Jagdwilderei nach § 292 StGB: Welche Strafe droht Ihnen?
Ein Ermittlungsverfahren wegen Jagdwilderei nach § 292 StGB trifft viele Betroffene unerwartet – oft nach einem Schuss im falschen Revier, einer Nachsuche über die Reviergrenze oder dem Mitnehmen eines überfahrenen Stücks Wild. Plötzlich steht der Vorwurf einer Straftat im Raum, und mit ihm die Sorge um Vorstrafe, Jagdschein und Waffenbesitz. Vielleicht haben Sie eine Vorladung der Polizei erhalten oder einen Strafbefehl im Briefkasten gefunden. Dieser Beitrag erklärt Ihnen, was Jagdwilderei rechtlich bedeutet, welche Strafen drohen und wo die Verteidigung ansetzt – sachlich und verständlich.

Der Straftatbestand des § 292 StGB schützt nicht das Wild selbst, sondern das Jagdrecht des Berechtigten am Revier.
Was ist Jagdwilderei nach § 292 StGB?
Jagdwilderei begeht, wer fremdes Jagd- oder Jagdausübungsrecht verletzt – etwa indem er ohne Berechtigung dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich zueignet. Geschützt ist nicht der Tierschutz, sondern das Aneignungsrecht des Jagdberechtigten. Das Gesetz ordnet die Tat in § 292 StGB dem strafbaren Eigennutz zu, also den Vermögensdelikten.
Welche Strafe droht bei Jagdwilderei?
Der Grundtatbestand sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. In der Praxis enden Ersttäterfälle häufig mit einer Geldstrafe, oft per Strafbefehl, gegen den ein Einspruch möglich bleibt. Das konkrete Strafmaß hängt vom Einzelfall ab – von Tatumständen, Schadenshöhe und Vorstrafen. Bei besonders schweren Fällen steigt der Rahmen deutlich.
Wann liegt ein besonders schwerer Fall der Jagdwilderei vor?
In besonders schweren Fällen droht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Das Gesetz nennt Regelbeispiele, die typischerweise dazu führen. Liegt ein solches vor, ist eine reine Geldstrafe schwerer zu erreichen. Als Fachanwalt für Strafrecht prüfe ich für Sie, ob das Regelbeispiel wirklich trägt oder entkräftet werden kann.
| Regelbeispiel (§ 292 Abs. 2 StGB) | Bedeutung |
|---|---|
| Gewerbs- oder gewohnheitsmäßig | Wiederholte Tat mit Einnahmeabsicht oder eingeschliffener Übung |
| Zur Nachtzeit oder in der Schonzeit | Tat bei Dunkelheit oder in der Hege- und Fortpflanzungszeit des Wildes |
| Schlingen / nicht weidmännische Weise | Verbotene Fangmittel oder Methoden gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit |
| Mehrere mit Schusswaffen gemeinsam | Gemeinschaftliche Tat mehrerer bewaffneter Beteiligter |
Ist Jagdwilderei immer eine Straftat oder nur eine Ordnungswidrigkeit?
Nicht jeder Jagdverstoß ist Wilderei. Wer ohne gültigen Jagdschein jagt, begeht zunächst eine Ordnungswidrigkeit nach § 39 BJagdG. Zur Straftat wird es, sobald fremdes Jagdrecht verletzt wird. Wichtig: § 292 StGB bestraft nur vorsätzliches Handeln – fahrlässige Jagdwilderei gibt es nicht. Ein Irrtum über die Reviergrenze kann den Vorsatz entfallen lassen.
Welche Folgen hat eine Verurteilung für Jagdschein und Waffen?
Neben der eigentlichen Strafe drohen empfindliche Nebenfolgen. Das Gericht kann Waffen, Fanggeräte und andere Tatmittel nach § 295 StGB einziehen. Eine Verurteilung führt regelmäßig zur Entziehung des Jagdscheins und kann die waffenrechtliche Zuverlässigkeit entfallen lassen. Für viele Betroffene wiegen diese Folgen schwerer als die Geldstrafe selbst.

Nach einer Vorladung entscheidet oft schon das Schweigerecht über den weiteren Verlauf des Verfahrens.
Was sollten Sie bei einer Vorladung wegen Jagdwilderei tun?
Reagieren Sie besonnen: Einer polizeilichen Vorladung müssen Sie nicht folgen. Ihr Schweigerecht sollten Sie nutzen. Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor die Akte vorliegt. Als erfahrener Strafverteidiger beantrage ich für Sie Akteneinsicht und prüfe, ob Vorsatz nachweisbar ist und ob ein Strafantrag vorliegt. So lässt sich im besten Fall eine Einstellung oder mildere Strafe erreichen.
Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?
Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!
So geht´s weiter:
- Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
- Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
- Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
- Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
- Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.