konkret vorgehen, erläutere ich in einem gesonderten Beitrag.

Ab welcher Menge Amphetamin wird es besonders gefährlich?

Der kritische Wert ist die nicht geringe Menge. Bei Amphetamin – umgangssprachlich Speed oder Pep – liegt sie bei 10 Gramm reinem Wirkstoff, der sogenannten Amphetaminbase (BGHSt 33, 133). Maßgeblich ist nicht das Bruttogewicht, sondern der Wirkstoffgehalt, den ein Gutachten bestimmt. Wird die Grenze überschritten, greift der Verbrechenstatbestand des § 29a BtMG. Wo diese Grenze verläuft und welche Strafen sie auslöst, habe ich im Beitrag zur nicht geringen Menge Amphetamin zusammengefasst.

Als Fachanwalt für Strafrecht prüfe ich in München jede Amphetamin-Akte auf tragfähige Verteidigungsansätze.

Ist die Bestellung von Amphetamin aus dem Ausland eine strafbare Einfuhr?

Ein oft unterschätzter Punkt: Kommt das Amphetamin aus dem Ausland – etwa aus den Niederlanden – liegt zusätzlich eine Einfuhr vor. Bei nicht geringer Menge droht dann § 30 BtMG mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren. Das ist besonders heikel, weil solche Strafen kaum noch zur Bewährung ausgesetzt werden können.

Allerdings muss der Besteller zum Zeitpunkt der Bestellung vorsätzlich bezüglich der Lieferung aus dem Ausland handeln!

Welche Fehler sollten Sie nach einer Vorladung unbedingt vermeiden?

Der größte Fehler ist, sich zur Sache zu äußern – bei der Polizei, im Äußerungsbogen oder am Telefon. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Viele Betroffene reden im ersten Schock und liefern damit erst die Beweise, die den Ermittlern noch fehlen. Machen Sie stattdessen konsequent von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.

Wie verteidige ich Sie gegen den Vorwurf der Amphetamin-Bestellung im Darknet?

Zunächst beantrage ich für Sie Akteneinsicht – ohne sie lässt sich keine Strategie planen. Oft beruht der Verdacht nur auf einer Lieferadresse. Ich prüfe für Sie, ob der Tatnachweis wirklich trägt, ob Verwertungsverbote greifen und ob eine Einstellung nach § 31a BtMG erreichbar ist.

Welche Einstellungsvarianten kommen bei einem Amphetamin-Verfahren in Betracht?

Nicht jedes Ermittlungsverfahren endet mit einem Urteil. Gerade bei Ersttätern und reinem Eigenkonsum bestehen mehrere Wege, das Verfahren ohne Vorstrafe zu beenden. Welche Variante trägt, hängt von Menge, Beweislage und Ihrer persönlichen Situation ab. Nach der Akteneinsicht prüfe ich für Sie, welcher dieser Wege in Ihrem Fall realistisch ist.

VorschriftVoraussetzungFolge
§ 170 Abs. 2 StPOKein hinreichender Tatverdacht – z.B. keine Zuordnung des Bestellvorgangs möglichEinstellung ohne Auflage
§ 31a BtMGGeringe Menge, Eigenverbrauch, geringe SchuldEinstellung ohne Auflage; Praxis in Bayern eher streng
§ 153 StPOGeringe Schuld, kein öffentliches VerfolgungsinteresseEinstellung ohne Auflage, kein Eintrag im Führungszeugnis
§ 153a StPOSchwere der Schuld steht nicht entgegen; Auflage beseitigt das VerfolgungsinteresseEinstellung gegen Geldauflage – keine Verurteilung, keine Vorstrafe
§ 37 BtMGAbhängigkeit und nachgewiesene TherapiebereitschaftAbsehen von der Anklage, wenn die Therapie durchgehalten wird
§ 45 JGGBeschuldigter ist Jugendlicher oder HeranwachsenderEinstellung, oft nach erzieherischer Maßnahme

Bitte beachten Sie:

  • Die Opportunitätseinstellungen nach §§ 31a BtMG, 153 und 153a StPO sind in Bayern (anders als in anderen Bundesländern) im Zusammenhang mit Amphetamin allenfalls und ausnahmsweise in besonderen Ausnahmefällen möglich.
  • Außerdem: Eine Einstellung fällt regelmäßig nicht vom Himmel. Sie muss i.d.R. per Anwaltsschriftsatz gut begründet und der Staatsanwaltschaft im richtigen Verfahrensstadium vorgeschlagen werden – am wirkungsvollsten, bevor ein Strafbefehl oder eine Anklageschrift beantragt ist.

Wie kann das Verfahren im besten Fall ausgehen?

Ein positiver Ausgang ist realistisch – gerade bei Ersttätern und geringen Mengen. Im besten Fall wird das Verfahren mangels hinreichenden Tatnachweises oder wegen geringer Schuld eingestellt, ohne Eintrag im Führungszeugnis. Ziel meiner Verteidigung ist stets, Ihre berufliche und private Zukunft bestmöglich zu schützen.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.