Cannabis in den Urlaub mitnehmen – was gilt bei der Ausfuhr?
Der Koffer ist gepackt, der Flug gebucht – und im Kulturbeutel liegen noch ein paar Gramm vom Wochenende. Wer Cannabis in den Urlaub mitnehmen will, glaubt oft, die 25 Gramm aus dem Konsumcannabisgesetz gälten auch an der Grenze. Das ist ein gefährlicher Irrtum. Die Ausfuhr über die deutsche Grenze bleibt strafbar – selbst bei kleinsten Mengen und selbst dann, wenn Cannabis im Zielland legal ist. Als Fachanwalt für Strafrecht in München erkläre ich Ihnen, wann Sie sich strafbar machen, welche Strafen drohen und wie Sie sich bei einer Kontrolle richtig verhalten.
Darf ich Cannabis in den Urlaub mitnehmen?
Nein. Wer Cannabis über die deutsche Grenze bringt, führt es aus – und die Ausfuhr ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG strafbar. Die im Inland erlaubten Mengen gelten nur hier, nicht beim Grenzübertritt. Ob mit dem Auto, im Zug oder im Flugzeug: Sobald Sie die Grenze passieren, ist die Tat vollendet.
Warum ist die Ausfuhr von Cannabis nach dem KCanG strafbar?
Das KCanG erlaubt Besitz, Anbau und Konsum im Inland – nicht aber das Verbringen über die Grenze. § 2 KCanG verbietet die Ausfuhr ausdrücklich. Spiegelbildlich gilt dasselbe für das Mitbringen aus dem Ausland: Was dort strafbar ist, lesen Sie in meinem Beitrag zur Einfuhr von Cannabis nach dem KCanG.

Schon beim Grenzübertritt entscheidet sich, ob aus der Ausfuhr von Cannabis ein Ermittlungsverfahren wird.
Welche Strafe droht, wenn ich Cannabis in den Urlaub mitnehme?
Im Grundfall drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Ab der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm reinem THC liegt ein besonders schwerer Fall vor. Wer als Bande oder bewaffnet größere Mengen ausführt, begeht ein Verbrechen. Schon der Versuch ist strafbar.
| Konstellation | Rechtsgrundlage | Strafrahmen |
|---|---|---|
| Ausfuhr (Grundfall) | § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre |
| Fahrlässige Ausfuhr | § 34 Abs. 5 KCanG | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr |
| Besonders schwerer Fall (nicht geringe Menge, ab 7,5 g THC) | § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG | 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe |
| Bandenmäßige Ausfuhr nicht geringer Menge | § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG | Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren |
| Bewaffnete Ausfuhr nicht geringer Menge | § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG | Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren |
Größere Mengen führen schnell zusätzlich zum Vorwurf des Handels. Welche Strafen dann drohen, erläutere ich für Sie im Beitrag zum Handeltreiben mit Cannabis nach dem KCanG.
Kann ich mich strafbar machen, wenn ich das Cannabis nur im Koffer vergesse?
Ja. Anders als der Besitz ist die Ausfuhr auch fahrlässig strafbar (§ 34 Abs. 5 KCanG). Wer beim Packen nicht mehr an den Rest im Kulturbeutel denkt, kann sich strafbar machen – mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Der Einwand, man habe nicht daran gedacht, schützt hier gerade nicht.
Gilt die Ausfuhr auch, wenn Cannabis im Zielland legal ist?
Ja. Maßgeblich ist allein das deutsche Recht beim Grenzübertritt. Dass Sie in Amsterdam, Prag oder Barcelona legal konsumieren dürfen, ändert nichts an der Strafbarkeit der Ausfuhr aus Deutschland. Hinzu kommt: Im Zielland gelten dessen Einfuhrregeln – oft strenger als gedacht. Dass an der Grenze aus Erlaubtem eine Straftat wird, empfinden viele als ungerecht.
Macht es einen Unterschied, ob ich medizinisches Cannabis mitnehme?
Ja, einen großen. Verschreibungsfähiges Medizinalcannabis unterliegt nicht dem KCanG, sondern dem Medizinal-Cannabisgesetz. Mit gültigem Rezept dürfen Patienten es unter engen Voraussetzungen mitführen. Für Reisen im Schengen-Raum brauchen Sie zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Aber Obacht: Marihuana oder andere Cannabis-Produkte, die Sie erst im Urlaub gekauft haben, sind davon nicht erfasst – die Ausnahme gilt nur für Ihr ärztlich verordnetes Präparat aus der Apotheke

Der Zoll kontrolliert gezielt – auch die Ausfuhr von Cannabis führt regelmäßig zu einem Ermittlungsverfahren.
Was tun bei einer Kontrolle durch Zoll oder Polizei?
Der Zoll kontrolliert an Flughäfen, Autobahnen und Bahnhöfen gezielt, oft mit Spürhunden. Wird Cannabis gefunden, folgen Sicherstellung, Einziehung nach § 37 KCanG und ein Ermittlungsverfahren. Machen Sie keine Angaben zur Sache. Als Fachanwalt für Strafrecht nehme ich für Sie Akteneinsicht und prüfe, ob die Kontrolle rechtmäßig war. Gerade bei kleinen Mengen und Ersttätern lässt sich im besten Fall eine Einstellung erreichen – Ziel ist, Ihnen Hauptverhandlung und Registereintrag zu ersparen.
Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?
Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!
So geht´s weiter:
- Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
- Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
- Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
- Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
- Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.