Einfuhr von Betäubungsmitteln: Welche Strafe droht?
Der Zoll hat ein Paket abgefangen, oder bei der Rückfahrt aus den Niederlanden wurde Ihr Auto kontrolliert. Jetzt steht der Vorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln im Raum. Das klingt schwerer als Besitz, und das ist es auch. Schon kleine Mengen über die Grenze zu bringen, ist strafbar. Bei einer nicht geringen Menge wird daraus ein Verbrechen mit mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe. Viele Beschuldigte verstehen nicht, warum ein Päckchen für den Eigenbedarf plötzlich wie Drogenschmuggel behandelt wird. Diese Sorge ist berechtigt, gleichwohl hält nicht jeder Vorwurf einer anwaltlichen Überprüfung stand. Gerade bei Bestellungen aus dem Ausland ist oft fraglich, ob Sie überhaupt Täter der Einfuhr sind.
Was gilt rechtlich als Einfuhr von Betäubungsmitteln?
Einfuhr ist jedes Verbringen von Betäubungsmitteln aus dem Ausland nach Deutschland, so ausdrücklich § 2 Abs. 2 BtMG. Das gilt auch innerhalb der EU ohne Grenzkontrolle. Es kommt außerdem nicht darauf an, ob die Drogen im Auto, am Körper oder per Post kommen. Die Tat ist vollendet, sobald die Ware die Grenze überschritten hat.
Welche Strafe droht bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln?
Entscheidend ist die Wirkstoffmenge. Liegt sie unter der nicht geringen Menge, gilt § 29 BtMG. Darüber greift § 30 BtMG mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren. Bitte beachten Sie, dass eine Freiheitsstrafe nur bis (!) zwei Jahren überhaupt zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Eine Bewährungsstrafe ist bei der Einfuhr einer nicht geringen Menge folglich nur in absoluten Ausnahmefällen (minder schwerer Fall) möglich. Die folgende Übersicht zeigt die Strafrahmen.
| Konstellation | Vorschrift | Strafrahmen |
|---|---|---|
| Geringe Menge zum Eigenverbrauch | § 29 Abs. 5 BtMG, § 31a BtMG, §170 Abs. 2 StPO | Absehen von Strafe oder Einstellung möglich |
| Einfuhr unterhalb der nicht geringen Menge | § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre |
| Einfuhr in nicht geringer Menge | § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG | Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren (Verbrechen) |
| Minder schwerer Fall | § 30 Abs. 2 BtMG | Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahre |
| Als Bandenmitglied in nicht geringer Menge | § 30a Abs. 1 BtMG | Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren |

Schon an der Grenze kann aus einer kleinen Menge der Vorwurf der Einfuhr in nicht geringer Menge nach § 30 BtMG werden.
Bin ich bei einer Drogenbestellung aus dem Ausland Täter der Einfuhr?
Nicht automatisch. Überlässt der Besteller Versand und Transport ganz dem Verkäufer, scheidet eine Mittäterschaft nach dem BGH regelmäßig aus (Beschluss vom 25.09.2012, 4 StR 137/12). Strafbar bleiben aber Erwerb oder Handeltreiben. Obacht: Eine Anstiftung zur Einfuhr wird wie Täterschaft bestraft. Wie das bei einer Bestellung von Kokain im Darknet konkret aussieht, erkläre ich gesondert.
Was passiert, wenn der Zoll das Paket abfängt?
Hat das Paket Deutschland bereits erreicht, ist die Einfuhr vollendet, auch wenn Sie es nie in den Händen hielten. Oft folgt ein Äußerungsbogen oder eine Vorladung durch die Zollfahndung, manchmal eine Hausdurchsuchung. Wie Sie auf Post vom Hauptzollamt wegen eines BtMG-Vorwurfs reagieren, lesen Sie dort.
Was droht bei Drogen im Gepäck aus den Niederlanden oder Tschechien?
Auch die Mitnahme zum Eigenkonsum ist eine Einfuhr von Betäubungsmitteln. Die nicht geringe Menge ist schnell erreicht: Bei Kokain liegt sie bei 5 g Kokainhydrochlorid, bei Amphetamin bei 10 g Base. Bei reinem Stoff – gerade bei Kokain heute eher der Regel- als der Ausnahmefall – reichen wenige Gramm. Ärztlich verschriebene Betäubungsmittel dürfen Sie innerhalb des Schengen-Raums nur mit beglaubigter Bescheinigung mitnehmen, höchstens für 30 Tage.
Wann kommt ein minder schwerer Fall in Betracht?
Ein minder schwerer Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG senkt die Strafe deutlich und öffnet den Weg zur Bewährung. Argumente hierfür können etwa der reine Eigenkonsum, eine Menge knapp über dem Grenzwert, fehlende (einschlägige) Vorstrafen oder die Sicherstellung der Betäubungsmittel sein.
Ob eine Einfuhr in nicht geringer Menge vorliegt, entscheidet erst das Wirkstoffgutachten – nicht das Gewicht im Paket.
Wie verteidige ich Sie gegen den Vorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln?
Als Fachanwalt für Strafrecht rate ich Ihnen: Machen Sie vor der Akteneinsicht keine Angaben, auch nicht zum Eigenkonsum. Ich beantrage für Sie Akteneinsicht und prüfe die Ermittlungsakte auf mögliche Verteidigungsansätze. Außerdem kläre ich, ob Sie überhaupt Täter der Einfuhr sind. Oft wird so aus dem Verbrechen ein Vergehen. Ziel ist im besten Fall eine Einstellung oder eine Strafe zur Bewährung.
Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?
Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!
So geht´s weiter:
- Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
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