Nicht geringe Menge Amphetamin – Grenzwert, Strafe, Verteidigung

Der Vorwurf, Amphetamin in nicht geringer Menge besessen oder gehandelt zu haben, trifft viele Betroffene wie ein Schock: Plötzlich steht keine Geldstrafe mehr im Raum, sondern eine Freiheitsstrafe. Sobald der Grenzwert überschritten ist, wird aus einem Vergehen ein Verbrechen – mit einer Mindeststrafe von einem Jahr. Verständlich, dass sich das für einen einzelnen Konsumenten unverhältnismäßig anfühlt. Ab welcher Menge diese Schwelle greift, welche Strafe konkret droht und welche Verteidigungswege bleiben, erkläre ich Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht in München sachlich und Schritt für Schritt.

Ab 10 Gramm Amphetaminbase greift bei der nicht geringen Menge Amphetamin der Verbrechenstatbestand des § 29a BtMG.

Was bedeutet die „nicht geringe Menge“ bei Amphetamin?

Die „nicht geringe Menge“ ist keine ungenaue Floskel, sondern eine von der Rechtsprechung festgelegte Wirkstoffgrenze. Wird sie überschritten, verwandelt sich das Delikt vom Vergehen in ein Verbrechen nach § 29a BtMG. Statt einer Geldstrafe steht dann eine Freiheitsstrafe ab einem Jahr im Raum – der Grund, warum diese Schwelle über den gesamten Verfahrensausgang entscheidet.

Ab welcher Menge Amphetamin liegt eine nicht geringe Menge vor?

Die Grenze liegt bei 10 Gramm reiner Amphetaminbase – dem tatsächlichen Wirkstoff, nicht dem Gesamtgewicht. Der Bundesgerichtshof hat diesen Wert bundesweit verbindlich festgelegt. Bei den verwandten Ecstasy-Wirkstoffen liegt die Schwelle höher: Zur nicht geringen Menge MDMA (Ecstasy) mit 30 Gramm Base lesen Sie meinen gesonderten Beitrag.

Welche Strafe droht bei Besitz oder Handel in nicht geringer Menge?

Schon der bloße Besitz der nicht geringen Menge zieht mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe nach sich; eine Geldstrafe ist nur ausnahmsweise nach § 47 Abs. 2 StGB möglich. Bei Handel, Einfuhr oder Herstellung steigt der Rahmen deutlich – bis zu fünfzehn Jahre. Die folgende Übersicht ordnet die wichtigsten Fälle ein:

Vorwurf / MengeRechtsgrundlageStrafrahmen
Besitz / Erwerb (geringe Menge, Eigenkonsum)§ 29 BtMGGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre; Einstellung möglich
Nicht geringe Menge (ab 10 g Amphetaminbase)§ 29a BtMGFreiheitsstrafe 1–15 Jahre (keine Geldstrafe)
Einfuhr in nicht geringer Menge§ 30 BtMGFreiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren
Bandenmäßiges oder bewaffnetes Handeltreiben (nicht geringe Menge)§ 30a BtMGFreiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren

Reiner Wirkstoff oder Bruttomenge – worauf kommt es an?

Entscheidend ist allein die Menge Amphetaminbase im Stoffgemisch, nicht das Bruttogewicht. Amphetamin wird meist stark gestreckt, etwa mit Koffein oder Zucker; der Wirkstoffgehalt liegt oft nur bei wenigen Prozent. So können 200 Gramm Amphetaminpulver strafrechtlich harmlos oder hochgefährlich sein – je nach Reinheit. Genau an diesem Punkt setzt eine sorgfältige Verteidigung an.

Was gilt, wenn ich Amphetamin nur zum Eigenkonsum besessen habe?

Auch beim Eigenkonsum bleibt die Freiheitsstrafe gesetzlich vorgeschrieben, sobald die nicht geringe Menge vorliegt. Eine nachweisbare Suchtproblematik wirkt aber häufig strafmildernd. Liegt eine Abhängigkeit vor, kann über § 35 BtMG eine Therapie an die Stelle der Strafe treten. Viele Betroffene unterschätzen, wie stark eine früh aufgebaute Therapieperspektive den Ausgang beeinflusst.

Welche Verteidigungsstrategien gibt es bei nicht geringer Menge Amphetamin?

Als Fachanwalt für Strafrecht prüfe ich für Sie zuerst das Wirkstoffgutachten – oft liegt die reine Base unter der kritischen Grenze. Ich kontrolliere außerdem die Durchsuchung auf Verwertungsverbote und arbeite Ihre persönliche Situation heraus. Die Kronzeugenregelung (§ 31 BtMG) wäge ich nur zurückhaltend ab; Ziel ist für Sie eine Einstellung oder eine Bewährungsstrafe.

Verteidigung bei nicht geringer Menge Amphetamin – Wirkstoffgutachten und Strafmaß prüfen
Bei der Verteidigung zählt die reine Amphetaminbase – das Wirkstoffgutachten kann das Strafmaß entscheidend verschieben.

Wie läuft ein Amphetamin-Verfahren in München typischerweise ab?

In München wird bei Verdacht auf nicht geringe Mengen zügig ermittelt – oft beginnt das Verfahren mit einer Durchsuchung oder Festnahme. Häufiger Auslöser ist eine Amphetamin-Bestellung im Darknet, deren Kundendaten bei den Ermittlern gelandet sind. Nach Beschlagnahme und Gutachten folgt die Anklage; teils steht Untersuchungshaft im Raum. Wer jetzt schweigt und mich einschaltet, wahrt entscheidende Handlungsspielräume.

Wann sollte ich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen?

Sobald gegen Sie wegen einer nicht geringen Menge Amphetamin ermittelt wird, zählt jeder Tag. Je früher ich für Sie Akteneinsicht nehme, desto mehr Weichen lassen sich stellen. Im besten Fall gelingt es, die strafmaßrelevante Wirkstoffmenge zu senken, eine Bewährung zu erreichen oder das Verfahren einzustellen – ein Ergebnis, das Ihre berufliche und private Zukunft schützt.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.