Einfuhr von Cannabis nach dem KCanG – erlaubt oder strafbar?

Mit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) hat sich seit April 2024 vieles geändert – doch die Einfuhr von Cannabis aus dem Ausland ist ein gefährlicher Sonderfall geblieben. Wer ein paar Gramm aus den Niederlanden, aus Tschechien oder aus dem Urlaub mitbringt, riskiert ein Strafverfahren, die Beschlagnahme und einen Registereintrag – oft völlig überraschend. Als Fachanwalt für Strafrecht in München erkläre ich Ihnen, was bei der Einfuhr von Cannabis heute wirklich erlaubt ist, wo weiterhin Strafbarkeit droht und wie Sie sich bei einer Zollkontrolle oder einem Ermittlungsverfahren richtig verhalten.

Ist die Einfuhr von Cannabis nach dem KCanG erlaubt?

Nein. Die Einfuhr von Cannabis bleibt nach § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG grundsätzlich strafbar – für Reisende ebenso wie für Bestellungen aus dem Ausland. Weder der Eigenbedarf noch die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung ändert daran etwas. Das Gesetz erlaubt Besitz und Anbau im Inland, nicht aber das Verbringen über die Grenze.

Welche Strafe droht bei der Einfuhr von Cannabis?

Im Grundfall drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Wird die nicht geringe Menge von 7,5 g THC überschritten, liegt ein besonders schwerer Fall vor. Die bandenmäßige oder bewaffnete Einfuhr ist sogar ein Verbrechen mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

KonstellationRechtsgrundlageStrafrahmen
Einfuhr (Grundfall)§ 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanGGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre
Besonders schwerer Fall (nicht geringe Menge, ab 7,5 g THC)§ 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe
Bandenmäßige Einfuhr nicht geringer Menge§ 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanGFreiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren
Bewaffnete Einfuhr nicht geringer Menge§ 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanGFreiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren

Größere Mengen führen schnell zusätzlich zum Vorwurf des Handels. Welche Strafen dabei drohen, erläutere ich für Sie im Beitrag zum Handeltreiben mit Cannabis nach dem KCanG.

An Flughäfen und Grenzübergängen kontrolliert der Zoll gezielt – Cannabis aus dem Ausland führt regelmäßig zu einem Ermittlungsverfahren.

Warum gilt bei der Einfuhr keine Bagatellgrenze – auch nicht aus dem Urlaub?

Anders als beim Besitz im Inland kennt die Einfuhr keine straffreie Kleinmenge. Schon wenige Gramm sind strafbar. Dass Sie das Cannabis in Amsterdam, Prag oder Barcelona legal erworben haben, spielt keine Rolle – maßgeblich ist allein das deutsche Recht beim Grenzübertritt. Die im Inland erlaubten Mengen nach § 3 KCanG gelten hier gerade nicht. Dass etwas im Nachbarland erlaubt ist und an der Grenze zur Straftat wird, empfinden viele als ungerecht – rechtlich ändert das nichts.

Gibt es eine Ausnahme für Cannabissamen?

Ja. Die Einfuhr von Cannabissamen ist nach § 4 Abs. 2 KCanG erlaubt, wenn sie aus einem EU-Mitgliedstaat stammen und dem privaten oder gemeinschaftlichen Eigenanbau dienen. Für Blüten, Haschisch oder Öl gilt diese Ausnahme nicht. Samen aus Drittstaaten wie den USA oder Großbritannien bleiben dagegen problematisch und können sichergestellt werden.

Gilt eine Ausnahme für medizinisches Cannabis?

Wer ein gültiges ärztliches Rezept besitzt, darf verschreibungsfähiges Medizinalcannabis unter engen Voraussetzungen einführen – Blüten aus dem Urlaub gehören nicht dazu. Bei Reisen innerhalb des Schengen-Raums ist zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung erforderlich, die Sie mitführen sollten.

Was im Zusammenhang mit Medizinalcannabis nach dem MedCanG strafbar sein kann, erläutere ich in meinem Beitrag zu den §§ 25 ff. MedCanG.

Wer Cannabis auf Rezept erhält und am Straßenverkehr teilnimmt, sollte außerdem die Grenzen des Medikamentenprivilegs nach § 24a StVG kennen.

Welche Rolle spielen THC-Gehalt und Menge bei der Strafbarkeit?

Beides entscheidet über die Schwere. Die nicht geringe Menge liegt bei 7,5 g reinem THC – daran hält der Bundesgerichtshof fest. Nicht das Gewicht der Blüten zählt, sondern der Wirkstoffgehalt. Auch Haschisch und Öl werden einbezogen; schon kleine Mengen können bei hoher Konzentration die Schwelle erreichen.

Als Fachanwalt für Strafrecht prüfe ich für Sie, ob ein toxikologisches Gutachten den tatsächlichen THC-Gehalt – und damit die Schwelle der nicht geringen Menge – zu Ihren Gunsten verschiebt.

Welche Mengen Haschisch erlaubt sind und ab wann eine Straftat vorliegt, lesen Sie im Beitrag Haschisch und das KCanG.

Ob Blüten, Haschisch oder Öl: Für die nicht geringe Menge ist bei Cannabis aus dem Ausland der reine THC-Gehalt maßgeblich.

Wie reagieren Zoll und Polizei auf Cannabis-Einfuhren?

Der Zoll kontrolliert streng – an Flughäfen, Autobahnen und Bahnhöfen, häufig mit Spürhunden. Wird Cannabis gefunden, folgen Sicherstellung, eine Anzeige und nach § 37 KCanG die Einziehung. Oft wird zusätzlich das Smartphone beschlagnahmt, um Chats und Kontakte auszuwerten.

Viele Betroffene unterschätzen, wie stark schon eine spontane Bemerkung an der Grenze den weiteren Verlauf des Verfahrens prägt.

Begründet die Kontrolle einen Anfangsverdacht, droht später auch eine Hausdurchsuchung wegen Cannabis – welche Rechte Sie in dieser Situation haben, erkläre ich Ihnen dort.

Was tun bei einem Ermittlungsverfahren wegen Cannabis-Einfuhr?

Machen Sie keine Angaben zur Sache – weder gegenüber Polizei noch Zoll. Jede Äußerung zu Herkunft, Menge oder Konsum kann später gegen Sie wirken. Als Fachanwalt für Strafrecht beantrage ich für Sie Akteneinsicht und prüfe, ob die Kontrolle rechtmäßig war und ob sich das Verfahren einstellen lässt.

Gerade bei kleinen Mengen und bei Ersttätern lässt sich im besten Fall schon im Ermittlungsverfahren eine Einstellung erreichen. Ziel ist, Ihnen eine Hauptverhandlung und einen Registereintrag zu ersparen.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
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